Parlamentskorrespondenz Nr. 647 vom 13.11.2000

KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG - KEINE UNENDLICHE GESCHICHTE MEHR

Regierungsvorlage am Ende einer langen Diskussion

Wien (PK) - Seit dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 1997 gelten auch Kunstschaffende als neue Selbständige. Die völlige Einbeziehung der KünstlerInnen in die Pflichtversicherung hätte für viele, insbesondere nicht etablierte KünstlerInnen, eine kaum zu bewältigende Beitragslast nach sich gezogen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber beschlossen, die diesbezüglichen Bestimmungen für Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2001 in Kraft treten zu lassen, mit der Intention, bis dahin eine sozial verträgliche Lösung für die Betroffenen zu schaffen.

Die nun dem Parlament zugeleitete Vorlage zum Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz sieht eine Förderung der von den einzelnen KünstlerInnen zu leistenden Beiträge in die Pensionsversicherung im Wege von Zuschüssen vor, die zusätzlich zum Kunstförderungsbeitrag eingehoben werden. Die Administration erfolgt über einen Fonds, in dessen Rahmen eine Künstlerkommission über die Qualifikation als Künstler im Sinne der Gesetzesvorlage Gutachten erstellt.

Man rechnet mit ca. 12.000 in Frage kommenden KünstlerInnen. Um daher das umfangreiche Begutachtungsverfahren bewältigen zu können, wird die geplante Künstlerkommission in verschiedene Kurien eingeteilt, die dann die Aufgaben in den Sparten Literatur, Musik, bildende Kunst und darstellende Kunst wahrnimmt. Darüber hinaus wird eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie eine Berufungskurie eingerichtet-.

Es sind nur jene KünstlerInnen erfasst, die selbständig tätig und nach dem GSVG in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind. Die Voraussetzung der Selbständigkeit hängt demnach vom Inhalt des Vertrages ab, den die Betroffenen mit Institutionen geschlossen haben. So sind beispielsweise Schauspieler dann nicht von diesem Gesetz erfasst, wenn sie im Rahmen von Theateraufführungen künstlerisch tätig sind.

Die Regelungen des Kuratoriums des Fonds sind jenen des Aufsichtsrates einer GmbH nachgebildet.

Im dritten Abschnitt regelt die Regierungsvorlage die  Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen des Fonds im Detail. Der Beitragszuschuss soll jährlich 12.000 S betragen, wobei dieser Betrag durch Verordnung im jeweils folgenden Kalenderjahr angepasst werden soll. (312 d.B.)

(Schluss)