Parlamentskorrespondenz Nr. 893 vom 22.11.2007

Vorlagen: Gesundheit

Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007 

Mit dem Entwurf zu einem Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007 werden insgesamt vier Gesetze geändert bzw. angepasst. (292 d.B.) So soll etwa die Anwendung von Impfstoffen bei gesetzlich geregelten Tierkrankheiten und der Umgang mit Tierseuchenerregern einer klaren Regelung zugeführt werden. Außerdem wird die Einfuhr immunologischer Tierarzneimittel systemkonform dem Arzneiwareneinfuhrgesetz unterstellt. Neu aufgenommen in die Liste der anzeigenpflichtigen Tierseuchen wurden Affenpocken und Ebola. (Tierseuchengesetz). Die Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes sieht u.a. vor, dass immunologische Tierarzneimittel, die im EWR zugelassen sind und damit die europäischen Standards erfüllen, lediglich einem Meldeverfahren (Meldung im voraus) unterliegen. Weitere Änderungen betreffen das Tierarzneimittelkontroll- und das Rezeptpflichtgesetz.

Regelungen im Tierschutzgesetz gegen den illegalen Hundehandel

Das Tierschutzgesetz ist seit 2005 in Kraft. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen einige Anpassungen, die sich in den letzten zweieinhalb Jahren als sinnvoll und notwendig erwiesen haben, vorgenommen werden (291 d.B.). Insbesondere sollen die Probleme behoben werden, die – basierend auf unzulänglichen Formulierungen der Verordnungs-Ermächtigungen – zu einer Verzögerung bei der Erlassung der Qualzuchtverordnung und der Chipverordnung geführt haben.

Außerdem sind zusätzliche Regelungen vorgesehen, um den "illegalen Hundehandel" besser in den Griff zu bekommen. Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde zu ihren Haltern stellt der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, die nach dem 1.1.1998 geboren wurden, müssen spätestens im Alter von drei Monaten mittels eines zifferncodierten elektronisch ablesbaren Mikrochips von einem Tierarzt gekennzeichnet werden. Jeder Halter ist dann verpflichtet sein Tier binnen sieben Tagen nach der Kennzeichnung zu melden. Diese Bestimmung tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Hunde, die zu diesem Zeitpunkt noch keine Kennzeichnung haben, müsse diese bis spätestens 31.12.2009 erhalten. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufs nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt.

Bund und Länder einigen sich auf Vereinbarung im Gesundheitssektor

Im Rahmen des vorgezogenen Finanzausgleichs wurde auch eine neue Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens beschlossen, die für die Jahre 2008 bis 2013 gilt. (308 d.B.) Die Verhandlungspartner einigten sich dabei auf eine Weiterführung der im Jahr 2005 eingeleiteten Organisations- und Finanzierungsreform, wobei folgende Ziele im Vordergrund stehen: die Überwindung der strikten Trennung der einzelnen Sektoren im Hinblick auf eine bessere Abstimmung der Planung, Steuerung und Finanzierung (z.B. sektorenübergreifende Finanzierung von ambulanten Leistungen), die Intensivierung der erforderlichen Strukturveränderungen im intra- und extramuralen Bereich, die langfristige Sicherstellung der Finanzierbarkeit sowie die Fortsetzung der Arbeiten zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen sowie zum Aufbau der maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, E-Card, E-Health). Die Planungsziele und Grundsätze werden in einem Österreichischen Strukturplan Gesundheit gemeinsam festgelegt, die Planung erfolgt in den Regionalen Strukturplänen auf Landesebene.

Es wurde u.a. festgelegt, dass der Bund die Krankenversicherungsbeiträge befristet auf den Zeitraum der Geltungsdauer der Vereinbarung (2008-2013) um 0,1 % erhöhen wird.

Dem Bund entsteht durch diese Vereinbarung ein Mehraufwand von 100 Mill. € jährlich. Weiters werden ab dem Jahr 2009 die gesamten Bundesmittel entsprechend der Änderung des Aufkommens an den Abgaben mit einem einheitlichen Schlüssel valorisiert. In speziellen Arbeitsgruppen sollen sektorenübergreifende Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich sowie eine Versorgungsstruktur entwickelt werden, die bedarfs- und patientenorientiert ist, Versorgungslücken schließt und Doppelstrukturen vermeidet.

Gewebesicherheitsgesetz führt hohe Standards ein

Der vorliegende Gesetzentwurf, der drei EU-Richtlinien umsetzt, dient dazu, die Qualität und Sicherheit von zur medizinischen Verwendung bestimmten Zellen und Geweben zu gewährleisten (Gewebesicherheitsgesetz-GSG, 261 d.B.). Zum Schutz der Gesundheit sowohl des Spenders als auch des Empfängers müssen bei der Gewinnung, der Verarbeitung, der Konservierung sowie der Lagerung und Verteilung hohe Sicherheitsstandards eingehalten werden, um insbesondere die Übertragung von Krankheiten zu verhindern.

So ist z.B. für den Betrieb einer Gewebebank eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich; auch die anzuwendenden Verarbeitungsverfahren bedürfen einer Genehmigung. Jede Gewebebank hat mit den Entnahmeeinrichtungen, von denen Zellen und Gewebe entgegengenommen werden, schriftliche Vereinbarungen abzuschließen, die die Verantwortlichkeiten jeder Seite klar regeln. Eine entsprechende Dokumentation ist mindestens zehn Jahre – jene Teile, die für die lückenlose Rückverfolgbarkeit unerlässlich sind, mindestens 30 Jahre – aufzubewahren. Weitere Regelungen betreffen u.a. die Meldung der Gewinnung von Zellen und Gewebe, die Voraussetzung zur Bewilligung, die Inspektionen, die Direktverwendung, die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle sowie Verwaltungsstrafbestimmungen. (Schluss)