Parlamentskorrespondenz Nr. 848 vom 23.11.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

FONDS ZUR FINANZIERUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN WIRD FORTGEFÜHRT

Da das Gesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten eingerichtet wird, mit 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, wird ein neues PRIKRAF-Gesetz (673 d.B.) erlassen. Damit sollen die aufgebauten und funktionierenden Strukturen des PRIKRAF für die leistungsorientierte Finanzierung privater Krankenanstalten beibehalten werden.

FUNKTIONSPERIODE DES VORSTANDES DER DENTISTENKAMMER WIRD VERLÄNGERT

Auf Grund der schwindenden Anzahl der Berufsangehörigen des auslaufenden Berufs der Dentisten/-innen können die im kommenden Jahr anstehenden Wahlen in den Vorstand der Österreichischen Dentistenkammer (ÖDK) nicht mehr durchgeführt werden. Im Hinblick auf die geplante Gesamtreform der zahnärztlichen Standesvertretungen ist es daher erforderlich, die gesetzliche Vertretung der Dentisten und Dentistinnen bis zur Implementierung der Reform sicherzustellen, heißt es im Vorblatt einer entsprechenden Regierungsvorlage (DentG-Novelle 2004 - 674 d.B).

EU-ANPASSUNGEN BEI DEN SICHERHEITSSTANDARDS HINSICHTLICH DER THERAPEUTISCHEN VERWENDUNG VON MENSCHLICHEM BLUT

Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung von EU-Richtlinien betreffend die Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen. Weiters geht es um die technischen Anforderungen, welche die Übertragung von Krankheiten durch Blut und Blutbestandteile verhindern und ein hohes Niveau an Qualität und Sicherheit gewährleisten sollen. Da in Österreich bereits ein entsprechender rechtlicher Rahmen für diesen Bereich geschaffen wurde, sind nur mehr geringfügige Anpassungen erforderlich. So werden etwa nun auch Krankenhausblutdepots, die eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten sowie Lagerungs- und Verteilungsaufgaben ausüben, unter bestimmten Voraussetzungen in die Regelungen miteinbezogen. Außerdem wird ein Kennzeichnungssystem implementiert, das die fehlerfreie Identifizierung von Spendern, Empfängern und Laboratorien ermöglicht. Ein Überwachungsverfahren zur Erfassung und Auswertung von Informationen über unerwünschte oder unerwartete Zwischenfälle und Reaktionen, die bei oder nach der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen auftreten, soll dazu dienen, ähnlichen oder gleichartigen Vorfällen vorzubeugen. Die Änderungen betreffen das Blutsicherheitsgesetzes 1999, das Arzneimittelgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (676 d.B.).

FORTPLFANZUNGSMEDIZINGESETZ BRINGT LÄNGERE AUFBEWAHRUNGSFRISTEN VON EI- UND SAMENZELLEN

Die Reproduktionsmedizin ermöglicht heutzutage bereits vielen Paaren, die aus unterschiedlichen Gründen ungewollt kinderlos sind, die Erfüllung ihres Wunsches nach einem eigenen Kind. Mit der Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FmedGNov 2004 - 678 d.B.) wird nun auch auf jene Fälle Bedacht genommen, wo im Hinblick auf eine Erkrankung und die damit verbundene Therapie absehbar ist, dass der betreffenden Person künftig eine Fortpflanzung auf natürlichem Weg nicht mehr möglich sein wird. Dies ist etwa bei bestimmten Krebserkrankungen der Fall. Deshalb wurde festgelegt, dass in solchen Fällen Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe nicht nur wie bisher ein Jahr, sondern bis zum Widerruf der Zustimmung oder den Tod der Person, von der sie stammen, entnommen und aufbewahrt werden dürfen. Entwicklungsfähige Zellen, deren langjährige Konservierung im Hinblick auf die hohe Missbrauchsgefahr problematischer erscheint, können zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Klar gestellt wurde auch, dass eingelagertes Gewebe und Zellen zum Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung an hiezu befugte Ärzte und Einrichtungen weitergegeben werden dürfen.

INDIVIDUELLE BERUFSORIENTIERUNG FÜR SCHÜLER DER 8. UND 9. SCHULSTUFE

SchülerInnen der 8. Klasse der Volks-, Haupt- und Sonderschule, des Berufsvorbereitungsjahres der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der AHS sollen die Möglichkeit einer "individuellen Berufs(bildungs)orientierung" erhalten. Das sieht eine Regierungsvorlage zur Änderung des Schulunterrichtsgesetzes vor, die kürzlich dem Parlament zugeleitet wurde.

Die bisherigen Angebote im Rahmen der (Schul-)Veranstaltungen "Berufspraktische Tage" bzw. "Berufspraktische Wochen" würden den konkreten Bedürfnissen der einzelnen Schülerinnen und Schüler nicht gerecht werden, heißt es in den Erläuterungen, weshalb nun vorgesehen ist, Interessierten das Fernbleiben vom Unterricht bis zu fünf Tagen zu erlauben, um etwa in Betrieben unmittelbare Eindrücke von der Berufswelt sammeln zu können. Dabei darf es selbstverständlich nicht zu einer Eingliederung in den Arbeitsprozess kommen. Die Erlaubnis zum Fernbleiben soll der Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung erteilen.

Gleichzeitig wird in der gegenständlichen Regierungsvorlage das so genannte "Frühwarnsystem" verbessert. Sollte in einem Pflichtgegenstand ein "Nicht genügend" drohen, so können bereits Ende des ersten Semesters der betreffende Schüler bzw. die betreffende Schülerin sowie die Erziehungsberechtigten zu einem beratenden Gespräch, das verpflichtend ist, eingeladen werden. (687 d. B.)

NEUORDNUNG DER BUNDES-WASSERSTRASSENVERWALTUNG

Durch ein Wasserstraßengesetz (669 d.B.) werden die bestehenden Organisationseinheiten und nachgelagerten Dienststellen der Wasserstraßendirektion, der Schleusendienst der Schifffahrtsaufsicht, die "via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt" sowie die "Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft" und deren Tochtergesellschaft "Österreichische DONAU-Technik GesmbH" in eine neue Bundesgesellschaft namens "via donau - Österreichische Wasserstraßen-GesmbH" zusammengeführt. Ziel ist es, durch Nutzung von Synergiepotenzialen und durch die Schaffung von schlagkräftigen Organisationsstrukturen und privatwirtschaftlich geführten Einheiten das Budget mittelfristig von den Aufgaben der Wasserstraßenverwaltung zu entlasten.

Von der neuen Bundesgesellschaft sollen dabei neben den Aufgaben der privatwirtschaftlichen Wasserstraßenverwaltung auch hoheitliche Aufgaben erfüllt werden, und zwar die Verkehrsregelung an Schleusen und die Wehraufsicht. Das Gesetz definiert zudem auch das Projekt zur Beseitigung des Wasserstraßenengpasses stromabwärts von Wien als besondere Aufgabe der neuen Organisation.

MEHR UNTERNEHMERISCHE EIGENVERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE ASFINAG

Im Sinne einer Rechtsbereinigung und zur Gewährleistung einer größeren Rechtssicherheit werden durch andere Bundesgesetze materiell derogierte Bestimmungen des ASFINAG-Gesetzes und des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes (680 d.B.) nunmehr formell aufgehoben.

Inhaltliche Schwerpunkte des Entwurfes sind unter anderem legistische Maßnahmen zur Stärkung der unternehmerischen Eigenverantwortlichkeit der ASFINAG. Der ASFINAG wird die Möglichkeit eröffnet, auch außerhalb der Grenzen Österreichs Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen oder sich an anderen Unternehmen im Ausland zu beteiligen. Die ASFINAG kann über unbewegliches Bundesvermögen durch Belastung mit Baurechten und Dienstbarkeiten auch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verfügen. Durch die Einfügung einer Bestimmung im „Maßnahmengesetz“ wird überdies eine österreichweite Konzernumstrukturierung ermöglicht.

MEHR VERKEHRSSICHERHEIT DURCH UNFALLUNTERSUCHUNGSSTELLE

Die Regierungsvorlage eines Unfalluntersuchungsgesetzes (681 d.B.) schafft die rechtlichen Grundlagen zur Einrichtung einer Unfalluntersuchungsstelle des Bundes. Diese Organisationseinheit soll im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Teil der Bundesanstalt für Verkehr (eh. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge) eingerichtet werden, wobei der Unfallforschung und Unfallprävention als ausschließliche Aufgabenstellung größte Bedeutung zukommt. Das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen soll eine optimale Ursachenerforschung ermöglichen und die daraus zu ziehenden Schlüsse ermitteln. Als Ergebnis sollen Sicherheitsempfehlungen als Maßnahmen zur Verbesserung der konkreten Verkehrssicherheit erarbeitet werden.

DIGITALES GERÄT SOLL LENKER-ARBEITSZEIT KONTROLLIEREN

Als Folge einer Änderung der entsprechenden EU-Verordnung soll in Hinkunft die Einhaltung der Arbeitszeiten durch Kfz-Lenker im Berufsverkehr durch ein digitales Gerät kontrolliert werden. Änderungen im Kraftfahrgesetz, im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz (682 d.B.) bringen die erforderlichen Anpassungen und Rahmenbedingungen für die Ausstattung mit den neuen digitalen Kontrollgeräten. Weiters wird durch die Regierungsvorlage auch die Organstrafverfügung für Telefonieren während der Fahrt und Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes angehoben, und zwar von 21 € auf 35 €. (Schluss)