Parlamentskorrespondenz Nr. 651 vom 23.09.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

REVISION DER INTERNATIONALEN PFLANZENSCHUTZKONVENTION

Eine Revision der internationalen Pflanzenschutzkonvention ist notwendig, um die Konvention an das WTO/SPS-Abkommen (WTO Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) anzupassen und den Beitritt der EG zum IPPC (International Plant Protection Convention) zu ermöglichen. Die Präambel wird um den Grundsatz der Transparenz von phytosanitären Maßnahmen erweitert und ein Verfahren zur Ausarbeitung phytosanitärer Standards festgelegt. Neben organisatorischen Neuerungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Sekretariats für das Abkommen werden unter anderem Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen auch auf Verpackungsmaterialien und Erden ausgedehnt, die laufende Überwachung von Schadorganismen eingeführt und der internationale Informationsaustausch intensiviert (612 d.B.).

VERBOT VON TIERVERSUCHEN FÜR KOSMETIKA

Das Inverkehrbringen von Kosmetika, die im Tierversuch überprüft wurden, soll schrittweise verboten werden. Dies ist der Inhalt eines Bundesgesetzes, dessen Entwurf dem Nationalrat kürzlich vorgelegt wurde. Den Zeitplan für das Inkrafttreten des Verbotes wird die Gesundheitsministerin nach der Veröffentlichung entsprechender Termine durch die EU mit Verordnung festlegen (614 d.B.).

BIOTECHNOLOGIE-UMSETZUNGSNOVELLE

Um die Rechtssicherheit im Patentrecht zu erhöhen und Investitionshindernisse zu beseitigen will die Bundesregierung der EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen durch eine Biotechnologie-Umsetzungsnovelle in Österreich Geltung verschaffen. Die Gesetzesänderungen betreffen das Patentgesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz.

Der Überzeugung folgend, dass Biotechnologie und Gentechnik Zukunftstechnologien darstellen, soll die Novelle gemeinschaftsweit harmonisierte Regelungen für die Patentierung von Innovationen auf dem Gebiet der belebten Natur in das österreichische Recht einführen, wobei im Patentgesetz eindeutige Vorschriften zu den Patentierungsverboten vorgesehen sind. Für den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist kein neues Patentrecht notwendig, sondern nur die Feststellung, dass das nationale Patentrecht die wesentliche Grundlage für den Rechtsschutz biotechnologischer Erfindungen darstellt. Dass eine Entnahme von biologischem Material im klinischem Bereich die freiwillige Zustimmung des Betroffenen erfordert, wird vorausgesetzt. Allfälligen Vollzugsdefiziten in diesem Bereich sei im Gesundheitsrecht und im Strafrecht entgegenzuwirken, dies sei kein Gegenstand des Patentrechts, heißt es in den Erläuterungen (615 d.B.).

NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSHÄNDLER

Mit Versicherungsvermittlung sollen sich in Zukunft nur Personen mit der Berechtigung für die Gewerbe "Gewerbliche Vermögensberatung", "Versicherungsvermittlung" oder für ein dazugehöriges Nebengewerbe befassen dürfen, wobei dies auch für Kreditinstitute gelten soll. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem die EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung in Österreich umgesetzt werden soll. Der vorgeschlagene Text definiert die Tätigkeit der "Versicherungsvermittlung" und schreibt die Haftpflichtabsicherung durch eine Meldeverpflichtung des haftenden Unternehmens und die Einführung eines eigenen "Versicherungsvermittlerregister" vor. Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen soll straf- und zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Gewerbeordnung, Maklergesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz und Bankwesengesetz (616 d.B.).

ZULASSUNG GENTECHNISCH VERÄNDERTER ORGANISMEN   

Die Europäische Kommission hat gegen Österreich und andere Mitgliedsländer Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der neuen Freisetzungsrichtlinie der EU eingeleitet. Diese Richtlinie war in den meisten Mitgliedstaaten vor allem deshalb nicht rechtzeitig umgesetzt worden, weil man die weiteren von der Kommission in Aussicht gestellten Verordnungen über die Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und deren Kennzeichnung sowie über die neuen Zulassungsvorschriften für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel abwarten wollte. Diese Verordnungen sowie eine weitere Verordnung zur Durchführung des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit wurden nach langen Beratungen im Herbst 2003 beschlossen und werden seit April 2004 angewendet.

Um einer Verurteilung durch den EuGH zu entgehen, will die Bundesregierung die neue Freisetzungsrichtlinie nun so rasch wie möglich umsetzen und hat daher eine entsprechende Änderung des Gentechnikgesetzes und flankierende Maßnahmen zur Durchführung der zugehörigen Verordnungen durch Änderung des Lebensmittelgesetzes vorgelegt.

Aufgrund der Richtlinie werden einheitliche Kriterien für die Risikobewertung bei Freisetzungen und beim Inverkehrbringen von GVO unter besonderer Berücksichtigung langfristiger und akkumulierter Umweltauswirkungen bestimmt. Freisetzungszulassungen werden auf längstens 10 Jahre befristet und konkrete Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte im EU-weiten Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von GVO festgelegt. Bestehende Zulassungen werden überprüft.

Eindeutige Kennzeichnungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit sowie eine verpflichtende Überwachung von in Verkehr gebrachten Produkten, eine Registerführung über die Orte der Freisetzungen und des kommerziellen Anbaus von GVO-Pflanzen sind vorgesehen. Für die Genehmigung zum Inverkehrbringen werden spezifische Anwendungsbestimmungen festgelegt und die Berücksichtigung ökologischer Bedingungen vorgeschrieben. Bedenkliche Antibiotikaresistenzmarker sind in GVO-Produkten bis 31. Dezember 2004 zu entfernen, eine längere Frist (2008) gilt nur für Freisetzungen zu Forschungszwecken (617 d.B.). (Schluss)