entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.
Um auch Angesichts dieser Entscheidung das österreichische Urlaubsrecht europarechtskonform anzupassen, bedarf es einer Ergänzung des § 4 Abs 5 UrlG da dieser lediglich normiert, dass „Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.“, jedoch die tatsächliche Möglichkeit seitens des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer bestehen muss, dass dieser den Urlaub in Anspruch nehmen kann. Daher muss die Verjährungsbestimmung dahingehend angepasst werden. Weder die Klage auf Zustimmung zum Urlaubsverbrauch noch das Verfahren nach § 4 Abs 4 UrlG erfüllen hinsichtlich der Rechtsprechung den europarechtlichen Mindestanforderungen als tatsächliche Möglichkeit des Urlaubsantritts.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.
Zu Wort gelangt nun Mag. Michael Hammer. – Bitte, Herr Abgeordneter.
Abgeordneter Mag. Michael Hammer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Ja, es ist heute eigentlich nicht möglich, nach einer Abgeordneten oder einem Abgeordneten der SPÖ an das Rednerpult zu treten, ohne kopfschüttelnd die Vorreden zur Kenntnis zu nehmen. Wenn man sich mit dem Antrag und dem, was wir heute beschließen, auseinandersetzen würde, müsste man erkennen, dass wir etwas in Bezug auf eine EuGH-Entscheidung, die auf Verlangen des OGH getroffen wurde, regeln, und zwar genau in Bezug darauf, was Sie gerade kritisiert haben, nämlich dass dieser Urlaubsanspruch in Zukunft zusteht. Das wird heute beschlossen. Sie stellen sich hierher und sagen: Die Regierung steht nicht aufseiten der Arbeitnehmer, sondern nur auf der Seite der Arbeitgeber. – Sie haben eigentlich gar nicht verstanden, was wir da beschließen. (Abg. Heinisch-
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