Parlamentskorrespondenz Nr. 653 vom 06.09.2005

VORLAGEN: JUSTIZ, WIRTSCHAFT, UMWELT

VERANTWORTLICHKEIT VON VERBÄNDEN KOMMT

Noch vor dem Sommer hat die Regierung dem Nationalrat den Entwurf eines Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (994 d.B.) zugeleitet, mit dem eine Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten statuiert wird. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, auch juristische Personen und Gesellschaften, insbesondere Personenhandelsgesellschaften, im Rahmen von gerichtlichen Verfahren zu verurteilen. Anlass für diese seit einigen Jahren diskutierte und auch in der Regierungserklärung festgeschriebene Systemänderung im österreichischen Recht sind internationale Verpflichtungen, und zwar sowohl Rechtsakte der EU als auch völkerrechtliche Verpflichtungen. Das neue Gesetz sowie die parallel dazu vorgesehenen Novellierungen anderer Gesetze sollen mit Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten. Im Justizministerium setzt man, wie im Vorblatt festgestellt wird, auf eine starke präventive Wirkung des Gesetzes.

Erfasst wird eine große Zahl von Delikten; die Erläuterungen sprechen von 85 Delikten im Strafgesetzbuch und rund 15 Nebengesetzen, die von Vermögensdelikten über Tötungsdelikte bis zu Tatbeständen wie Verhetzung reichen.

Ein erster Abschnitt des Entwurfs umfasst Begriffsbestimmungen und Bestimmungen über den Anwendungsbereich. Der zweite Abschnitt umfasst die materiellrechtlichen Bestimmungen. Dabei wird grundsätzlich zwischen zwei Grundfällen unterschieden: einerseits die Begehung einer Straftat durch eine Person in führender Funktion in einem Verband, anderseits die Begehung durch eine unterstellte Person bei mangelnder Überwachung und Kontrolle. Als Sanktion sind Geldbußen vorgesehen, die nach einem Tagsatzsystem berechnet werden. Der dritte Abschnitt enthält Verfahrensbestimmungen.

Die Geldbußen reichen bis bis zu 180 Tagsätzen, wobei der Tagessatz sich an der Ertragslage und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Verbands orientiert. Bei Verbänden mit gemeinnützigen, humanitären und kirchlichen Zwecken beträgt der Tagsatz mindestens 2 und höchstens 500 €. Außerdem ist es möglich, Geldbußen unter 70 Tagsätzen bedingt nachzusehen, wobei auch Weisungen erteilt werden können. Diese Weisungen könne sich auf die Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens und/oder auf die Verhinderung zukünftiger Schäden beziehen.

VERBESSERUNG DES OPFERSCHUTZES

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozessordnung, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Tilgungsgesetz (1059 d.B.) geändert werden, folgt einer entsprechenden Entschließung des Nationalrates und setzt die dringendsten Verbesserungen im Bereich des Ausbaus des Opferschutzes nun noch vor Inkrafttreten der Strafprozessreform um.

So soll das bereits derzeit vom Bundesministerium für Justiz geförderte Institut der Prozessbegleitung bereits vor dem 1. Jänner 2008 eine gesetzliche Grundlage erhalten und darauf gestützt eine flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Prozessbegleitung gewährleistet werden. Darüber hinaus sollen weitere durch das Strafprozessreformgesetz geschaffene Verbesserungen der Opferrechte in die noch bis Ende 2007 geltende StPO eingebaut werden, ohne dabei allzu große Eingriffe in deren Systematik und die zu Grunde liegende Balance der Rechte der Verfahrensbeteiligten vorzunehmen. Die wesentlichen Verbesserungen werden daher in die Strafprozessordnung integriert, der geltende Gesetzestext soll aber so weit wie möglich beibehalten werden. Insbesondere sollen Informations- und Verständigungspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Personen ausgeweitet werden, die durch eine strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt wurden. Gerichte und Staatsanwaltschaften werden verpflichtet, diese Personen stets mit Achtung und Würde zu behandeln.

REFORM DES HANDELSRECHTES BRINGT DEREGULIERUNG UND VEREINFACHUNGEN

Die Regierungsvorlage eines Handelsrechts-Änderungsgesetzes (1058 d.B.) zielt auf eine grundlegende Modernisierung des Handelsgesetzbuches ab und versteht sich als zentraler Beitrag zur Vereinfachung und Deregulierung des Unternehmensrechts.

Während das bisherige Handelsgesetzbuch vom Begriff des Kaufmannes ausging, soll nunmehr der Unternehmer Angelpunkt und Grundtatbestand der Kodifikation werden, wobei das Gesetz auf die einzelnen beruflichen Besonderheiten Bedacht nimmt. Weitere wesentliche Aspekte der Reform sind die Liberalisierung des Firmenrechts, die Einräumung von Gestaltungsoptionen für Einzelunternehmer, die Anpassung des Personengesellschaftsrechts unter Bereinigung grundlegender Anwendungsfragen, die Anpassung des Rechnungslegungsrechts unter Festlegung klarer Schwellenwerte sowie die Überarbeitung und Vereinfachung der den unternehmerischen Geschäftsverkehr regelnden schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen. Allgemeine bürgerlich-rechtliche Bestimmungen sollen dabei teilweise ins ABGB verlagert werden.

ANPASSUNGEN IM GEFAHRENGUTBEFÖRDERUNGSGESETZ

Die Regierungsvorlage einer Änderung des Gefahrengutbeförderungsgesetzes (1060 d.B.) dient im wesentlichen der Umsetzung internationaler Vorgaben, nimmt aber auch Anpassungen in einigen Detailbereichen vor, so etwa bei den Bestimmungen über das Vorgehen bei Gefahrgutkontrollen unterwegs und in Unternehmen sowie bei den Strafbestimmungen. Zudem werden die Strafbestimmungen neu gefasst, insbesondere ist eine Heraufsetzung der Höchststrafe und bestimmter Mindeststrafen vorgesehen. Schließlich nimmt die Novelle auch auf die Auflösung der Zollwache Bedacht.

PETITION GEGEN MOTORBOOT-WM AM ATTERSEE

Eine von Abgeordnetem Wolfgang Pirklhuber (G) dem Nationalrat vorgelegte Petition wendet sich gegen die Abhaltung einer Motorboot-WM am Attersee. Initiiert wurde die Unterschriftenaktion von der Grünalternativen Jugend in Vöcklabruck. Ihrer Meinung nach hat ein derartiges Rennen nicht nur einen negativen Einfluss auf das einzigartige Umweltsystem des Attersees, vielmehr würden auch Ruhe und Erholugn suchende Touristen und Anrainer unter dem Lärm und dem eingeschränkten Zugang zum See leiden. Die Motoboot-WM war für den 28. und 29. Mai 2005 anberaumt. (70 PET)

(Schluss)