Parlamentskorrespondenz Nr. 160 vom 22.02.2017

Neu im Verfassungsausschuss

Deregulierungsgrundsätzegesetz soll Bürokratieabbau forcieren

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Parlament in den vergangenen Monaten drei umfangreiche Gesetzespakete mit Stoßrichtung Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung vorgelegt. Eines davon, das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz Inneres, wurde bereits beschlossen. Nun ist mit dem Deregulierungsgrundsätzegesetz ein allgemeines Grundsatzgesetz im Nationalrat eingelangt, das die Zahl der gesetzlichen Vorschriften im Sinne von Unternehmen und BürgerInnen insgesamt reduzieren und bürokratische Lasten verringern soll (1503 d.B.). Eckpunkte des schlanken – einseitigen – Entwurfs sind die Einführung einer "One in - one out"-Regelung, eine "Sunset Clause"-Bestimmung sowie erweiterte Vorgaben zur Vermeidung von "Gold Plating".

Schon derzeit gilt der Grundsatz, dass vor Gesetzesänderungen geprüft werden muss, ob das betroffene Gesetz überhaupt notwendig und zeitgemäß ist und ob die angestrebte Wirkung nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann. Diese Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Entwurf bekräftigt. Außerdem ist ausdrücklich sicherzustellen, dass der bürokratische und finanzielle Aufwand, den neue Regelungen für Unternehmen und BürgerInnen bewirken, gerechtfertigt und adäquat ist. Etwaige unvermeidliche Zusatzbelastungen sollen "nach Tunlichkeit" durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung kompensiert werden. Die MinisterInnen müssen sich künftig also gezielt auf die Suche nach Vorgaben begeben, die ersatzweise abgeschafft werden können.

Ausweiten will die Regierung auch die geltende Bestimmung, wonach bei der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union darauf zu achten ist, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden. Demnach soll das Vermeiden von so genanntem "Gold Plating" in Hinkunft für die Umsetzung aller Rechtsakte der Europäischen Union gelten, also etwa auch bei der Erlassung von Begleitregeln für EU-Verordnungen.

Eine Verpflichtung, Gesetze künftig nur noch befristet zu erlassen, enthält der Entwurf nicht. In den Erläuterungen wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Instrument der "Sunset Legislation" durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt ist. Nach Möglichkeit sollten Rechtsvorschriften jedoch nur noch für einen bestimmten Zeitraum in Geltung treten. Sowohl für befristete als auch unbefristete Gesetze gilt eine Evaluierungspflicht.

In den Erläuterungen zum Entwurf wird unter anderem darauf hingewiesen, dass derzeit zwar die finanziellen Auswirkungen von Gesetzen abgeschätzt werden müssen, es aber keine Vorgaben für Kostenbegrenzungen gebe. Auch seien keine Konsequenzen aus Evaluierungsergebnissen definiert. In Kraft treten soll das neue Gesetz mit 1. Juli 2017 – vorerst befristet für drei Jahre. Bis Juni 2019 ist eine Evaluierung vorgesehen. (Schluss) gs