Parlamentskorrespondenz Nr. 1330 vom 26.11.2015

Neu im Verfassungsausschuss

Wahlrechtsänderungsgesetz, Dienstrechts-Novelle

Wahlkarten sollen künftig in jedem Wahllokal abgegeben werden können

Wien (PK) – SPÖ und ÖVP haben einen Antrag zur Änderung der Nationalrats-Wahlordnung und anderer Wahlgesetze eingebracht (1438/A). In erster Linie geht es darum, WählerInnen künftig bei allen bundesweiten Wahlen zu ermöglichen, ihre ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag in jedem beliebigen Wahllokal abzugeben. Die Regelung habe sich bei den Europawahlen bewährt, begründen die Verfassungssprecher der Koalitionsparteien Wolfgang Gerstl (V) und Peter Wittmann (S) die Initiative. Außerdem wird mit Änderungen im Wählerevidenzgesetz und im Europa-Wählerevidenzgesetz der grundlegend geänderten EDV-Infrastruktur des Innenministeriums Rechnung getragen.

Um die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu gewährleisten, werden bei Nationalratswahlen die abgegebenen Wahlkarten gemeinsam mit den Stimmzetteln aus konventionellen Stimmabgaben in regionalwahlkreisfremden Wahllokalen an die zuständigen Landeswahlbehörden übermittelt. Das ist nach Meinung der Antragsteller notwendig, da es bei Nationalratswahlen 39 verschiedene Stimmzettel gibt. Bei der Bundespräsidentenwahl kann hingegen die schon für die Europawahlen geltende Regelung 1:1 übernommen werden. Durch die neue EDV-Infrastruktur erwarten sich die Koalitionsparteien nicht nur eine wesentlich verbesserte Qualität der Daten in der Zentralen Wählerevidenz (ZWE), sondern auch bürokratische Vereinfachungen und Kosteneinsparungen.

Besoldungsreform: Weitere Nachbesserungen notwendig

Im Jänner hat der Nationalrat ein neues Besoldungsschema für den öffentlichen Dienst beschlossen. In Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde in einem parlamentarischen Schnellverfahren das System der Gehaltseinstufung für BeamtInnen und Vertragsbedienstete auf neue Beine gestellt. Ziel war es, drohende Mehrkosten für den Staatshaushalt zu vermeiden. Im Mai wurden die Bestimmungen nachgebessert, um nicht intendierte Gehaltseinbußen für BeamtInnen und Vertragsbedienstete auszuschließen und weitere unerwünschte Effekte der Reform zu verhindern.

Einige Punkte wurden allerdings übersehen, wie die mittlerweile gemachten Erfahrungen in der Praxis zeigen. Die Regierung schlägt daher neuerliche Nachbesserungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz und anderen Gesetzen vor. Außerdem wird mit der vorgelegten 2. Dienstrechts-Novelle 2015 (902 d.B. ) das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz an neue EU-Vorgaben betreffend den Umgang mit gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen angepasst. Noch nicht im Gesetzespaket enthalten ist die zwischen Regierung und Beamtengewerkschaft vereinbarte Gehaltserhöhung für BeamtInnen und Vertragsbedienstete für 2016 in der Höhe von 1,3%.

Konkret geht es bei den Nachbesserungen zur Besoldungsreform unter anderem darum, nicht erwünschte Auswirkungen bei den Verwendungszulagen und anderen Zulagen zu beseitigen, Gehaltsnachteile von RichterInnen und StaatsanwältInnen hintanzuhalten und BeamtInnen im Falle eines nachträglichen Studienabschlusses besoldungsrechtlich gegenüber Vertragsbediensteten nicht zu benachteiligen. Außerdem wird klargestellt, dass die Besoldungsreform die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ohne zeitliche Einschränkungen regelt und damit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 gilt. Daran hat es laut Erläuterungen zum Gesetzentwurf von einigen Seiten Zweifel gegeben. Das neue Besoldungssystem ersetze das alte aber vollständig und sei daher auch für die Berechnung von Bezügen aus Vorjahren heranzuziehen, wird bekräftigt. Die Reisegebührenvorschrift wird schließlich dahingehend geändert, dass für Bahnfahrten bei einem Verzicht auf eine bezahlte Fahrkarte kein Fixbetrag, sondern ein kilometerabhängiger Beförderungszuschuss ausgezahlt wird. (Schluss) gs