Benutzung

Für Archivalien gibt es besondere Benutzungsbedingungen. Dokumente können vor Ort eingesehen und nicht entlehnt werden. 

Benutzung vor Ort

Vor dem Besuch des Parlamentsgebäudes ist jedenfalls eine Anmeldung [Link] erforderlich. Die Benutzung von Archivalien erfolgt nach Vereinbarung eines Benutzungstermins mit dem Archivpersonal unter archiv@parlament.gv.at [Link] im Lesesaal der Parlamentsbibliothek. Bei der ersten Einsichtnahme ist ein Benutzungsantrag zu stellen. Die Einsichtnahme ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr möglich.

Die Entlehnung von Archivalien ist grundsätzlich unzulässig. Bei der Benutzung von Archivalien ist den konservatorischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die Benutzer:innen haben diesbezüglichen Anweisungen des Archivpersonals Folge zu leisten.

Die Benutzer:innen haften für die ihnen zur Benutzung überlassenen Archivalien. Von Archivalien können, soweit es ihr Erhaltungszustand zulässt, unentgeltlich Fotografien oder Scans angefertigt werden.

Die Benutzer:innen von Archivalien verpflichten sich, dem Parlamentsarchiv ein Belegexemplar jeder aufgrund der Benutzung von Beständen des Parlamentsarchivs verfassten wissenschaftlichen Arbeit kostenlos zu überlassen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Benutzungsordnung.

  • Benutzungsordnung (Download)

  • Benutzungsantrag (Download)

Archivalische Schutzfristen

Für die Benutzung von Beständen des Parlamentsarchivs gelten die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes.

Für Archivalien gilt grundsätzlich eine Schutzfrist von 30 Jahren. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung des Dokuments. Abweichend davon kann die Schutzfrist durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrats im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht.

Würde durch die Freigabe nach 30 Jahren die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung oder  auswärtige Beziehungen gefährdet werden, ist das betreffende Archivgut erst nach Wegfall dieser Gründe, spätestens jedoch nach Ablauf von 50 Jahren ab Beginn der Schutzfrist, zur Nutzung freigegeben. Archivalien, die personenbezogene Daten enthalten, unterliegen ebenfalls einer Schutzfrist von 50 Jahren.