Interessanterweise gibt es ja auch mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Zusammenhang mit dem Urlaubsrecht, nämlich eine Entscheidung, aus der hervorgeht, dass der Urlaub nicht verjähren kann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine Möglichkeit bekommen hat, ihren/seinen Urlaub zu verbrauchen.
Wir alle wissen, dass der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein wichtiger Faktor für die Regeneration und die Gesundheit von Arbeitnehmer:innen ist. Dennoch gibt es Arbeitgeber, die es ihren Arbeitnehmer:innen jahrelang – genauer gesagt: mehr als drei Jahre – nicht ermöglichen, ihren Urlaub zu verbrauchen, und dann verjährt dieser Erholungsurlaub.
Daher bringe ich zu diesen beiden vorhin genannten Punkten einen Abänderungsantrag ein, der im Saal verteilt werden sollte. (Abg. Michael Hammer: Der ist schon da!) – Sehr gut.
Im Sinne der von uns immer wieder geforderten Arbeitszeitverkürzung wäre es jetzt aber an der Zeit, die sechste Urlaubswoche für alle einzuführen, wenn das Urlaubsgesetz jetzt schon offen ist. (Abg. Taschner: Na sicher!) Unser Antrag liegt schon im Arbeits- und Sozialausschuss, und ich lade alle Parlamentsparteien ein, unserem Antrag zuzustimmen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
20.06
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Verena Nussbaum,
Genossinnen und Genossen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2793/A der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden (1683 d.B.) – (TOP 29)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite