Parlamentskorrespondenz Nr. 1429 vom 15.12.2015

Neu im Gesundheitsausschuss

EU-Berufsanerkennungsgesetze für Gesundheitsberufe, Rufbereitschaft von SpitalsärztInnen

EU-Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen im Gesundheitsbereich werden umgesetzt

Wien (PK) – Die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie die Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") sind bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Primäres Ziel der Bestimmungen ist es, derartige Anerkennungsverfahren zu verbessern, um die Mobilität der ArbeitnehmerInnen weiter zu erleichtern. Da diese Reform nun auch bei den Verfahren zur Anerkennung von EU/EWR-Berufsqualifikationen in Gesundheitsberufen anzuwenden ist, hat die Regierung zwei entsprechende Vorlagen dem Nationalrat zugeleitet (1. und 2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016; 881 d.B. und 939 d.B.).

Bei beiden Gesetzesvorschlägen stehen folgende Maßnahmen im Mittelpunkt: Ermöglichung der Berufsanerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises; partieller Berufszugang nach Maßgabe der EU-rechtlichen Vorgaben; Umsetzung des Vorwarnmechanismus für Fälle von gefälschten Berufsqualifikationen und bei Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung sowie die Festlegung eines einheitlichen Ansprechpartners für die Einbringung von Berufsanerkennungsanträgen. Während von der ersten Novelle u.a. die Gesundheits-und Krankenpflegeberufe, die Hebammen, die Kardiotechniker, die MTD-Berufe, die Sanitäter und Zahnärzte umfasst sind, betrifft die zweite Vorlage folgende Berufsgruppen: Ärzte, Musiktherapeuten, Psychotherapeuten, Gesundheitspsychologen, Klinische Psychologen, Apotheker und Tierärzte.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufgaben im Bereich der Berufsanerkennung für den Europäischen Berufsausweis, der für die betroffenen Personen lediglich eine Option zur herkömmlichen Anerkennung darstellt, keine zusätzlichen Kosten verursachen. Die Bestimmungen bezüglich des partiellen Berufszugangs setzen lediglich die einschlägige EuGH-Judikatur um.

                                                                       

Gesundheitsnovelle bringt Klarstellung der Rufbereitschaft und weitere Änderungen

Eine weitere Regierungsvorlage betrifft die Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, die Adaptierungen in fünf verschiedenen Bereichen bringt: eine Klarstellung in Bezug auf die fachärztliche Rufbereitschaft in Zentralkrankenanstalten, die Anpassung des Begriffs "Medizinische Universität", die Verankerung militärischer Krankenanstalten als eigene Kategorie, die Festlegung besonderer fachlicher Anforderungen im Umgang mit Muttermilch sowie eine einheitliche Regelung der Mitnahmerechte für Assistenzhunde in Krankenanstalten (912 d.B.).

Bislang war es in Zentralkrankenanstalten, die im Vergleich zu Standard- und Schwerpunktkrankenhäusern auch hoch spezialisierte Einrichtungen aufweisen, notwendig, dass uneingeschränkt eine Anwesenheit von FachärztInnen aller in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist. Da diese Regelung als unpräzise und überschießend erachtet wurde, soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, in "nicht klinischen Sonderfächern" sowie jenen Fällen, in denen es nicht auf Grund akuten Komplikationsmanagements erforderlich ist, im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von FachärztInnen abzusehen, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet wird. Im jeweiligen Landeskrankenanstaltenrecht kann normiert werden, dass bei Bedarf die Landesregierung bescheidmäßig über die Frage entscheidet, welche Abteilungen Rufbereitschaft haben.

Weiters wird der Betrieb von Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch auf allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie auf Sonderkrankenanstalten in diesem Bereich beschränkt.

Festgeschrieben wird zudem die Verpflichtung, dass in der den inneren Betrieb einer Krankenanstalt  regelnden Anstaltsordnung jene Bereiche zu definieren sind, in welchen die Mitnahme von Assistenzhunden aus hygienischen Gründen zulässig ist. 

Da durch die Änderung des Universitätsgesetzes nunmehr die Möglichkeit besteht, an Universitäten eine Medizinische Fakultät zu errichten, ist auch im KAKuG der Begriff "Medizinische Universität" durch den Begriff "Medizinische Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist" zu ersetzen. (Schluss) sue