Parlamentskorrespondenz Nr. 827 vom 14.07.2015

Neu im Innenausschuss

Regierung legt Entwurf für neues Staatsschutzgesetz vor

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf für ein neues Polizeiliches Staatsschutzgesetz vorgelegt (763 d.B.). Mit dem Gesetz sollen die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Staatsschutzbehörden geregelt werden. Begleitende Änderungen dazu sind im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vorgesehen. Den Sicherheitsbehörden ist künftig der Einsatz von V-Leuten erlaubt, zudem soll eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung von Körperkameras bei Polizeieinsätzen geschaffen werden. Ziel des Staatsschutzgesetzes ist ein effektiver Schutz vor terroristischen Bedrohungen, in Kraft treten sollen die Bestimmungen mit 1. Juli 2016.

Als polizeiliche Staatsschutzbehörden werden im Gesetz das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie weitere neun bei den Landespolizeidirektionen eingerichtete spezielle Landesämter genannt. Ihnen sind in Hinkunft staatsschutzrelevante Aufgaben wie die erweiterte Gefahrenforschung zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen und die Beurteilung und Analyse entsprechender Bedrohungen vorbehalten. In einigen Bereichen kommt es dabei auch zu einer Ausweitung der bisherigen behördlichen Befugnisse, etwa was die Erlaubnis zur Observation verdächtiger Einzelpersonen betrifft.

Konkret können Betroffene künftig dann unter Beobachtung gestellt werden, wenn ein "begründeter Gefahrenverdacht" besteht, dass sie in absehbarer Zeit einen verfassungsgefährdenden Angriff begehen, wobei die davon umfassten Straftaten taxativ aufgezählt werden. Darunter fallen etwa die Begründung bzw. Finanzierung einer terroristischen Vereinigung, das unerlaubte Hantieren mit radioaktivem Material, nachrichtendienstliche Tätigkeit und Wirtschaftsspionage, bestimmte Formen von Verhetzung, Hackerangriffe gegen staatliche Einrichtungen und kritische Infrastrukturen sowie Verstöße gegen das Kriegsmaterialgesetz und das Verbotsgesetz. Der Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden sowie bestimmten anderen in- und ausländischen Stellen ist dabei ausdrücklich gestattet.

Umfassende Datenschutzbestimmungen

In zwei eigenen "Hauptstücken" geregelt ist der Umgang der Staatsschutzbehörden mit personenbezogenen Daten und der Rechtsschutz der BürgerInnen. So wird etwa ausdrücklich normiert, dass das Bundesamt und die neun Landesämter bei der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit zu beachten haben und bei der Verwendung sensibler und strafrechtlich relevanter Daten angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen sind. Ein automatisierter Datenabgleich, Stichwort Rasterfahndung, bleibt den Staatsschutzbehörden untersagt.

Für die erweiterte Gefahrenforschung und den Einsatz besonderer Ermittlungsmethoden wie verdeckte Observationen, Abhörmaßnahmen sowie die Einholung von Auskünften zu IP-Adressen, Handy-Standortdaten und Reisebewegungen brauchen die StaatsschützerInnen eine ausdrückliche Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten des Innenressorts. Die Ermächtigung ist dabei grundsätzlich auf sechs Monate befristet, kann aber – auch mehrmals – verlängert werden. Gleichzeitig wird ausdrücklich festgehalten, dass die im konkreten Fall eingesetzten Ermittlungsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur befürchteten Straftat stehen müssen und die Ermittlungen zu beenden sind, sobald die Voraussetzungen wegfallen. Keine gesonderte Erlaubnis ist für Recherchen in offenen Internet-Foren, Blogs und Newsgroups erforderlich.

Erhobene Daten zu Verdächtigen und ihren Kontaktpersonen sind grundsätzlich spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wobei eine Aktualisierung und etwaige Richtigstellung von Daten laufend zu erfolgen hat. Um missbräuchliche Datenabfragen zu vermeiden, muss überdies jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten so protokolliert werden, dass sie einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, wobei die Protokollaufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren sind. Eine längere Speicherung bestimmter personenbezogener Daten, die eigentlich zu löschen wären, ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten gestattet.

Nach dem Ende der besonderen Ermittlungsmaßnahmen ist der Betroffene grundsätzlich über Anlass, Art und Dauer der Observation zu informieren. Nur in begründeten Fällen kann diese Information aufgeschoben werden bzw. unterbleiben, wobei auch hier der Rechtschutzbeauftragte das letzte Wort hat. Der Rechtsschutzbeauftragte hat darüber hinaus dem Innenministerium jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Innenministerin bzw. dem Innenminister auch dem geheimen Unterausschuss des Innenausschusses des Nationalrats zugänglich zu machen.

Einsatz von V-Leuten bei verdeckten Ermittlungen möglich

Begleitend zum neuen Polizeilichen Staatsschutzgesetz werden auch Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz vorgenommen. So wird den Sicherheitsbehörden künftig der Einsatz von Vertrauensleuten im Zuge verdeckter Ermittlungen ausdrücklich gestattet. Sie sollen nicht nur zur Abwehr verfassungsgefährdender Bedrohungen, sondern auch bei Ermittlungen gegen kriminelle Organisationen zum Einsatz kommen können. Aufgrund der äußerst konspirativ agierenden Personenkreise in diesen Bereichen und wegen vorhandener Sprachbarrieren sei es schwierig, Sicherheitsorgane in verdächtige Gruppierungen einzuschleusen, heißt es dazu in der Begründung. Zur Kontrolle der angeheuerten Vertrauensleute sind gewisse Führungs-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten vorgesehen.

Ausgeweitet wird daneben auch die Möglichkeit, Handy-Standortdaten zu ermitteln. Nicht nur gefährdete Personen wie potentielle SelbstmörderInnen sollen in Hinkunft geortet werden dürfen, sondern auch Personen, die im Zuge der erweiterten Gefahrenforschung in das Visier der Ermittler geraten sind und von denen eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen ausgeht. Als Beispiel werden etwa Personen genannt, die angekündigt haben, eine Bombe zu zünden.

Polizei soll bei Einsätzen künftig Körperkameras verwenden können

Mit so genannten "body worn cams" will das Innenministerium Polizeieinsätze besser dokumentieren und damit nicht nur die Verfolgung von StraftäterInnen erleichtern, sondern auch strafbaren Handlungen vorbeugen und die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen kontrollieren, wie in den Erläuterungen vermerkt wird. Die Erlaubnis zum Einsatz der Kameras ist vorerst bis Ende 2019 befristet, in einem ersten Schritt sollen 25 Körperkameras zu Erprobungszwecken angeschafft werden. Darüber hinaus soll es den Sicherheitsbehörden künftig ausdrücklich gestattet sein, auch kleinere Splittergruppen rund um Demonstrationen zu filmen und vorhandenes Videomaterial auch zur Verfolgung bestimmter Verwaltungsübertretungen zu verwenden. Damit hofft man etwa Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz bei Sportgroßveranstaltungen leichter ahnden zu können.

Schließlich werden mit zwei neuen Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz die Befugnisse von Sicherheitsorganen in Passagierflugzeugen klar geregelt und eine gesetzliche Grundlage für die digitale Verarbeitung und personenbezogene Zuordnung von Spuren, die auf Grundlage der Strafprozessordnung ermittelt wurden, geschaffen. Die Gesamtkosten des Gesetzespakets werden für 2016 mit 634.000 € und für 2017 mit 951.000 € beziffert, wobei der Großteil davon auf zusätzlich notwendiges Personal, etwa zur besseren Ausstattung des Rechtsschutzbeauftragten, fällt. (Schluss) gs