Parlamentskorrespondenz Nr. 248 vom 05.04.2007

Vorlagen: Verfassung

Neues Gesetz erleichtert Vollstreckung von Verwaltungsstrafen

Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verwaltungsstrafe erhält, muss künftig damit rechnen, dass die verhängte Geldstrafe bzw. Geldbuße von einer österreichischen Behörde eingetrieben wird. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Regierung wurde kürzlich dem Nationalrat vorgelegt.

Basis für das so genannte EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz bildet ein EU-Rahmenbeschluss aus dem Jahr 2005. Damals haben die EU-Mitgliedstaaten vereinbart, verhängte Verwaltungsstrafen wechselseitig zu vollstrecken. Damit wollen sie etwa sicherstellen, dass Verkehrssünder, die im Ausland Verkehrsvorschriften verletzen, nicht ungestraft davon kommen. Als besonderer Anreiz wurde vorgesehen, dass der Erlös aus der Vollstreckung grundsätzlich dem Vollstreckungsstaat zufließt.

In Österreich werden dem vorliegenden Gesetzentwurf zufolge die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate) für die Vollstreckung von im Ausland verhängten Verwaltungsstrafen zuständig sein, wobei genau determiniert ist, in welchen Fällen die Vollstreckung unzulässig ist. So ist eine Vollstreckung etwa dann zu verweigern, wenn die ausländische Behörde unvollständige Unterlagen vorlegt, die verhängte Geldstrafe unter 70 € liegt, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach österreichischem Recht verjährt ist oder die betreffende Person nach österreichischem Recht zur Tatzeit strafunmündig war. In Kraft treten soll das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz mit 1. Juli 2007, die Vollstreckung gerichtlicher Strafen wird in einem eigenen Gesetz geregelt. (46 d.B.) (Schluss)