Parlamentskorrespondenz Nr. 341 vom 12.05.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

EU-TRUPPENSTATUT REGELT RECHTSSTELLUNG BETROFFENER PERSONEN

Ein Übereinkommen, mit dem Österreich EU-Recht - das EU-Truppenstatut - übernimmt, regelt die Rechtsstellung der zum Militärstab der EU für die Erfüllung der so genannten Petersberger Aufgaben abgestellten Personen und der Hauptquartiere und Truppen, die der EU gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden. Im einzelnen werden damit Rechtsvorschriften, Immunitäten und Haftung für Schäden geregelt. (457 d.B.)

ERLEICHTERUNGEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE WIRTSCHAFTSKOOPERATIONEN

Am 8. Oktober tritt die Verordnung des EU-Rats Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft in Kraft; die Vorlage umfasst die dazu gehörende Ausführungsgesetzgebung. Die genannte Verordnung fokussiert auf die Regelung der Gründung derartiger Gesellschaften, der Verlegung ihres Sitzes und der Organisationsverfassung. Nunmehr geht es darum, entsprechende Anpassungen im österreichischen Gesellschaftsrecht vorzunehmen, vor allem vorhandene Lücken zu schließen. Wie im Vorblatt festgehalten wird, wird die Schaffung der Europäischen Gesellschaft in Zukunft vor allem für multinationale Unternehmen u.a. den Vorteil haben, dass nicht jede nationale Tochtergesellschaft nach einer anderen Rechtsordnung gegründet werden muss. Zudem werden grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen erleichtert. Von den Deregulierungsmaßnahmen erhofft man sich eine Attraktivierung des Wirtschaftsstandorts Österreich. (466 d.B.)

KATASTROPHENSCHUTZABKOMMEN MIT JORDANIEN

Ein Übereinkommen mit Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen schafft den entsprechenden völkerrechtlichen Rahmen für derartige Fälle. Es umfasst auch vorbeugende Maßnahmen, definiert u.a. die entsprechenden Kontaktstellen und erleichtert den Grenzübertritt für Hilfskräfte im Katastrophenfall. (468 d.B.)

ÄNDERUNGEN IM ABSTAMMUNGSRECHT UND IM ERBRECHT

Wenn am Beginn des kommenden Jahres das Außerstreitgesetz in Kraft tritt, wird das gesamte Abstammungsverfahren vom Zivilprozess in das außerstreitige Verfahren übergehen. Auch Anpassungen im Erbrecht sind erforderlich. Die Vorlage sieht ein eigenes Recht des Kindes auf Feststellung, dass es nicht vom Ehemann seiner Mutter abstammt, vor. Die unbedingten Erfordernisse der Klage auf Feststellung der Ehelichkeit - vor allem für Kinder, die kurz nach der Scheidung der Eltern geboren wurden - wird durch eine Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung beseitigt. Die Geschäftsfähigkeit nicht eigenberechtigter Personen in Fragen ihrer Abstammung wie der Abstammung von ihnen wird neu geregelt. Um Missbräuchen bei der Adoption (etwa zur Erlangung von Aufenthalts- und Beschäftigungsrechten) einen Riegel vorzuschieben, wird die Adoption von Erwachsenen eingeschränkt. Darüber hinaus werden u.a. im Erbrecht der Zusammenhang zwischen Feststellung der Abstammung und Erbrecht neu geregelt und wird das gesetzliche Erbrecht von Neffen und Nichten des Erblassers zu Gunsten des überlebenden Ehegatten beseitigt. (471. d.B.)

EINE NEUE BEZIRKSGERICHTSORGANISATION FÜR GRAZ

Der Entwurf sieht als ersten Schritt die Zusammenlegung der BG für Strafsachen Granz und des Jugendgerichts Graz mit dem BG für Zivilrechtssachen Graz vor. In einer zweiten Stufe soll das so entstandene Vollbezirksgericht in zwei etwa gleich große Vollbezirksgerichte (BG Graz-Ost und BG Graz-West) aufgespalten werden. (472 d.B.)

ERP-MITTEL FÜR DIE FORSCHUNGS-NATIONALSTIFTUNG

Ein Abkommen mit den USA bildet den rechtlichen Rahmen für die Verwendung von ERP-Mitteln für die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. (473 d.B.)

(Schluss)