Ich habe auch den Auftrag, zu diesem TOP 26, zu einer Änderung der Gewerbeordnung, zusätzlich einen Abänderungsantrag einzubringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungsvorlage (1674 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (1730 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die obenzitierte Regierungsvorlage (1674 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
„6a. § 109 Abs. 6 lautet:
„(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion, zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Haarentfernung mittels Laser berechtigt.““
2. In Z 14 lautet Abs. 105 wie folgt:
„(105) § 109 Abs. 6, § 365a Abs. 1 Z 13 und § 365b Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
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Warum ist das notwendig? – Damit quasi die Gewerbeordnung im Hinblick auf die Standards, nach denen bereits ausgebildet und geprüft wird, nachgeschärft wird, damit diese Methoden, die einen Kernbereich der Kosmetik, der Schönheitspflege betreffen, auch dementsprechend umgesetzt werden. – Ich bitte um Annahme. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
19.14
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