„(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ ‘
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Ich bitte, dem zuzustimmen. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Disoski.)
20.08
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza
Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2793/A der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden (1683 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz zu Art. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 121/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 115/2022“ ersetzt.
2. Art. 2 Z 2 lautet:
,2. Dem § 430 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ ‘
Begründung
Der Antrag korrigiert einen Redaktionsfehler: mit Novelle BGBl. I Nr. 115/2022 wurde im LAG bereits ein § 430 Abs. 5 aufgenommen.
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