Parlamentskorrespondenz Nr. 467 vom 21.06.2002

REGIERUNGSVORLAGEN

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GRENZVERTRAG MIT UNGARN WIRD GEÄNDERT

Da nach der Regulierung von Grenzwasserläufen die Staatsgrenze zu Ungarn größtenteils außerhalb der neuen Flussbette verläuft und die Flussläufe mehrfach schneidet, wird die Erkennbarkeit des Staatsgrenzenverlaufes unmöglich gemacht und die Bewirtschaftung der jenseits der Flussbetten liegenden österreichischen Grundstücksteile erschwert. Ein Vertrag mit Ungarn sieht daher vor, die Staatsgrenze in diesen Grenzgebieten ausschließlich in der Mitte der regulierten Flussbette - betroffen sind teilweise die Pinka und die Strem - verlaufen zu lassen. (1124 d.B.)

FAKULTATIVPROTOKOLL SOLL KINDER VOR ALLEN FORMEN SEXUELLER AUSBEUTUNG UND SEXUELLEN MISSBRAUCHS SCHÜTZEN

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes zielt insbesondere auf die Ausdehnung der Schutzbestimmungen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie ab. Darin verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauches einschließlich der Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen, der Prostitution oder pornographischen Darbietungen und Darstellungen zu schützen sowie den Verkauf und den Handel von Kindern zu verhindern. Diese Verpflichtung ist vor dem Hintergrund wachsender realer und virtueller Formen der Sexindustrie, der Verschleppung von Kindern als billige Arbeitskräfte, Kommerzialisierung von illegaler Adoption bis hin zu Kinderhandel im Hinblick auf Organentnahmen zu sehen, heißt es in den Erläuternden Bemerkungen zu der Vorlage. (1125 d.B.)

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN MIT MAZEDONIEN

Ziel eines dem Parlament zugemittelten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist es, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wirtschaftlich und politisch zu stabilisieren sowie eine dauerhafte und enge Zusammenarbeit zwischen Mazedonien und seinen Nachbarstaaten einerseits und der EU anderseits zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der politische Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten gefördert werden. Die Stärkung der regionalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wege des Abschlusses bilateraler und regionaler Übereinkommen soll vorangetrieben werden. Außerdem sieht das Abkommen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Inkrafttreten die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone vor.

Neben der wirtschaftlichen und industriellen Kooperation bringt das Abkommen auch eine Zusammenarbeit u.a. auf den Gebieten der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes, des Bankwesens und der Finanzdienstleistungen, der Wissenschaft und Technik, der Umwelt, der Telekommunikation, der Infrastruktur für den elektronischen Datenverkehr sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und des Drogenhandels. Damit Mazedonien diese Ziele erreichen kann, soll Mazedonien seitens der EU finanzielle Unterstützung erhalten. (1127 d.B.)

DIE NEUEN UNIVERSITÄTEN: REGIERUNGSVORLAGE ZUM UNIVERSITÄTSGESETZ 2002 LIEGT PARLAMENT VOR

Nach äußerst kontroversieller Diskussion in der Öffentlichkeit sowie im Rahmen zweier parlamentarischer Enqueten ("Der Weg zur vollen Rechtsfähigkeit der Universitäten - III-146.d.B. und "Die Universitätsreform" - III-104.d.B.) hat nun die Bundesregierung die Regierungsvorlage eines "Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)" dem Parlament vorgelegt (1134 d.B.). An Stelle verschiedener Einzelgesetze (Organisationsrecht, Studienrecht, Personalrecht) werden alle universitätsrelevanten Bereiche in einem Bundesgesetz konzentriert.

Das neue Universitätsgesetz soll im Oktober 2002 in Kraft treten und schließlich an den wissenschaftlichen Universitäten am 1. Jänner 2004 und an den Universitäten der Künste ein Jahr später voll wirksam werden. Zur Implementierung der gesetzlichen Neuregelung ist nach der Kundmachung an jeder Universität ein Gründungskonvent, der aus 12 Mitgliedern besteht und in dem sämtliche Gruppen von Universitätsangehörigen vertreten sind, einzurichten. 

Als Ziel dieser umfassenden Organisationsreform nennen die erläuternden Bemerkungen: "Mehr Handlungsspielraum zur Eigengestaltung bei gesicherter Finanzierung durch den Staat, Steigerung der Leistungsfähigkeit und Qualität im internationalen Wettbewerb, neue Formen der Mitbestimmung im europäischen Gleichklang, internationale Standards in Forschung, Kunst und Lehre, Qualitätssicherung und regelmäßige Evaluierung mit Konsequenzen zur Verbesserung von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre, Beibehaltung der hohen Standards für Frauenförderung an den Universitäten, moderne Leitungsstrukturen durch klare Verantwortlichkeit, Zusammenführung von Entscheidungs- und Verantwortungsebenen, effizientes Management und flexibler Einsatz der vorhandenen Ressourcen."

Dieses Ziel will die Bundesregierung mit grundlegenden strukturellen Änderungen in der Organisation der Universitäten erreichen. Sie sollen ab nun als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll  rechts- und geschäftsfähig werden und im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen. Sie werden in die Lage versetzt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich daran zu beteiligen, sofern dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. So wird auch jede/-r Angehörige des wissenschaftlichen Personals das Recht haben, unter bestimmten Voraussetzungen Arbeiten durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universitäten, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Jede/-r LeiterIn einer Organisationseinheit wird berechtigt sein, im Namen der Universität Verträge abzuschließen. Die ProjektleiterInnen sollen das Recht haben, über die Drittmittel zur Durchführung des Projekts zu verfügen.

Ihre Aufgaben sollen die Universitäten weisungsfrei erfüllen, dabei werden sie aber weiterhin hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen der Aufsicht des Bundes unterliegen.

Neu ist auch die Schaffung vollrechtsfähiger Medizinischer Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck. Für sie enthält das Gesetz Sonderbestimmungen, die sich zum Teil aus dem Spitalsbetrieb und damit aus dem Krankenanstaltenrecht und dem Ärztegesetz ergeben. Ein gemeinsamer Koordinationsrat der Medizinischen Universität und jener Universität des selben Standortes soll auch in Hinkunft eine enge Zusammenarbeit zwischen beiden Universitäten in Forschung und Lehre sowie in bestimmten Bereichen der Verwaltung gewährleisten, also eine Art Brückenfunktion ausüben. Sonderbestimmungen sieht das Universitätsgesetz auch für die Akademie der bildenden Künste sowie für den Universitätssport vor.

Das Gesetz enthält auch eigene Vorschriften zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern und sieht explizit ein Frauenfördergebot vor.

Dem Bund obliegt auch in Zukunft die Verpflichtung zur Finanzierung, wobei den Universitäten ein auf drei Jahre garantierter Finanzbetrag, ein so genanntes Globalbudget, zur Verfügung gestellt wird. Über die Verwendung der Mittel sowie über die Einnahmen können die hohen Schulen, ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend, frei verfügen. Gleichzeitig schließen Bund und Universitäten - ebenfalls für drei Jahre - Leistungsvereinbarungen ab, das sind öffentlich-rechtliche Verträge, in denen wissenschaftlich und gesellschaftlich erwünschte Ziele definiert werden. Sie können einvernehmlich geändert werden. Die Einhaltung dieser Vereinbarung wird evaluiert. Zur Qualitäts- und Leistungssicherung haben die Universitäten ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen. Das Gesetz sieht vor, die Leistungen der ProfessorInnen sowie der anderen UniversitätslehrerInnen mit Lehrbefugnis und der wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen regelmäßig, zumindest aber alle 5 Jahre zu überprüfen.

Die im Gesetz festgelegten Leitungsgremien sind der Universitätsrat, das Rektorat und der Senat. Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.

Der Universitätsrat  besteht laut Regierungsvorlage aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft tätig sind. Dabei haben der Senat und die Bundesregierung gleich viele Mitglieder zu bestimmen, ein weiteres Mitglied soll dann im Einvernehmen von beiden Personengruppen bestellt werden. Die Aufgaben des Gremiums sind als Kontroll-,  Steuerungs- und Aufsichtsfunktion definiert.

Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage festhalten, sollen in Hinkunft die Universitäten nicht durch ein monokratisches Organ (RektorIn), sondern durch eine kollegiale Führung, das Rektorat, geleitet werden. Dieses Team aus RektorIn und bis zu vier VizerektorInnen  wird die Universität leiten und nach außen vertreten. Es hat, so die Gesetzesvorlage, alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Eine wesentliche Aufgabe des Rektorats wird es aber sein, Zielvereinbarungen mit den LeiterInnen der Organisationseinheiten abzuschließen. Darin soll festgelegt werden, innerhalb welchen Zeitraums und von wem welche Leistungen erbracht werden müssen, wie die Leistungen evaluiert werden und in welcher Form die Rückmeldungen über die Einschätzung dieser Leistungen erfolgen. Die Rektorin bzw. der Rektor, ohne Einflussnahme durch das Ministerium im Zusammenwirken mit Universitätsrat und Senat bestellt, ist nicht nur SprecherIn des Rektorats, sondern auch oberste/-r Vorgesetzte/-r des gesamten Universitätspersonals.

Der Senat als das Organ der Universitätsleitung soll aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern bestehen. Ihm gehören VertreterInnen der UniversitätsprofessorInnen und der anderen UniversitätslehrerInnen mit Lehrbefugnis und der wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an. Das heißt, für ihn gilt das Prinzip der Mitbestimmung. Die wesentlichen Entscheidungskompetenzen betreffen die Studien- und Prüfungsangelegenheiten, insbesondere die Erlassung der Curricula, sowie die Satzungen. Mitbestimmung wird es auch in den Berufungs- und Habilitationskommissionen geben.

Der zweite Teil des Universitätsgesetzes befasst sich mit dem Studienrecht. Gleich im ersten Absatz wird klargestellt, dass in Vollziehung der Studienvorschriften die Universitäten in der Hoheitsverwaltung tätig werden, was gegenüber einer privatrechtlichen Konstruktion für die Studierenden einen besseren Rechtsschutz bedeutet. Dieser Abschnitt des Gesetzes regelt unter anderem die Fernstudien, die Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, individuelle Studien, Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge, Rechte und Pflichten der Studierenden, Verfahren zur Zulassung zum Studium, es enthält Bestimmungen über Prüfungen, Bakkalaureats-, Diplom-, und Magisterarbeiten sowie Dissertationen, akademische Grade und Studienbeiträge.

Im dritten Teil wird das Personalrecht auf der Basis des Angestelltenrechts und in Weiterführung der Grundsätze des Dienstrechts 2001 behandelt.

LUFTREINHALTUNG: PARTIKULÄRES BUNDESRECHT WIRD AUFGEHOBEN

Nach der B-VG-Novelle 1988 wurden landesrechtliche Vorschriften über die Luftreinhaltung, sofern sie nicht die der Bundeskompetenz unterliegenden Heizanlagen betrafen, zu bundesrechtlichen Vorschriften für jenes Land, in dem sie erlassen wurden. Dieses sogenannte partikuläre Bundesrecht machte die Rechtslage auf dem Gebiet der Luftreinhaltung sehr unübersichtlich, sodass ein Bedürfnis nach Rechtsbereinigung entstand, dem eine Regierungsvorlage eines Bundesluftreinhaltegesetzes (1159 d.B.) nun nachkommen will. Der Entwurf schafft eine bundeseinheitliche Regelung für die Verpflichtung zur Luftreinhaltung und zum Verbot des Verbrennens nicht biogener Materialen außerhalb von Heizanlagen und hebt mit einer Generalklausel das bisher bestehende partikuläre Bundesrecht auf.

STRAHLENSCHUTZ: EU-ANPASSUNG FÜHRT ZU ABSENKUNG DER GRENZWERTE

Ein Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz (1160 d.B.) soll das diesbezügliche österreichische Recht EU-konform machen. Dies hat u.a. ein Absenken der Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen und für die Allgemeinbevölkerung sowie ein explizites Verbot der Beimengung radioaktiver Stoffe zu Lebensmitteln, Spielwaren und Kosmetika zur Folge. In weiten Bereichen bleiben die heimischen Bestimmungen, wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, allerdings unverändert.

GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT DER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

Ein Zusatzprotokoll (1162 d.B.) zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden soll zur Lösung der rechtlichen Probleme beitragen, die sich im innerstaatlichen Bereich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben können. Die durch das Protokoll angestrebten Erleichterungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit könnten sich stimulierend auf die Wirtschaftstätigkeit in den Grenzregionen auswirken, heißt es dazu in den Erläuternden Bemerkungen.

STRAFPROZESSREFORM REGELT VORVERFAHREN NEU

Ein Entwurf einer Strafprozessreform (1165 d.B.) hat die gänzliche Neuregelung des Verfahrens bis zur Einbringung der Anklage zum Inhalt. Demnach soll die gerichtliche Voruntersuchung entfallen, Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sollen in Zusammenarbeit - unter Leitung der Staatsanwaltschaft - in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren die Erhebungen durchführen. Die Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen werden in ihren inhaltlichen und rechtlichen Voraussetzungen exakt determiniert, auf kriminalistische Anweisungen wird verzichtet.

Was die Zuständigkeit von Anordnungen und Bewilligungen betrifft, wird je nach der Intensität des Grundrechtseingriffes und dem dadurch bedingten Rechtschutzbedürfnis festgelegt, ob die Maßnahme von der Kriminalpolizei von sich aus durchzuführen ist oder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft bzw. eine gerichtliche Bewilligung erfordert. Letzteres soll im wesentlichen überall dort der Fall sein, wo eine solche Bewilligung durch die Verfassung vorgeschrieben ist, z.B. bei Eigentumseingriffen, Hausdurchsuchungen oder beim Entzug der persönlichen Freiheit.

Der sogenannte "Journalistenparagraph" (§ 56 StPO) wird durch den Entwurf auf besonders gravierende Verletzungen des Anspruchs auf Geheimhaltung personenbezogener Daten beschränkt, wobei nunmehr ein Hinweis auf eine konkrete Strafbestimmung entfällt.

Das Gericht hat nach den Intentionen der Regierungsvorlage im Ermittlungsverfahren die Berechtigung von Grundrechtseingriffen zu kontrollieren, Rechtsschutz gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten zu bieten und solche Beweise aufzunehmen, die in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr zur Verfügung stehen werden. Zuständig für das Vorverfahren ist allein der Gerichtshof.

Der Beschuldigte soll seine Rechte ab der ersten gegen ihn gerichteten Ermittlung wahrnehmen und damit künftig schon bei seiner ersten Vernehmung einen Verteidiger beiziehen können. Den Opfern sollen weitergehende Recht zustehen als bisher den Privatbeteiligten. Sie können bei Entscheidungen der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Verfahrens auch deren Kontrolle durch das Oberlandesgericht verlangen. Bestimmten Geschädigten, z.B. Opfern von Sexualdelikten oder schweren Körperverletzungsdelikten, wird überdies im Fall der Bedürftigkeit das Recht auf Beigebung eines kostenlosen Rechtsvertreters eingeräumt.

STRAFRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2002 IM ZEICHEN DER TERRORBEKÄMPFUNG

Mit einem Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 (1166 d.B.) sollen in erster Linie internationale Vorgaben im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität und der Computerkriminalität realisiert werden. Um die Ahndungsmöglichkeiten bei terroristischer und organisierter Kriminalität zu erweitern, setzt die Vorlage insbesondere den EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Terrorismus, die Gemeinsame Maßnahme der EU gegen organisierte Kriminalität, das UN-Terrorismusfinanzierungsübereinkommen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in die österreichische (Straf)Rechtsordnung um.

Für das Strafgesetzbuch hat dies eine Ausweitung des bestehenden  Deliktkataloges, aber auch eine Reihe von flankierenden Maßnahmen zur Folge. So werden ein neuer Tatbestand "Terroristische Vereinigung" mit einer Strafdrohung bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sowie ein Tatbestand "Terrorismusfinanzierung" mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geschaffen. Neu ist auch die Sammelqualifizierung für "terroristische Straftaten", durch die bei einer Reihe von allgemeinen Delikten der Strafsatz um die Hälfte erhöht werden soll, wenn diese Delikte "terroristisch" begangen werden. Bei den Maßnahmen der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB) und beim Verfall (§ 20b StGB) soll zudem speziell auf die terroristische Vereinigung Bedacht genommen werden. Die inländische Gerichtsbarkeit nach § 64 StGB wiederum wird auf terroristische Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung ausgedehnt.

Weitere neue Deliktstatbestände werden durch die Vorlage auch in Umsetzung der Cyber-Crime-Konvention des Europarates geschaffen, z.B. "Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem", "Missbräuchliches Abfangen von Daten", "Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems" oder "Datenfälschung".

Im Bereich des Strafprozessrechts sollen die auf kriminelle Organisationen bezogenen sogenannten neuen Ermittlungsmethoden auf den neuen Tatbestand der terroristischen Vereinigung erweitert werden. Überdies wird die Bestimmung zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses an ein EU-Rechtshilfeabkommen angepasst. Dadurch soll es in Zukunft leichter möglich sein, Konten, mit denen kriminelle und terroristische Aktivitäten finanziert werden, ausfindig zu machen und über entsprechende Kontobewegungen Auskunft zu erhalten. 

ZINSENRECHTS-ÄNDERUNGSGESETZ ZUR UMSETZUNG EINER EU-RICHTLINIE

Das Zinsensrechts-Änderungsgesetz (1167 d.B.) setzt eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr um bzw. fügt diese Richtlinie in das österreichische Recht ein. Zum einen sollen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr angehoben, zum anderen klargestellt werden, dass die außergerichtlichen Einbringungskosten Teil des dem Gläubiger entstehenden Schadens sind, der auf dem ordentlichen Rechtsweg - als Schadenersatzanspruch - geltend zu machen ist. Darüber hinaus werden überholte Vorschriften aufgehoben.

BUNDESGESETZ ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT MIT DEM INT. STRAFGERICHTSHOF

Am 1. Juli tritt das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs - das im Dezember 2000 von Österreich ratifiziert wurde - in Kraft. Durch die Ratifikation wird das Statut zwar unmittelbar anwendbar, doch soll im Interesse der Rechtssicherheit die Umsetzung des Statuts in einem eigenen Bundesgesetz erfolgen (1168 d.B.). Darin verpflichtet sich Österreich zur umfassenden Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof. Im einzelnen geht es um Rechtshilfeleistung, die Überstellung von Beschuldigten und die Übernahme verurteilter Personen in den nationalen Strafvollzug. Dem - erst zu schaffenden - Internationalen Strafgerichtshof soll die Gerichtsbarkeit bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zukommen.

NEUREGELUNG DER AUSBILDUNG VON RECHTSPRAKTIKANTiNNEN

Mit dem Gesetz (1169 d.B.) soll die - derzeit nicht gegebene - Möglichkeit geschaffen werden, dass RechtspraktikantInnen im Anschluss an ihre Gerichtspraxis Teile ihrer Ausbildung an Justizanstalten absolvieren. Der Justizminister wird ermächtigt, mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

FREMDENGESETZ-NOVELLE 2002

Dem Parlament wurde eine Regierungsvorlage zugemittelt, die umfangreiche Änderungen im Fremdengesetz, Asylgesetz und Ausländerbeschäftigungsgesetz vorsieht(1172 d.B.). Wie es in den Erläuterungen heißt, soll die Zuwanderungspolitik nach dem Grundsatz "Integration vor Neuzuzug" gestaltet werden; daher hat der Arbeitsmarktzugang von Ausländern, die sich bereits legal im Land befinden, Vorrang vor Neuanwerbungen.

Gesundheitszeugnis

Zur Vermeidung der Gefährdung der Volksgesundheit bedarf es zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 90 Tage sein darf. Dieses Gesundheitszeugnis hat Art und Umfang der (beschränkt) anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten festzuhalten, die die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen nachhaltig und ernsthaft gefährden könnten.

Niederlassungsnachweis

Der Niederlassungsnachweis ist einem Fremden auf Antrag zu erteilen, wenn er entweder die Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder keine zu erfüllen hatte, seit fünf Jahren in Österreich dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen verfügt; der Ehegatte oder ein minderjähriges Kind mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat; seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen ist und in Österreich schulpflichtig war oder ist; begünstigter Drittstaatsangehöriger eines EWR-Bürgers oder eines Österreichers ist und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Wien hat.

Wurde einem Fremden ein Niederlassungsnachweis erteilt, so dient dieser als Nachweis für die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Integrationsvereinbarung

Die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder einer weiteren Niederlassungsbewilligung ist zu versagen, wenn sich der Fremde nicht bereit erklärt, die Integrationsvereinbarung einzugehen. Die Behörde hat Drittstaatsangehörige, die eine Integrationsvereinbarung (sie bezweckt den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, um am "gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich" teilnehmen zu können) eingehen, davon in Kenntnis zu setzen, dass sie der damit eingegangenen Verpflichtung nachzukommen haben. Kommt der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach, ist ihm anlässlich der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen, er ist schriftlich zu ermahnen und es ist auf die Folgen der Nichterfüllung hinzuweisen.

Keine Integrationsvereinbarung haben einzugehen: begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern oder Österreichern; Kleinkinder und Schulpflichtige; Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige, deren Niederlassung in Österreich kürzer als 24 Monate dauert; Schlüsselkräfte in internationalen Konzernen oder internationalen Forschungseinrichtungen mit einer beabsichtigten Niederlassung von mehr als 24 Monaten; Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann - die Unzumutbarkeit wird durch ein Gutachten des Amtsarztes festgestellt; Drittstaatsangehörige, die anlässlich der Antragstellung für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung mittels Sprachdiplom nachweisen, dass sie zur Teilnahme am "gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich" befähigt sind; Drittstaatsangehörige, die Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Fremde, die sich zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet haben, haben den Nachweis spätestens vier Jahre nach Erteilung der (Erst)Niederlassungsbewilligung zu erbringen. Unter Bedachtnahme auf persönliche Lebensumstände kann auch ein Aufschub - er darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten - gewährt werden.

Für Fremde, die nach dem 1.1.2003 zuwandern, übernimmt der Bund 50 % der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses, wenn der Kursabschluss im ersten Jahr nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder unter Setzung einer Nachfrist von sechs Monaten innerhalb von 18 Monaten erfolgt. Der Bund übernimmt 25 % der Kosten, wenn der Abschluss des Kurses nach dem 18., aber vor Vollendung des 24. Monats nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung erfolgt. Wird der Kurs erst im dritten Jahr absolviert, hat der Fremde die Kosten zur Gänze zu tragen.

Die angebotenen Kurse haben zu enthalten: "einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen einfacher Texte, Themen des Alltags mit landes- und staatsbürgerlichen Elementen und Themen, die europäische, demokratische  Grundwerte vermitteln".

Erfüllt jemand aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, die Integrationsvereinbarung innerhalb von drei Jahren nicht, ist er mit einer Geldstrafe bis zu 200 € zu bestrafen, erfüllt er sie zwei Jahre nach Erteilung der (Erst)Niederlassungsbewilligung nicht, ist er mit bis zu 100 € zu bestrafen.

Vermittlung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder

Vermittelt jemand gewerbsmäßig Adoptionen zwischen eigenberechtigten Fremden oder zwischen Österreichern und eigenberechtigten Fremden, obwohl er weiß bzw. wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Adoption berufen, aber das Gericht über die wahren Verhältnisse täuschen, so ist er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Änderung des Asylgesetzes ...

Die Asylbehörden haben Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Asyl(erstreckungs)antrag stellen, erkennungsdienstlich zu behandeln. Die Behörden sind auch ermächtigt, eine Personfeststellung vorzunehmen.

... und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Hier geht es u.a. um Sonderbestimmungen für die Neuzulassung ausländischer Schlüsselkräfte (Realisierung des One-Stop-Shop-Verfahrens), um die Erweiterung der Möglichkeiten für die Zulassung befristet beschäftigter Arbeitskräfte, um die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen mit Nachbarstaaten zur Beschäftigung von Schlüsselkräften und Pendlern, um die Erweiterung der Zeiträume für bewilligungsfreie Beschäftigung von ausländischen Künstlern im Rahmen von künstlerischen Gesamtproduktionen und um die Neuregelung der Arbeitsmarktprüfung und sonstiger Zulassungskriterien.

AUFHEBUNG DES FRAUEN-NACHTARBEITSVERBOTES

Das EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz bringt die Aufhebung des Frauen-Nachtarbeitsverbotes (1180 d.B.); diese Anpassung ist notwendig, da die im EU-Beitrittsvertrag festgelegte Übergangsfrist mit 31.12.2001 abgelaufen ist und die österreichische Regelung nicht EU-konform ist.

Die Vorlage definiert weiter die Begriffe "Nacht", "NachtarbeitnehmerIn" und "NachtschwerarbeiterIn", beschränkt die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden an Nachtarbeitstagen für NachtschwerarbeiterInnen, lässt längere Arbeitszeiten für NachtarbeitnehmerInnen in den Fällen der Arbeitsbereitschaft und für NachtschwerarbeiterInnen zu und normiert dafür gebührende zusätzliche Ruhezeiten. Ferner besteht für diese Personen ein Rechtsanspruch auf regelmäßige unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes, außerdem haben sie das Recht auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz bei gesundheitlichen Schwierigkeiten und bei Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren.

DEREGULIERUNGSGESETZ - ÖFFENTLICHER DIENST 2002

Unter dem Titel "Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002" hat die Regierung dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage (1182 d.B.) übermittelt, mit der zahlreiche dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Dienstes geändert werden sollen. Insbesondere geht es darum, Mitwirkungsrechte und Mehrfachzuständigkeiten von Ministerien im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht abzuschaffen (betroffen sind insbesondere der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und der Finanzminister), überholte, gegenstandslose und unübersichtliche Bestimmungen aufzuheben sowie die Ausbildung im Bundesdienst und deren Organisation zu reformieren. Weiters ist - neben zahlreichen anderen Detailänderungen - vorgesehen, die Meldepflicht für öffentlich Bedienstete, die erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigungen nachgehen, durch eine Genehmigungspflicht zu ersetzen. Pensionen können künftig auch auf ein Konto im EU-Ausland überwiesen werden, wobei der Empfänger die Gebühren für die Überweisung zu tragen hat.

Einer der zentralen Punkte der Ausbildungsreform ist die Auflösung der vor 20 Jahren gegründeten Verwaltungsakademie des Bundes in der bestehenden Form, da diese, wie es in den Erläuterungen heißt, die in sie gesetzten Erwartungen nur teilweise erfüllt hat. Insbesondere das Vorhaben, die Verwaltungsakademie als qualitativ hochwertige "Kaderschmiede" mit einem verwaltungswissenschaftlichen Forschungsschwerpunkt zu positionieren, erachtet die Bundesregierung als gescheitert. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Grundausbildung von Beamten und Vertragsbediensteten stärker als bisher an den konkreten Bedürfnissen des unmittelbaren Arbeitsbereichs zu orientieren.

Konkret sind künftig die einzelnen Dienststellen dazu angehalten, den Ausbildungsbedarf ihrer Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und Ausbildungsmaßnahmen festzulegen. Auch liegt es in Hinkunft grundsätzlich in der Verantwortung der obersten Dienstbehörden die - bisher weitgehend von der Verwaltungsakademie angebotene - Grundausbildung für ihre Mitarbeiter bereitzustellen. Allerdings wird das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport für Ressorts, die keine geeigneten Grundausbildungseinrichtungen haben, weiter ein entsprechendes Angebot zur Verfügung stellen.

Die nähere Ausgestaltung der mit der Grundausbildung verbundenen Dienstprüfung soll ebenfalls den einzelnen Dienstbehörden obliegen, neu ist außerdem, dass die Dienstprüfung auch in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann, was es ermöglicht, die Grundausbildungslehrgänge als Modulsystem zu konzipieren.

Verstärktes Augenmerk soll dem Gesetzentwurf zufolge in Zukunft der Management-Ausbildung der Beamten geschenkt werden. Außerdem wird den Dienstbehörden aufgetragen, allen MitarbeiterInnen die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche Weiterbildung zu ermöglichen, ein Rechtsanspruch der Bediensteten ist damit aber nicht verbunden.

Ein wesentlicher Teil des Bildungsangebots, insbesondere die Durchführung von Management-Trainings-Programmen, soll laut Gesetzentwurf vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bereitgestellt werden, wozu es aber, wie es in den Erläuterungen heißt, einer deutlich kleineren Organisationseinheit bedarf, als sie derzeit in der Gestalt der Verwaltungsakademie besteht. In diesem Sinn ist ein Entfall der Direktion der Verwaltungsakademie und eine Reduktion des bisher dort tätigen Personals vorgesehen. Auch will sich das BmöLS mehr auf Schwerpunkte und auf die Fokussierung auf verwaltungsspezifische Themenstellungen konzentrieren.

Um die Ressorts stärker in die Ausbildungsaktivitäten des BMöLS einzubeziehen, ist die Schaffung eines Beirates - zusammengesetzt aus Vertretern aller obersten Dienstbehörden und einem Gewerkschaftsvertreter - vorgesehen. Schließlich will die Regierung den Standort Schloss Laudon, für den der Bund einen für die nächsten 22 Jahre unkündbaren Mietvertrag hat, besser auslasten und zu diesem Zweck einen anderen Standort auflassen.

Insgesamt erwartet sich die Regierung durch die vorgelegten Gesetzesänderungen Einsparungen im Ausmaß von 0,92 Mill. € pro Jahr. (Schluss)