Nationalrat, XXVII.GPStenographisches Protokoll178. Sitzung, 178. Sitzung des Nationalrats vom 12. Oktober 2022 / Seite 376

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Begründung

In der Rechtssache C-233/20 entschied der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des OGH, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet. Gemäß der Richtlinie 2003/88/EG stehen jedem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindesturlaub von vier Wochen zu. Das österreichische Urlaubsrecht sieht einen Mindesturlaub von fünf in gewissen Fällen auch von sechs Jahren vor. In Anbetracht der ergangenen Ent­scheidung des EuGH ist nun der § 10 Abs 2 UrlG europarechtskonform zu adaptieren. Jedenfalls muss der Gesetzgeber gewährleisten, dass auch Arbeitnehmer die das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beenden eine Urlaubs­ersatzleistung für mindestens vier Wochen zusteht. Zwecks Verwaltungsver­ein­fachung und Beseitigung bürokratischer Schwierigkeiten bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung soll daher nicht ein kompliziertes Modell mit der Differenzie­rung nach europarechtlich geschütztem Mindesturlaub und den darüberhinaus­gehenden österreichischen Urlaubsanspruch normiert werden, sondern der euro­pa­rechtskonforme Zustand durch die ersatzlose Streichung des § 10 Abs 2 UrlG hergestellt werden.

Weiters entschied der EuGH im Vorabentscheidungsersuchen vom Bundesarbeits­gericht (Deutschland) am 22. September 2022, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entge­genstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch


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