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EP-Wahl 2014: BürgerInnen der Europäischen Union entscheiden

Die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014 ist von besonderer Bedeutung, da der Vertrag von Lissabon eine Neuerung vorsieht: Die ParlamentarierInnen des Europäischen Parlaments wählen auf Vorschlag des Europäischen Rates den Kommissionspräsidenten/die Kommissionspräsidentin. Erstmals hat der Europäische Rat bei der Vorschlagserstellung das Ergebnis der EP-Wahl zu berücksichtigen. Daher können die BürgerInnen der EU jetzt mit Ihrer Wahlentscheidung die Besetzung dieses Amtes beeinflussen.

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Was tut die Kommission?

Die Kommission hat das Exklusivrecht für die Erstellung von Gesetzesvorschlägen, das sogenannte "Initiativrecht". Die Gesetzesinitiativen legt sie dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament zur Entscheidung vor. Damit setzt die Kommission das Programm der EU-Verträge um. 

Nach der Verabschiedung von EU-Rechtsvorschriften stellt die Kommission deren ordnungsgemäße Anwendung durch die EU-Mitgliedstaaten sicher. So wacht also die Kommission über die Einhaltung der Verträge bzw. die innerstaatliche Umsetzung der EU-Gesetze, weshalb sie auch als "Hüterin der Verträge" bezeichnet wird. Verstößt ein EU-Mitgliedsland gegen Unionsrecht, kann die Europäische Kommission im Wege des Europäischen Gerichtshofes ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Die Kommission vertritt die EU auch auf internationaler Ebene, z.B. beim Aushandeln von bi- oder multilateralen Verträgen, so aktuell bei den Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA  ("Transatlantisches Handelsabkommen" – "TTIP") oder Beitrittsabkommen.

Die Kommissare und Kommissarinnen

Jeder der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsendet einen/eine KommissarIn nach Brüssel. Die KommissarInnen werden für fünf Jahre ernannt – eine Wiederwahl, auch für einen anderen Zuständigkeitsbereich, ist möglich. Die KommissarInnen sind in ihrer Funktion allein der europäischen Idee verpflichtet. Sie vertreten nicht ihr Heimatland.

Die Kommission – Kollegialorgan und Verwaltungsapparat

Jedes Kommissionsmitglied ist für ein eigenes Aufgabengebiet zuständig. Entscheidungen werden jedoch im Kollegium der KommissarInnen getroffen, wofür die einfache Mehrheit genügt. Die Kommission entscheidet somit als "Kollegialorgan". Das Kollegialorgan besteht aus 27 KommissarInnen und einem Präsidenten bzw. einer Präsidentin.

Die Bezeichnung "Die Kommission" wird auch für den Verwaltungsapparat verwendet. Die Kommission als Verwaltungsorgan umfasst an die 40 Generaldirektionen oder Dienststellen (vergleichbar mit den Ministerien auf nationalstaatlicher Ebene) mit ca. 25.000 MitarbeiterInnen. In dieser Eigenschaft verwaltet sie auch den Haushaltsplan der EU und weist Finanzhilfen zu.

Der Präsident/die Präsidentin der Europäischen Kommission

Im Vertrag von Lissabon wird die Wahl des Kommissionspräsidenten/der Kommissionpräsidentin neu geregelt: Der Europäische Rat entscheidet sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der EP-Wahlen mit qualifizierter Mehrheit für einen Kandidaten oder eine Kandidatin. Dieser Wahlvorschlag des Europäischen Rates für die Präsidentschaft der Kommission wird dem Europäischen Parlament vorgelegt.

Das EP stimmt über diesen Vorschlag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ab. Erhält dieser Kandidat oder diese Kandidatin nicht die Mehrheit, schlägt der Europäische Rat nach demselben Prozedere innerhalb eines Monats einen neuen Kandidaten bzw. eine neue Kandidatin vor, über welchen/welche das EP wieder nach demselben Verfahren abstimmt. Der/die KandidatIn mit der absoluten Stimmenmehrheit der EP-ParlamentarierInnen (376 von 751), wird zum Kommissionspräsidenten/zur Kommissionspräsidentin ernannt. Seine/ihre Funktionsperiode beträgt fünf Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Der derzeitige Präsident ist der Portugiese José Manuel Baroso.

Weiterführende Informationen auf der Website des Österreichischen Parlaments: