Parlamentskorrespondenz Nr. 1275 vom 21.11.2016

Neu im Sozialausschuss

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz bringt Reformen im Pensionsbereich

Wien (PK) – Verschiedene Reformen im Pensionsbereich, sozialrechtliche Änderungen für Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte sowie Neuerungen bei der beruflichen Rehabilitation bringt ein Entwurf für ein Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016, den die Regierung dem Nationalrat vorgelegt hat (1330 d.B.). Vorgesehen sind unter anderem eine Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge bei Aufschub des Pensionsantritts, eine höhere Ausgleichszulage bei langer Versicherungsdauer, Verbesserungen bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und eine Neuordnung der Pensionssicherungskommission. Außerdem sollen ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen eingeführt werden und der Unfallversicherungsbeitrag für Aushilfskräfte vorübergehend entfallen. Mit dem Paket will die Regierung unter anderem Anreize zum längeren Verbleib im Erwerbsleben schaffen, Frauen besser pensionsrechtlich absichern und Altersarmut vermeiden.

Die Kosten für das Paket werden vom Sozialministerium auf 40,91 Mio. € im Jahr 2017 geschätzt. Bis zum Jahr 2021 sollen sie sukzessive auf 61,39 Mio. € steigen.

Höhere Ausgleichszulage für Personen mit mindestens 30 Arbeitsjahren

Konkret sieht der Gesetzentwurf eine höhere Ausgleichszulage für jene Personen vor, die mindestens 30 Jahre erwerbstätig waren und dafür Versicherungsbeiträge geleistet haben. Sie sollen ab 2017 eine monatliche Pension von 1.000 € erhalten, wobei der Betrag analog zur Pensionserhöhung jährlich valorisiert werden soll. Das Sozialministerium rechnet damit, dass knapp 21.000 Personen von dieser Maßnahme profitieren werden, und zwar hauptsächlich Frauen bzw. Mütter mit längeren Phasen einer Teilzeitbeschäftigung.

Verbesserungen gibt es überdies bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Damit werden nach Schätzung des Sozialministeriums einige hundert Frauen zusätzlich einen eigenen Pensionsanspruch erwerben. Außerdem werden die Möglichkeiten für das freiwillige Pensionssplitting erweitert: Gutschriften am Pensionskonto können bis zum siebenten Lebensjahr des Kindes von einem Partner auf den anderen übertragen werden, bisher war dies nur bis zum 4. Lebensjahr möglich. Dabei gilt eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil.

Ein Zuckerl gibt es außerdem für Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters von 65 (Männer) bzw. 60 (Frauen) weiterarbeiten. Sie müssen künftig bis zu drei Jahre lang nur noch die Hälfte der Pensionsversicherungsbeiträge zahlen und erhalten gleichzeitig – zusätzlich zum bereits bestehenden Aufschubbonus von 4,2% pro Jahr – die vollständige Gutschrift am Pensionskonto. Das gilt sowohl für ArbeitnehmerInnen als auch für selbständig Erwerbstätige. Auch die Hälfte der Dienstgeberbeiträge übernimmt die Pensionsversicherung.

Kranken- und Unfallversicherung

Vereinheitlicht wird der Sozialversicherungsbeitrag für jene vollversicherten Personen, die eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben bzw. Einkommen aus Dienstleistungsschecks beziehen. Sie haben künftig für diese Einkünfte einen Pauschalbeitrag von 14,12% zu entrichten, unabhängig davon, ob es sich um ein Angestelltenverhältnis handelt oder nicht. Derzeit gelten hier unterschiedliche Beitragssätze (13,65% bzw. 14,2%), nunmehr wird der auf die Krankenversicherung entfallende Beitragsteil auf 3,87% vereinheitlicht.

Neue Bestimmungen gibt es auch für die Abführung der pauschalierten Dienstnehmerbeiträge für fallweise beschäftigte Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit erwerbstätig sind. Die Beiträge werden ab 2018 vom Dienstgeber einzubehalten und an die Sozialversicherungsträger zu überweisen sein, wenn die jährliche Zahl der Aushilfstage 18 nicht überschreitet. Eine analoge Regelung gilt für die Arbeiterkammerumlage. Im Gegenzug werden sich die Dienstgeber den Unfallversicherungsbeitrag für diese Personengruppe in der Höhe von 1,3% ersparen, dieser wird von der Unfallversicherung übernommen. Beide Maßnahmen sind vorläufig auf drei Jahre – bis Ende 2020 – befristet.

Alterssicherungskommission soll Entwicklung der Pensionen prüfen

Eine neue "Alterssicherungskommission" soll laut Gesetzentwurf die bisherige Kommission zur langfristigen Pensionssicherung ersetzen. Sie wird – mit zehn bzw. zwölf stimmberechtigten Mitgliedern – deutlich kleiner sein als das derzeitige Gremium. Außerdem soll sie künftig nicht nur die Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung sondern auch die Entwicklung der Beamtenpensionen im Auge haben. Laufen die Kosten für die Pensionen aus dem Ruder, ist die Kommission verpflichtet, nachhaltige Reformen vorzuschlagen.

Rechtsanspruch auf Umschulungen zur Vermeidung von Invalidität

Um den Grundsatz "Rehabilitation vor Invalidität" effektiver zu gestalten, wird mit der Gesetzesnovelle ein Rechtsanspruch auf Umschulungen für jene Personen eingeführt, die aufgrund ihres Gesundheitszustands die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension erfüllen bzw. denen mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit Berufsunfähigkeit droht (präventive berufliche Rehabilitation). Diese Umschulungen sind gezielt auf die Vermeidung bzw. Beseitigung von Invalidität auszurichten und müssen im Hinblick auf die angestrebte Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt geeignet und zweckmäßig sein. Eine berufliche Rehabilitation "nach unten", also Umschulungen in ein Berufsfeld unterhalb des derzeitigen Qualifikationsniveaus, soll der Zustimmung der versicherten Person bedürfen.

Berufliche Rehabilitation wird künftig außerdem auch Personen offenstehen, die nicht unter den "Berufsschutz" fallen. Sie müssen allerdings eine bestimmte Anzahl von Pflichtversicherungsmonaten im erlernten bzw. angelernten Beruf haben. (Schluss) gs