Parlamentskorrespondenz Nr. 419 vom 23.05.2012

Vorlagen: Verfassung

Neues Parteiengesetz soll mehr Transparenz bei Parteispenden bringen

Die Regierung hat dem Nationalrat einen Entwurf für ein neues Parteiengesetz vorgelegt (1782 d.B.). Die Koalition will damit die Transparenz bei Parteispenden erhöhen, strengere Rechenschaftspflichten für Parteien festlegen, neue Regeln für die staatliche Parteienförderung verankern sowie die Ausgaben für Wahlwerbung begrenzen. Da das Gesetz eine Reihe von Verfassungsbestimmungen enthält und auch die Länder miteinbezieht, ist für ein Beschlussfassung sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Konkret normiert das neue Gesetz die Verpflichtung, Einzelspenden offenzulegen, wenn sie 5.000 € im Jahr überschreiten. Ansonsten ist künftig jeweils pauschal anzugeben, wie viel Spenden eine Partei von Privatpersonen, von Unternehmen, von Vereinen sowie von freiwilligen Berufs- und Wirtschaftsverbänden erhalten hat. Spenden über 50.000 € müssen sofort gemeldet werden. Auszuweisen sind sowohl Spenden an eine Partei und ihre Gliederungen als auch Spenden an parteinahe Organisationen und Spenden an einzelne Abgeordnete.

Ein Parteispendenverbot soll unter anderem für parlamentarische Klubs, Parteiakademien, öffentlich-rechtliche Körperschaften, gemeinnützige Einrichtungen sowie für Unternehmen gelten, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 % beteiligt ist. Überdies dürfen anonyme bzw. "verschleierte" Spenden über 1.000 € sowie Barspenden und Spenden von AusländerInnen über 2.500 € nicht angenommen werden. Solche unzulässigen Spenden sollen via Rechnungshof an soziale bzw. wissenschaftliche Einrichtungen fließen.

Die Parteispenden sind – wie sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Partei – in einen Rechenschaftsbericht aufzunehmen, der von zwei unabhängigen Wirtschaftsprüfern kontrolliert werden soll. In diesem Rechenschaftsbericht müssen etwa auch Mitgliedsbeiträge und eingehobene Parteisteuern, Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit und aus Unternehmensbeteiligungen, Zinserträge, Sponsoreinnahmen, erhaltene Sachleistungen und Personalsubventionen, Kredite sowie der Personal- und Sachaufwand gesondert ausgewiesen werden. Außerdem ist dem Rechenschaftsbericht laut Gesetzentwurf eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei oder eine ihr nahestehende Organisation mit mindestens 5 % direkt oder 10 % indirekt beteiligt ist.

Der Rechenschaftsbericht ist bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Rechnungshof vorzulegen und soll nach erfolgter Prüfung im Internet veröffentlicht werden. Bei unrichtigen Angaben drohen im Einzelfall Geldstrafen von bis zu 100.000 € bzw. bei nicht korrekt ausgewiesenen Spenden bis zum Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrags. Über die Höhe der Buße entscheidet ein unabhängiger Senat, er soll beim Bundeskanzleramt eingerichtet werden und sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen.

Neu ist weiters, dass nicht nur politische Parteien, die Parteienförderung erhalten, sondern alle politischen Parteien in Hinkunft einen jährlichen Rechenschaftsbericht vorlegen müssen.

Was die Parteienförderung betrifft, sieht der Gesetzentwurf keine Wahlkampfkostenrückerstattung mehr vor. Im Gegenzug werden die Fördermittel des Bundes auf 5 € pro Wahlberechtigten angehoben, wobei der Entwurf einen Spielraum nach oben bis zu 11 € lässt. Daneben können die Länder Parteien zusätzlich in einer Bandbreite von 10 € bis 22 € pro Wahlberechtigtem fördern. Parteien, die nicht im Nationalrat vertreten sind, bei der Wahl aber mehr als 1 % der Stimmen erhalten haben, sollen ein halbes Jahr Parteienförderung erhalten. Eine Valorisierung der Beträge ist ab dem Jahr 2015 vorgesehen.

Schließlich wird mit den neuen Gesetz auch eine Beschränkung der Ausgaben für Wahlwerbung bei Nationalratswahlen, Landtagswahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament verankert. Zwischen der Festsetzung des Wahltags und dem Wahltag soll demnach künftig keine Partei mehr als 7 Mio. € aufwenden dürfen, wobei in diese Summe laut Entwurf auch Ausgaben einzelner KandidatInnen einzurechnen sind.

Wie in den Erläuterungen hervorgehoben wird, soll das neue Parteiengesetz grundsätzlich für Bund und Länder gelten. Hinsichtlich der Spendenregelungen dürfen die Länder aber auch strengere Vorschriften erlassen. In Kraft treten sollen die Bestimmungen großteils bereits mit 1. Juli 2012, die neuen Rechenschaftspflichten gelten ab kommendem Jahr.