Parlamentskorrespondenz Nr. 693 vom 09.06.2017

Neu im Wirtschaftsausschuss

Regierung legt Geldwäsche-Novelle , Änderungen im Bilanzbuchhaltungsgesetz sowie Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2917 vor

Wien (PK) – Die Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union macht Änderungen in der Gewerbeordnung und im Bilanzbuchhaltungsgesetz erforderlich. Ein Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 enthält neben den EU-Anpassungen auch Bestimmungen, die das Prüfungsverfahren flexibler gestalten und die für den Erwerb der Berufsbefugnis erforderliche Zeit verkürzen. 

4. Geldwäsche-Richtlinie wird umgesetzt

Die Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie der EU bringt nun Änderungen in der Gewerbeordnung, im Bilanzbuchhaltungsgesetz sowie bei den Wirtschaftstreuhandberufen mit sich. Eine Geldwäsche-Novelle (1667 d.B.) regelt zunächst den Bereich des Gewerberechts und beabsichtigt dabei vor allem die Erhöhung des Bewusstseins der Gewerbetreibenden und der Behörden über die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Neu ist darüber hinaus auch eine niedrigere Bargeldgrenze beim Handel, ab der die Gewerbetreibenden eine Identifizierung des Kunden vornehmen müssen.

Durch Änderungen im Bilanzbuchhaltungsgesetz (1668 d.B.) wiederum werden bereits bestehende Bestimmungen betreffend die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an die Erfordernisse der Richtlinie angepasst und darüber hinaus auch noch ausstehende Regelungen der Berufsqualifikationsanerkennungs-Richtlinie aufgenommen.

Ein Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (1669 d.B.) schließlich sieht neben der Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinie auch eine Neugestaltung des Prüfungsverfahrens vor. So tritt nunmehr an die bisher getrennten Prüfungsverfahren ein einheitliches, modulartig aufgebautes Verfahren. Der Eintritt in das Prüfungsverfahren soll bereits nach eineinhalb Jahren als Berufsanwärter möglich sein. Unverändert bleibt das Erfordernis einer zumindest dreijährigen Praxiszeit – davon zwei berufsspezifische Jahre – für die Bestellung. (Schluss) hof 


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