Parlamentskorrespondenz Nr. 523 vom 15.05.2018

Neu im Wissenschaftsausschuss

Anträge zum Universitätsgesetz von Liste Pilz und SPÖ

Wien (PK) - Die Liste Pilz und die SPÖ haben Initiativanträge zum Universitätsgesetz eingebracht. Die Liste Pilz will den Universitätssenaten die Möglichkeit geben, die Bestellung von Mitgliedern in Universitätsräten aus triftigen Gründen ablehnen zu können. Die SPÖ besteht weiter auf einer Reparatur der Regelung über die Erlassung von Studienbeiträgen, damit berufstätige Studierende diese weiterhin in Anspruch nehmen können.

Liste Pilz will rechtsextreme Mitglieder in Universitätsräten verhindern

Mit Sorge um das Image der Universitäten und letztlich Österreichs begründet die Liste Pilz einen Antrag, im Universitätsgesetz eine Möglichkeit für den Senat vorzusehen, die Bestellung von Mitgliedern des Universitätsrats mit Zweidrittelmehrheit ablehnen zu können (109/A). Für eine solche Ablehnung müssten triftige Gründen vorliegen, wie etwa ein befürchteter Schaden für das Ansehen der Universität durch die Bestellung dieses Mitglieds oder deren klare Nichteignung für die Position. Bei Ablehnung wäre die Bundesregierung angehalten, ein anderes Mitglied zu benennen.

Die Gefahr eines Imageschadens sieht Antragsteller Alfred Noll (PILZ) insbesondere bei der Bestellung von Personen gegeben, die durch einschlägig rechtsextreme Haltungen aufgefallen sind. Solche Bestellungen würden das Ansehen österreichischer Universitäten in der Bevölkerung beeinträchtigen und sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung der Universitäten negativ auswirken.

SPÖ: Erlassung des Studienbeitrags für berufstätige Studierende weiter ermöglichen

SPÖ-Bildungssprecherin Andrea Kuntzl erneuert ihre Forderung nach einer Reparatur der gesetzlichen Regelung für die Erlassung des Studienbeitrags für berufstätige Studierende (194/A). Mit der vorgeschlagenen Formulierung des Gesetzes wäre die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderte Reparatur des Universitätsgesetzes möglich, argumentiert sie. Der VfGH hat die bisherige Regelung mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2016 wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben und eine Reparaturfrist bis 30. Juni 2018 gesetzt.

Der von Kuntzl präsentierte Lösungsvorschlag wurde gemeinsam mit der Österreichischen Hochschülerschaft erarbeitet und sieht vor, dass die Definition der erforderlichen Mindestverdienstgrenze beibehalten wird. Ebenso soll für die Einkommensberechnung weiterhin auf das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semester Bezug genommen werden. Präzisere Regelungen sollen jedoch dafür sorgen, dass das Jahreseinkommen nicht mehr, wie es der VfGH kritisiert hatte, in unsachlicher Weise unter die Mindestverdienstgrenze sinken kann. Einerseits soll deshalb der Verlustausgleich zwischen selbständigen und unselbständigen Einkommen ausgeschlossen werden. Zum anderen sollen Betriebsausgaben und Werbungskosten in der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht berücksichtig werden. (Schluss) sox


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