Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungsvorlage (1674 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (1730 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die obenzitierte Regierungsvorlage (1674 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
„6a. § 109 Abs. 6 lautet:
„(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion, zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Haarentfernung mittels Laser berechtigt.““
2. In Z 14 lautet Abs. 105 wie folgt:
„(105) § 109 Abs. 6, § 365a Abs. 1 Z 13 und § 365b Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Begründung
Zu § 109 Abs. 6:
Bei der Haarentfernung handelt es sich um eine Tätigkeit des Kernbereichs der Kosmetik (Schönheitspflege). Dies umfasst auch den Einsatz neuer Arbeitstechniken und -methoden nach dem aktuellen Stand der Technik. Aus § 3 Abs. 6 Z 5 der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Durchführung von Befähigungsprüfungen für das reglementierte Gewerbe der
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