Parlamentskorrespondenz Nr. 583 vom 25.06.2009

Vorlagen: Inneres

Innenressort installiert Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung

Das bisher beim Bundesministerium für Inneres als Abteilung eingerichtete Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) wird nunmehr als Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung beim Bundesministerium für Inneres etabliert. Es ist bundesweit für die Vorbeugung, Bekämpfung und Verhinderung von Korruption zuständig. Es wird die zentralen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Funktionen in diesem Bereich wahrnehmen und das notwendige komplementäre Anschlussstück zur Korruptionsstaatsanwaltschaft bilden. Eine entsprechende Regierungsvorlage (219 d.B.) wurde jetzt dem Parlament zugeleitet.

Dem Bundesamt soll ein Direktor vorstehen, der ebenso wie sein Stellvertreter vom Bundesminister für Inneres bestellt wird. Zuvor sind die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zu hören. Der Posten wird für eine Zeitdauer von sechs Jahren besetzt, Wiederbestellungen für jeweils eine Funktionsperiode von sechs Jahren sollen zulässig sein.

Neben der Voraussetzung einer akademischen Ausbildung im Bereich der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften und der fachlichen Eignung sowie nationaler und internationaler Erfahrung sollen Unvereinbarkeitsbestimmungen, die auch in die Vergangenheit reichen, verbunden mit dem weitreichenden Verbot, Nebenbeschäftigungen auszuüben, normiert werden. Daher wird für den Direktor eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem Beruf, für den ein Studienabschluss der Rechts- oder der Wirtschaftswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, gefordert. Auch für seinen Stellvertreter soll die gleiche berufliche Vorerfahrung Voraussetzung für die Bestellung sein, es reicht hier allerdings eine dreijährige Dauer.

Um zu gewährleisten, dass das Bundesamt auch tatsächlich Kenntnis von den in seine Zuständigkeit fallenden Verdachtsmomenten bekommt, sieht die Vorlage unbeschadet der Meldepflichten nach der StPO zum einen eine Meldepflicht und zum anderen ein Melderecht vor. Eine Meldepflicht soll in jenen Fällen bestehen, in denen das Bundesamt eine Zuständigkeit von Gesetzes wegen hat. Unabhängig davon soll aber auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein Verdacht oder Vorwurf dem Bundesamt auch außerhalb des Dienstweges gemeldet werden kann. Die Eröffnung der Möglichkeit für Bundesbedienstete, einen derartigen Verdacht oder Vorwurf an das Bundesamt auch außerhalb des Dienstweges melden zu können, ändert nichts daran, dass in Ausübung der Dienstpflichten wahrgenommene Sachverhalte nicht Gegenstand einer anonymen Meldung sein können.

Dem Bundesamt stellen sich Aufgaben, die Ermittlungen in oft sensiblen Bereichen des öffentlichen und privaten Sektors notwendig machen. Aus diesem Grund wird eine Rechtsschutzkommission eingesetzt, die an keine Weisungen gebunden ist und vollkommen unabhängig agieren kann. Die Rechtsschutzkommission hat dem Innenminister für Inneres bis zum 30. April des Folgejahres einen Bericht über die Aufgabenwahrnehmung zu erstatten. Im Hinblick auf die parlamentarische Kontrolle ist der Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen. (Schluss)