Parlamentskorrespondenz Nr. 635 vom 03.07.2006

Vorlagen: Justiz, Außenpolitik

Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (1565 d.B.) verfolgt die Ziele, den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, die Menschenrechte der Opfer des Menschenhandels zu schützen und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Verbrechen zu fördern. "Menschenhandel" wird dabei definiert als "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung von Gewalt oder andere Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung". Die Einwilligung des Opfers soll dabei unerheblich sein.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Maßnahmen zur Verhütung von Menschenhandel zu setzen und der Nachfrage entgegenzuwirken. Dies betrifft sowohl Maßnahmen an den Grenzen als auch Maßnahmen zur Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten. Die Rechte der Opfer sollen geschützt und gefördert werden. So ist etwa ist vorgesehen, dass Opfer einen verlängerten Aufenthaltstitel erhalten, wenn die zuständige Behörde dies aufgrund der persönlichen Situation des Opfers als erforderlich erachtet bzw. dies im Interesse der Ermittlungen nötig ist. Für die Überwachung ist eine "Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels" (GRETA) vorgesehen, die aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern besteht.

Das Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben und für die EU zur Unterzeichnung auf. (Schluss)