Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
I. Artikel 1 (Änderung des Urlaubsgesetzes) wird wie folgt geändert:
1. Z 1 lautet wie folgt:
„1. § 10 Abs. 2 entfällt.“
2. Folgende Z 1a wird eingefügt:
„1a. § 4 Abs. 5 erster Satz lautet wie folgt:
„Der Urlaubsanspruch verjährt nur nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.““
3. Z 2 lautet wie folgt:
„2. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. XXX/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.““
II. Artikel 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021) wird wie folgt geändert:
1. Z 1 lautet wie folgt:
„1. § 105 Abs. 2 entfällt.“
2. Folgende Z 1a wird eingefügt:
„1a. § 100 Abs. 7 erster Satz lautet wie folgt:
„Der Urlaubsanspruch verjährt nur nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.““
3. Z 2 lautet wie folgt:
„2. Dem § 430 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 100 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. XXX/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 In Kraft.““
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