Parlamentskorrespondenz Nr. 777 vom 24.10.2007

Vorlagen: Bildung

Bildungsdokumentation ohne datenschutzrechtliche Bedenken

Gegen das Bildungsdokumentationsgesetz BGBl I Nr. 12/2002 in der geltenden Fassung werden immer wieder Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes geäußert. Das betrifft insbesondere die Sozialversicherungsnummer der SchülerInnen und StudentInnen. Diese wird zwar nicht-rückführbar verschlüsselt, dennoch besteht seitens der Eltern- und Datenschutzorganisationen große Sorge hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs der Daten.

Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat daher das Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover mit einer datenschutzrechtlichen Bewertung des Bildungsdokumentationsgesetzes beauftragt und auf der Basis des Ergebnisses dieser Untersuchung eine Novelle zum Bildungsdokumentationsgesetz erarbeitet und dem Parlament zugeleitet (259 d.B.).

Kernstück der Novelle sind jene Bestimmungen, die sich auf die Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer beziehen. Grundsätzlich stellt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) fest, dass die Verarbeitung von Bildungsdaten zu statistischen Zwecken in einem wichtigen öffentlichen Interesse liegt, "sodass die Verarbeitung auch sensibler Daten zulässig ist, sofern sie auf Grundlage eines verfassungskonformen Gesetzes erfolgt".

So wird mit der vorliegenden Novelle sichergestellt, dass die im BMUKK verarbeiteten Daten keinesfalls als personenbezogen zu qualifizieren sind. Das will man durch die Zwischenschaltung einer weiteren "Einrichtung des öffentlichen Vertrauens" (Trusted Third Party) erreichen, die die Sozialversicherungsnummer in die Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) transferieren und dann an das BMUKK übermitteln soll. Der dem BMUKK zur Verfügung gestellte Datensatz ist nach wie vor nur indirekt personenbezogen, es soll aber jede Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass das Ressort Daten mit direktem Personenbezug einsehen, kopieren oder sogar zwischenspeichern kann.

Für den schulischen Bereich einschließlich der Pädagogischen Hochschulen ist geplant, die Bundesanstalt "Statistik Österreich" mit der Aufgabe der Verschlüsselung zu betrauen. Dort soll zunächst eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt und dann die datenschutzrelevante, sensible Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer vorgenommen werden. Die Statistik Österreich soll auch so genannte Ersatzkennzeichen an jene SchülerInnen zuweisen, die über keine Sozialversicherungsnummer verfügen.

Analoges ist für die Universitäten und Fachhochschulen vorgesehen, wobei hier das Bundesrechenzentrum bzw. der Fachhochschulrat mit der Verschlüsselung betraut werden soll.

Die bisher mögliche Speicherungsdauer der Daten von 60 Jahren wird stark gekürzt. So sieht der Entwurf die Verpflichtung vor, die Sozialversicherungsnummer zwei Jahre nach Abgang der betreffenden SchülerInnen und StudentInnen von der jeweiligen Bildungseinrichtung zu löschen. Die Speicherdauer der anderen zu erhebenden Daten soll durch Verordnungen festgelegt werden.

Die Regierungsvorlage bestimmt weiters, dass lediglich den Schulbehörden des Bundes nicht personenbezogene statistische Abfragemöglichkeiten für die erforderlichen schulstatistischen Auswertungen eingeräumt werden.

Die Privatschulen wurden bislang gesondert behandelt, was sich als unökonomisch herausgestellt hat. Sie sollen in Hinkunft in die Dokumentations-Systematik für öffentliche Schulen einbezogen werden.

(Schluss)


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