Parlamentskorrespondenz Nr. 439 vom 02.05.2022

Neu im Landwirtschaftsausschuss

GAP-Paket legt rechtlichen Rahmen für österreichischen GAP-Strategieplan fest

Wien (PK) - Zur Gewährung der EU-Fördermittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2022 soll der gesetzliche Rahmen für den GAP-Strategieplan auf nationaler Ebene geschaffen werden. Mit dem vorliegenden GAP-Paket (1442 d.B.) sollen daher das Marktordnungs-, das Landwirtschafts- und das AMA-Gesetz geändert werden.

Die GAP soll ab 2023 ein auf Ergebnisse ausgerichtetes System werden. Dabei legt die EU allgemeine Parameter (zum Beispiel Ziele und grundlegende Anforderungen) fest und die Mitgliedstaaten übernehmen mehr Verantwortung dafür, wie sie diese Ziele erreichen. Dieses Umsetzungsmodell tritt an die Stelle des bisherigen Konformitätssystems, durch das die Anwendung im Mitgliedstaat anhand konkreter detaillierter EU-Rechtsvorgaben erfolgte. Eine wesentliche Rolle kommt dabei dem nationalen GAP-Strategieplan zu. Dieser wird vom Mitgliedstaat erstellt und nennt die Fördermaßnahmen samt den Zielwerten.

Mit dem neuen System hat der Mitgliedstaat neben den Fördermaßnahmen auch das sogenannte Verwaltungs- und Koordinierungssystem auszugestalten und sicherzustellen, dass die Abwicklung nach dem von der Europäischen Kommission genehmigten nationalen GAP-Strategieplan erfolgt. Bei der Festlegung der konkreten Ziele ist den Bedingungen im Mitgliedstaat und den Bedarfen vor Ort Rechnung zu tragen und die Fördermaßnahmen sollen so zugeschnitten sein, dass die GAP den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Die Unterstützungsleistungen sollen so die nachhaltige Entwicklung in der Landwirtschaft, der Ernährung sowie der ländlichen Gebiete weiter verbessern und einen Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union leisten.

Änderungen im Marktordnungs-, Landwirtschafts- und AMA-Gesetz

Durch die Änderungen im Marktordnungsgesetz werden die Grundsätze der GAP aufgenommen und der Rechtsrahmen für den GAP-Strategieplan festgelegt, die Organisation klargestellt, die Fördermaßnahmen näher bestimmt und Regeln zur Abwicklung (Antragsverfahren, Verwaltung und Kontrolle) aufgenommen. Dies betrifft die Direktzahlungen in der 1. GAP-Säule aus dem Bereich des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL). So werden beispielsweise für die Gewährung der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit zwei Regionen geschaffen, die Gewährung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und die Kappung der Einkommensgrundstützung näher geregelt.

Die Fördermaßnahmen der 2. Säule (Entwicklung des ländlichen Raums) werden – wie bisher – mittels Sonderrichtlinien näher ausgestaltet. Die Vorgaben im Marktordnungsgesetz beschränken sich daher in diesem Bereich auf den verfolgten Zweck der Fördermaßnahmen. Mit dem Agrarumwelt- und Klimaprogramm (ÖPUL 2023-2027) sollen für Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen (etwa biologischer Landbau, Biodiversität) flächen- oder tierbezogene Leistungsabgeltungen für Mehraufwand oder Ertragsminderungen gewährt werden. Die Ausgleichszulage soll der Abgeltung erschwerter Bewirtschaftungsbedingungen in Gebieten mit Benachteiligungen dienen. Mittels projektbezogener Maßnahmen sollen materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich gefördert werden.

Weiters wird das Landwirtschaftsgesetz an die österreichische Neugestaltung der GAP angepasst. Durch die Änderungen im AMA-Gesetz wird den neuen Anforderungen und Rahmenbedingungen im Bereich der Förderabwicklung Rechnung getragen. (Schluss) pst/med