Parlamentskorrespondenz Nr. 258 vom 09.03.2021

Neu im Sozialausschuss

Regierung legt neues Landarbeitsgesetz vor

Wien (PK) – Im Jahr 2019 hat das Parlament eine umfassende Verfassungsnovelle mit verschiedenen Kompetenzverschiebungen beschlossen. So ist seit Anfang 2020 nur noch der Bund für die Festlegung arbeitsrechtlicher Bestimmungen in der Land- und Forstwirtschaft zuständig und muss sich die entsprechende Gesetzgebungskompetenz nicht mehr mit den Ländern teilen. Nun hat die Regierung einen 189 Seiten starken Entwurf für ein neues Landarbeitsgesetz 2021 mit insgesamt 431 Paragraphen sowie begleitenden gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt (687 d.B.). Das neue Gesetz soll die derzeit noch geltenden Ausführungsgesetze der Bundesländer, die sogenannten Landarbeitsordnungen, ersetzen und am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Ziel ist eine bundesweite Harmonisierung der einschlägigen Bestimmungen. Die Vollziehung der gesetzlichen Vorgaben wird gemäß der Bundesverfassung weiterhin den Ländern obliegen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hält das Arbeitsministerium fest, dass bundesländerweise unterschiedliche Bestimmungen für ArbeitnehmerInnen in der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr zu rechtfertigen seien. Zudem wird hervorgehoben, dass mit dem Landarbeitsgesetz 2021 nun alle maßgeblichen Regelungen in einer Rechtsquelle zusammengefasst werden, was die Übersichtlichkeit verbessert. Lediglich einzelne Bestimmungen, etwa in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, sind weiterhin in anderen Materiengesetzen geregelt.

Im Konkreten enthält das Landarbeitsgesetz etwa Bestimmungen betreffend den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen, zulässige Arbeitszeiten, Urlaubs- und Entgeltansprüche, die Einrichtung von Betriebsräten, Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz, Leiharbeit, die Gleichbehandlung von Frauen, Elternkarenz und Datenschutz, wobei die schon bisher bundesweit geltenden Regelungen im Wesentlichen unverändert bleiben. Gleiches gilt für die nun in einem Paragraphen zusammengefassten Strafbestimmungen und den Strafrahmen für Gesetzesverstöße.

Dort, wo sich die Landarbeitsordnungen voneinander unterschieden haben, habe man eine sinnvolle und für alle Länder unproblematische Lösung gesucht, heißt es in den Erläuterungen. So wurde beispielsweise die Auflistung der verbotenen Arbeiten während einer Schwangerschaft zum Teil aus der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung und dem Mutterschutzgesetz übernommen. Bei den Arbeitnehmerschutzbestimmungen hat man sich unter anderem an Wien, Niederösterreich und Salzburg orientiert. Bezüglich der Ratenzahlungen für hohe Abfertigungen ist ebenfalls die Salzburger Landarbeitsordnung Pate gestanden.

Was die Arbeitszeit betrifft, sollen die erst 2018 neu eingeführten Bestimmungen, einschließlich der Karfreitagsregelung aus 2019, weitgehend unverändert bleiben. Die Wochenendruhe wird analog zum Arbeitsruhegesetz auf 36 Stunden verlängert, wobei sie spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen hat. Überstunden in Zeiten von Arbeitsspitzen können vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin gemäß Entwurf dann sanktionslos abgelehnt werden, wenn sie am Tag 11 Stunden bzw. in der Woche 52 Stunden überschreiten. Die in manchen Ländern bestehenden zusätzlichen ein oder zwei Feiertage sollen im jeweiligen Bundesland weitergelten.

Arbeitgeberzusammenschlüsse sollen gemeinsame Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen ermöglichen

Gänzlich neu geschaffen wird das Instrument des "Arbeitgeberzusammenschlusses". Damit will die Regierung insbesonders kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit eröffnen, ArbeitnehmerInnen gemeinsam zu beschäftigen. Die Arbeitskräfte sollen ihre Leistung – je nach Arbeitsanfall – abwechselnd in den Mitgliedsunternehmen erbringen, wobei es verschiedene Einschränkungen und Vorgaben gibt. So soll etwa der Arbeitseinsatz auf einen Bezirk bzw. die angrenzenden Nachbarbezirke beschränkt sein. Zudem sieht der Entwurf ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot mit den Stammarbeitskräften und ein Verbot der Überlassung an Nichtmitglieder des Arbeitgeberzusammenschlusses vor.

In Bezug auf die Bezahlung ist der für die betroffenen Beschäftigen günstigste Kollektivvertrag anzuwenden, sofern für die Mitgliedsbetriebe verschiedene Kollektivverträge gelten. Zudem ist gemäß dem Entwurf sicherzustellen, dass das zustehende Entgelt auch für Zeiträume gezahlt wird, in denen vorübergehend keines der Mitglieder des Arbeitgeberzusammenschlusses eine Arbeitsleistung benötigt. Auch die Vorgabe, dass ein Arbeitgeberzusammenschluss nicht gewinnorientiert sein darf, wird festgeschrieben. Die Beobachtung des neuen Instruments durch die Landwirtschaftskammer soll sicherstellen, dass in der Praxis auftretende Probleme frühzeitig erkannt werden.

Die Vollziehung des Gesetzes wird den Erläuterungen zufolge grundsätzlich jenen Landesbehörden übertragen, die bereits derzeit dafür zuständig sind. So soll etwa die Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes weiterhin von den Land- und Forstwirtschaftsinspektionen wahrgenommen werden. Nur die Aufgaben, die bisher von den Einigungskommissionen wahrgenommen wurden, wandern zum Arbeits- und Sozialgericht. Dabei geht es insbesonders um Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Betriebsverfassung.

Nicht alles soll übrigens bis ins Detail gesetzlich geregelt werden. Vor allem im Bereich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes sowie im Bereich der Betriebsverfassung werden Ausführungsverordnungen notwendig sein, wird in den Erläuterungen festgehalten. (Schluss) gs