Kosmetik (Schönheitspflege), ausgenommen Piercen und Tätowieren, ergibt sich, dass im Rahmen der Befähigungsprüfung Fertigkeiten auf höherem Niveau in Bezug auf Enthaarung nach dem Stand der Technik nachzuweisen sind.
Bei der Haarentfernung mittels Laser, zu welcher im weiteren Sinne auch die Behandlung mittels Intense Pulsed Light (IPL) zu zählen ist, handelt es sich um einen minimal-invasiven Eingriff wie dieser auch bei der unstrittig gewerblichen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens oder beim Ohrläppchen-Stechen mittels sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen stattfindet, zu der Gewerbetreibende, insofern keine erkennbaren Kontraindikationen vorliegen, ebenfalls berechtigt sind.
Bei der Haarentfernung mittels Laser kommt es zu einem Durchdringen der obersten Hautschicht und zur Absorbierung der eingebrachten Energie durch die Haarwurzel. Es erfolgt allerdings keine Schädigung (wie bspw. durch Gewebeabtrag oder ähnliches) der Haut oder des umliegenden Gewebes. Dieses wird zwar erwärmt, bei sachgemäßer Anwendung aber nicht darüber hinaus beeinträchtigt oder geschädigt. Es ist daher nicht von einem erheblichen Gefährdungspotenzial auszugehen. Die Durchdringung der obersten Hautschicht stellt zudem keinen zwingenden Maßstab für eine ausschließliche Zuweisung in den ärztlichen Vorbehaltsbereich dar. Für die Haarentfernung mittels Laser ist insbesondere kein medizinisches Wissen erforderlich, welches über jenes in der Ausbildung der Kosmetiker vermittelte hinausgeht.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.
Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Petra Oberrauner. – Bitte.
Abgeordnete Mag. Dr. Petra Oberrauner (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zuseher und Zuseherinnen zu Hause! Ich darf auch zum Marktüberwachungsgesetz etwas sagen, damit man es von den Zahlen her zuordnen kann.
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