Parlamentskorrespondenz Nr. 213 vom 27.03.2002

REGIERUNGSVORLAGEN

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VERLAUF DER STAATSGRENZE ZU DEUTSCHLAND UND TSCHECHIEN WIRD ADAPTIERT

Die Regierung legt dem Nationalrat einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt "Salzach" und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts "Scheibelberg-Bodensee" sowie in Teilen des Grenzabschnittes "Innwinkel" zur Ratifikation vor. Inhalt des Vertrages ist zum einen die aufgrund baulicher Maßnahmen notwendig gewordene Abänderung des Verlaufs der Staatsgrenze im Bereich des Haibaches im Grenzabschnitt "Innwinkel", zum anderen soll ein neues, den heutigen Anforderungen entsprechendes Grenzurkundenwerk für einen Teil der österreichisch-deutschen Grenze in Kraft gesetzt werden. Für das Wirksamwerden des Vertrags sind in Österreich sowohl ein Verfassungsgesetz des Bundes als auch Verfassungsgesetze der betroffenen Bundesländer erforderlich. (1043 d.B.)

Auch der Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Tschechien soll adaptiert werden. Natürliche und künstliche Veränderungen von Fluss- bzw. Bachläufen haben nämlich dazu geführt, dass die Staatsgrenze nun teilweise außerhalb der Bachbette verläuft bzw. diese mehrfach schneidet. Dadurch ist der Grenzverlauf nicht mehr klar erkennbar. Für das Wirksamwerden des Vertrages, der den Verlauf der Staatsgrenze in Teilen der Sektionen II, III, IV, VI und X der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze neu festlegt, sind in Österreich sowohl ein Verfassungsgesetz des Bundes als auch Verfassungsgesetze der betroffenen Bundesländer erforderlich. (1044 d.B.)

FAMILIENHOSPIZKARENZ SOLL STERBEBEGLEITUNG ERLEICHTERN

Mit einer so genannten Familienhospizkarenz will die Regierung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Sterbebegleitung naher Angehöriger bzw. die Betreuung schwerst erkrankter Kinder erleichtern. Vorgesehen ist ein bedingter Rechtsanspruch für ArbeitnehmerInnen auf Herabsetzung der Normalarbeitszeit, Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder völliger Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes. Gleichzeitig bleiben die Betroffenen kranken- und pensionsversicherungsrechtlich abgesichert und unterliegen einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass ArbeitnehmerInnen für die Sterbebegleitung oder die Begleitung schwerst erkrankter Kinder für einen Zeitraum von zunächst maximal drei Monaten eine Herabsetzung der Arbeitszeit, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine völlige Freistellung verlangen können, und zwar auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Bei Bedarf ist eine Verlängerung der Familienhospizkarenz möglich, allerdings darf die Gesamtdauer sechs Monate nicht überschreiten.

Ist der Arbeitgeber mit der Familienhospizkarenz nicht einverstanden, muss er innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Bekanntgabe - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, das dann unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden hat. Eine Berufung gegen die Entscheidung ist nicht möglich. Ab Bekanntgabe der Familienhospizkarenz bis vier Wochen nach deren Ende darf der Arbeitnehmer zudem nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt werden.

Fällt der Anlass für die Sterbebegleitung weg, kann der Arbeitnehmer auf eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen bestehen, ebenso kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen. Für die Zeit der Freistellung gibt es keinen Urlaubsanspruch, ebenso reduzieren sich 13. und 14. Monatsgehalt aliquot.

Für völlig freigestellte ArbeitnehmerInnen übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pensionsversicherung, wobei als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Ausgleichszulagenrichtsatz (630,92 €) herangezogen wird. Setzt ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit herab und liegt sein Gehalt dadurch unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, werden die Sozialversicherungsbeiträge von der Arbeitslosenversicherung entsprechend aufgestockt.

Auch Arbeitslose können - unter Verzicht auf das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe - bis zu sechs Monaten Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, wobei auch sie während dieser Zeit kranken- und pensionsversichert bleiben. In-Kraft-Treten soll das Gesetz mit 1. Juli 2002. (1045 d.B.)

914.973 UNTERSCHRIFTEN FÜR VOLKSBEGEHREN GEGEN TEMELIN

Insgesamt 914.973 Personen haben das Volksbegehren "Veto gegen Temelin" unterzeichnet. Konkret fordern die UnterzeichnerInnen die Verabschiedung eines Bundesverfassungsgesetzes, das sicherstellt, das Österreich erst dann dem EU-Beitrittsvertrag Tschechiens zustimmt, wenn eine völkerrechtlich bindende Erklärung der Republik Tschechien vorliegt, das AKW Temelin auf Dauer stillzulegen, und diese Stilllegung auch tatsächlich erfolgt ist. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass ein Reaktorunfall in Temelin nicht ausgeschlossen werden kann und zahllose Pannen sowie "vernichtende" Risikostudien viele ÖsterreicherInnen mit Sorge um ihre eigene Zukunft und die Zukunft ihrer Kinder erfüllten. Ausdrücklich wird festgestellt, dass sich das verlangte Bundesverfassungsgesetz nicht gegen die tschechische Bevölkerung richtet, sondern "allein gegen den staatlich-industriellen Atom-Komplex in Tschechien". (1065 d.B.)

SONDERURLAUBS-REGELUNG FÜR BEAMTE WIRD GEÄNDERT

Die Regierung hat dem Nationalrat einen umfassende Dienstrechts-Novelle vorgelegt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Sonderurlaubs-Regelung für Beamte, die Abgeltung verlängerter Dienste an den Universitätskliniken, die Schaffung eines Gehaltsausgleichs für Beamte bei umfassenden Organisationsänderungen, die neuerliche Optionsmöglichkeit für Vertragsbedienstete in die neuen Entlohnungsschemata, die Gewährung einer einmaligen Geldleistung für Hinterbliebene von Soldaten, welche im Auslandseinsatz zu Tode gekommen sind, sowie die Anpassung des Personalvertretungsgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes an dienstrechtliche Organisationsänderungen im Justizbereich.

Konkret ist geplant, Beamten künftig aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass maximal 12 Wochen pro Kalenderjahr Sonderurlaub - unter Fortzahlung der Bezüge - zu gewähren. Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer allgemeinen Dienstfreistellung gegen Refundierung des Personalaufwandes an den Bund eingeführt und Funktionären von Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ein Rechtsanspruch auf eine solche Dienstfreistellung eingeräumt.

Gemäß einer Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung an den Universitätskliniken wird als Gegenleistung für verlängerte Dienste, die nicht zuletzt im Hinblick auf eine qualifizierte Krankenbetreuung und die gebotene Behandlungskontinuität erforderlich sind, die so genannte "Klinikvergütung" für Universitätsassistenten und -dozenten, die im klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden, angehoben. Zudem wird der Ausbildungsbetrag aller an Universitätskliniken und medizinischen Universitätsinstituten in Fachausbildung stehenden Jungärzte erhöht.

Nicht nur wie bisher Beamte des neuen Besoldungsschemas, sondern auch Beamte des alten Besoldungsschemas sollen in Hinkunft einen gewissen - auf maximal drei Jahre befristeten - Gehaltsausgleich bekommen, wenn sie im Rahmen von umfangreichen Organisationsänderungen ihren bisherigen Arbeitsplatz verlieren und nicht mit einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz betraut werden. Weiters ist vorgesehen, Vertragsbediensteten der alten Besoldungsschemata ein unbefristetes Optierungsrecht in die neuen Entlohnungsschemata einzuräumen.

Analog zum Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz soll auch Hinterbliebenen von Soldaten, welche während eines Auslandseinsatzes zu Tode kommen, seitens des Bundes eine einmalige Geldleistung im Ausmaß von 109.009 € (1,5 Mill. S) gewährt werden. Da diese Geldleistung an die Stelle von Ablebensversicherungen tritt, die bisher für Personen im Auslandseinsatz abgeschlossen wurden, ist, wie es in den Erläuterungen heißt, mit einer Ersparnis für den Bund zu rechnen.

Schließlich ist im Hinblick auf die Übertragung der erstinstanzlichen dienstbehördlichen Zuständigkeiten für Bedienstete der Justizanstalten vom Justizministerium an die Präsidenten der Oberlandesgerichte mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 die Einrichtung neuer Personalvertretungsorgane sowie die Anpassung des Ausschreibungsgesetzes erforderlich. (1066 d.B.)

VERBINDLICHE VORGABEN FÜR KRANKENANSTALTEN HINSICHTLICH ANSCHAFFUNG VON UND UMGANG MIT ARZNEIMITTELN

Die Änderung des Krankenanstaltengesetzes bringt folgende Änderungen: BehindertenvertreterInnen werden in die Ethikkommission bei den Krankenanstaltenträgern aufgenommen. Arzneimittelkommissionen in den Krankenanstalten sollen eine Arzneimittelliste erstellen und bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht nehmen. Der Beitrag für die verschuldensunabhängige Patientenentschädigung (0,73 € pro Verpflegstag) wird in Zukunft auch von Sonderklassepatienten eingehoben werden. Zudem wird es nicht mehr möglich sein, Staatsangehörigen von EWR-Vertragsparteien die tatsächlichen Behandlungskosten in Rechnung zu stellen; vielmehr sind diesen Personen im Sinne des europarechtlichen Gleichbehandlungsgebotes die amtlich festgesetzten Pflegegebühren zu verrechnen. (1067 d.B.)

UMSETZUNGSMASSNAHMEN ÖSTERREICHS BETREFFEND EU-ZAHNÄRZTERICHTLINIEN

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit dem Gemeinschaftsrecht hat sich Österreich verpflichtet, die in der Übergangsbestimmung der EU-Zahnärzterichtlinien normierte zeitliche Beschränkung betreffend FachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde innerstaatlich umzusetzen. Die Änderung des Ärztegesetzes 1998 und der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt enthält daher die legistischen Klarstellungen der bereits in der Praxis realisierten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, heißt es in den Erläuterungen zu dieser Vorlage. Diesen gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen zu Folge ist der Beruf eines Zahnarztes ein vom Arzt getrennter eigener Beruf, der ein eigenes universitäres Zahnmedizinstudium voraussetzt. (1068 d.B.)

HEBAMMEN DÜRFEN IN ZUKUNFT ARZNEIMITTEL VERSCHREIBEN

Die Verankerung der Berechtigung der Verschreibung von Arzneimitteln durch Hebammen erfordert eine Änderung des Hebammengesetzes und des Rezeptpflichtgesetzes. Damit wird auch die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung hinsichtlich Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln, die die Hebamme für ihre Berufsausbildung benötigt, dieser übertragen. Ferner sieht die Vorlage vor, dass der Gremialbeitrag bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten oder direkt durch das Österreichische Hebammengremium einzuheben ist; der Einhebungsmodus ist in der Beitragsordnung des Hebammengremiums festzulegen. (1069 d.B.)

ÖSTERREICH SETZT EU-RICHTLINIE ÜBER HOCHGESCHWINDIGKEITSZÜGE UM

Durch eine Änderung des Eisenbahngesetzes wird nun die EU-Richtlinie betreffend ein transeuropäisches Netz von Hochgeschwindigkeitsbahnen in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt. Zentrales Ziel der Bestimmungen ist es, die Interoperabilität der Systeme sicherzustellen (960 d.B.).

KRAFTFAHRLINIENGESETZ: EURO STATT SCHILLING

Der Euro hält nun auch Einzug in das Kraftfahrliniengesetz. In diesem Sinn werden in einer Novelle sämtliche in den Strafbestimmungen des Gesetzes enthaltenen Geldstrafen in Euro festgesetzt. Weitere Punkte der Regierungsvorlage betreffen redaktionelle Änderungen (961 d.B.).

ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS ZUM EUTELSAT-ABKOMMEN

Das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT erfährt Änderungen. So sollen als Reaktion auf die Umstrukturierung der Organisation nun u.a. die finanziellen Fragen, die bisher in einer völkerrechtlichen Betriebsvereinbarung geregelt waren, privatrechtlichen Regelungen vorbehalten bleiben (1001 d.B.).

ABKOMMEN MIT DEN VEREINTEN NATIONEN......

Ein Abkommen mit der UNO erhöht die Obergrenze für die Kostentragung bei Reparaturen im Vienna International Center. Die bisherige Grenze ist angesichts der für die nächsten Jahre zu erwartenden Arbeiten nicht mehr ausreichend (1064 d.B.).

...UND CHINA

Ein Vertrag mit der Volksrepublik China wiederum regelt die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten (1070 d.B.). (Schluss)