Parlamentskorrespondenz Nr. 385 vom 02.06.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

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ZUGANG ZU GESUNDHEITSBERUFEN WIRD FÜR SCHWEIZER ERLEICHTERT

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweiz andererseits haben ein Abkommen über die Freizügigkeit abgeschlossen. Dadurch ist Österreich verpflichtet, Schweizer Staatsbürgern den Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und die Niederlassung als Selbständiger - unter gegenseitiger Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise - zu ermöglichen. Dies bedeutet u.a. dass nunmehr auch Schweizer die Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke erlangen können. Weiters wird im Rahmen dieser Regierungsvorlage in Aussicht genommen, die Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms vom Sozialministerium weg an die zuständige Kammer zu übertragen. Nach dem Vorbild anderer Berufsgesetze soll die Bezeichnung "ApothekerIn" sowie die Bezeichnung "Apotheke" ausdrücklich geschützt werden. Klar gestellt wird zudem, dass der Apothekerkammer nur die Erteilung der Konzession von bereits bestehenden öffentlichen Apotheken obliegt; für neue öffentliche Apotheken ist weiterhin die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (41 d.B.). Dieses Abkommen mit der Schweiz bedingt auch Änderungen beim EWR-Psychotherapiegeseztes sowie beim EWR-Psychologengesetz, wo ebenfalls der Zugang zu diesen Berufen - sei es im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sei es im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit - ermöglicht wird (69 d.B. und 70 d. B.)

NOVELLIERUNG DES GESETZES ÜBER DEN GEHOBENEN MEDIZISCH-TECHNISCHEN DIENST

Aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich betreffend die Bedingungen zur Aufnahme und Ausübung bestimmter medizinischer Heilberufe sowie auf Grund einer Klage der Europäischen Kommission ist es erforderlich, für sämtliche im MTD-Gesetz geregelten Berufe den Zugang zur Freiberuflichkeit zu schaffen. Die nunmehrige EU-Anpassung ist generell als erster Schritt in Richtung einer Gesamtreform der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zu sehen, heißt es in den Erläuterungen.

Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass die gesetzliche Einschränkung, den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst, den radiologisch-technischen Dienst und den orthoptischen Dienst nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben zu können, nicht dem EU-Recht entspricht. Änderungen des Berufsbildes sind nur beim radiologisch-technischen Dienst vorzunehmen, da eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendung von Kontrastmittel - diese dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit ÄrztInnen erfolgen - notwendig erschien.

Die Zuständigkeitsveränderungen nach dem Verwaltungsreformgesetz 2001 erfordern auch eine Kompetenzverschiebung hinsichtlich der Ausstellung von Berufsausweisen vom Landeshauptmann auf die Bezirksverwaltungsbehörde. Weiters wird mit dieser Regierungsvorlage das Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz umgesetzt (72 d.B.).

ÄNDERUNG DES TABAKGESETZES: STRENGERE GRENZWERTE BEI ZIGARETTEN

Die Umsetzung einer EG-Richtlinie zur "Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen" bringt u.a. strengere Grenzwerte bei den Zigaretten: Ab 1. Jänner 2004 wird die erlaubte Höchstmenge an Teer-Gehalt von 12 mg auf 10 mg herabgesetzt; für die Inhaltsstoffe Nikotin und Kohlenmonoxid werden die Maximalwerte von 1,0 mg bzw. 10 mg festgesetzt. Weiters sind Warnhinweise betreffend die Schädlichkeit des Tabakkonsums auf allen Packungen anzubringen. Dazu ist anzumerken, dass nur die Wortfolge "Rauchen kann tödlich sein" und nicht "Rauchen ist tödlich" von der Richtlinie übernommen wurde. Die Österreichische Ärztekammer geht davon aus, dass Rauchen in 50 % der Fällen tödlich ist, 25 % der Raucher sterben daran im mittleren Alter. Die Hersteller und Importeure von Tabakwaren haben überdies jährlich detaillierte Listen über ihre Produkte und deren Inhaltsstoffe an das für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerium zu übermitteln - einerseits zur Kundentransparenz, andererseits zur Weiterleitung an die Europäische Kommission. (52 d.B.)

PATIENTENCHARTA MIT TIROL ABGESCHLOSSEN

Der Bund und das Land Tirol treffen eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (" Patientencharta "). Bereits Anfang der 90er Jahre setzten Diskussionen über die Weiterentwicklung und Kodifizierung der Patientenrechte ein. Da es sich dabei um eine Querschnittsmaterie handelt, die zudem sowohl in Bundes- als auch in Landesvorschriften geregelt ist, wurde der Versuch unternommen, auf Grundlage von 15a B-VG-Vereinbarungen eine vollständige und übersichtliche Zusammenfassung der Patientenrechte vorzunehmen. Die Lösung bietet den großen Vorteil, dass sowohl längst bestehende als auch neu zu schaffende Patientenrechte in einem Stück Bundesgesetzblatt zusammengefasst sind, womit trotz kompetenzrechtlicher Zersplitterung eine übersichtliche und vollständige Information möglich ist. Nach den Bundesländern Kärnten, Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich und Steiermark hat nunmehr auch Tirol den Wunsch nach einem bilateralen Abschluss geäußert, heißt es im Vorblatt der Regierungsvorlage. (57 d.B.)

VERBESSERUNG DER BILDUNGSMASSNAHMEN BEI GESUNDHEITSBERUFEN

Im Rahmen einer umfassenden Novelle wird das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sowie das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert (GuKG-Novelle 2003). Im Mittelpunkt steht dabei die Schaffung einer gesetzlichen Weiterbildungsmöglichkeit für Angehörige der Pflegehilfe. Ausgedehnt wird aber auch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Im Sinne des Wohls der PatientInnen sei es unabdingbar, dass die Durchführung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der Notfallmedizin auch ohne schriftliche ärztliche Anordnung zulässig ist. Als Beispiele werden u.a. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten sowie die Verabreichung von Sauerstoff genannt.

Aufgrund der zahlreichen Ausbildungsangebote im Bereich Lehr- und Führungsaufgaben sei es erforderlich, das derzeit bestehende Gleichhaltungssystem klarer zu gestalten, heißt es weiter in der Novelle. Aus diesem Grund wird ein Akkreditierungsrat eingerichtet, der ein bedarfsgerechtes Instrumentarium für die Gleichhaltung von Hochschulausbildungen mit Sonderausbildungen darstellt. Das Ziel sei es, ein lückenloses System zu schaffen, das die Berücksichtigung sämtlicher gleichwertiger Ausbildungsangebote in diesem Bereich ermöglicht. Außerdem werden gleichzeitig EU-Krankenpflege- und Anerkennungsrichtlinien sowie das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz umgesetzt. Schließlich wird noch die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Berufsausweisen normiert. (71 d.B.)

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN MIT MAROKKO, ARMENIEN UND KUWAIT

Abkommen mit dem Königreich Marokko, der Republik Armenien und Kuwait sollen Doppelbesteuerungen, die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte entstehen, beseitigen. Die Abkommen, die den Grundsätzen des OECD-Fiskalausschusses entsprechen, erhöhen die Rechtssicherheit für internationale Investoren und damit die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen, heißt es in den Erläuterungen (82, 87 und 89 d.B.).

NATIONALPARK GESÄUSE

Bemühungen zum Schutz der Eisenerzer Alpen mit ihrer einzigartigen Geomorphologie, dem Nebeneinander verschiedenster Vegetationstypen und einer großen Zahl stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten reichen weit in das 19. Jahrhundert zurück. Im Jahr 1985, nach der Errichtung des Ennskraftwerks Hieflau, war das Gesäuse von der steirischen Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt worden. Kürzlich hat eine gemeinsam von Bund und Land Steiermark in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie einen "Nationalpark Gesäuse" als machbar und sinnvoll bezeichnet. Errichtung und Betrieb des geplanten Nationalparks ist nun der Gegenstand einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark. Der Vertrag legt den geographischen Umfang des Nationalparks fest, der von einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwaltet werden soll, an der Bund und Land Steiermark zu je 50 % beteiligt sind (83 d.B.). (Schluss)