Parlamentskorrespondenz Nr. 976 vom 20.09.2022

Neu im Sozialausschuss

Jährliche Valorisierung zahlreicher Familien- und Sozialleistungen ab 2023

Wien (PK) – Begleitend zur Abschaffung der sogenannten "kalten Progression" hat die Regierung ein Gesetzespaket vorgelegt, das unter dem Titel "Teuerungs-Entlastungspaket III" eine jährliche Valorisierung zahlreicher Familien- und Sozialleistungen ab dem Jahr 2023 vorsieht (1663 d.B.). Das betrifft etwa die Familienbeihilfe, den Mehrkindzuschlag, den Kinderabsetzbetrag, das Kinderbetreuungsgeld, den Familienzeitbonus und die Studienbeihilfe, die damit im kommenden Jahr voraussichtlich um 5,8% steigen werden. Auch Rehabilitations-, Wiedereingliederungs- und Umschulungsgeld werden laufend angepasst und für das Krankengeld eine entsprechende Option geschaffen. Überdies ist vorgesehen, die Unterstützungsleistung für den sogenannten "Papamonat" (Familienzeitbonus) künftig nicht mehr auf das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen. Wirksam werden soll die Inflationsanpassung grundsätzlich jeweils mit Jahresbeginn, lediglich Studienbeihilfenbezieher:innen müssen sich bis zum Beginn des neuen Studienjahres im September gedulden.

Maßgeblich für das Ausmaß der jährlichen Erhöhung der Leistungen wird der Anpassungsfaktor gemäß ASVG sein, der sich wiederum an der Jahresinflation mit Stand Juli des Vorjahres orientiert. Damit lassen sich die mittel- und langfristigen finanziellen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens nur grob abschätzen. Die Regierung rechnet aber allein bei der Familienbeihilfe und beim Mehrkindzuschlag mit kumulierten Gesamtkosten bis inklusive 2026 in der Höhe von 2,04 Mrd. €. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Familienleistungen auch in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen erhöht wurden. Die voraussichtlichen Mehrkosten beim Kinderbetreuungsgeld werden vom zuständigen Ministerium mit 49,2 Mio. € im Jahr 2023 und 183,77 Mio. € im Jahr 2026 veranschlagt, bei der Studienbeihilfe ist für das Jahr 2026 von Zusatzausgaben von 67,4 Mio. € auszugehen. Gleichzeitig führt der erhöhte Kinderabsetzbetrag zu Mindereinnahmen, die sich bis 2026 auf 750 Mio. € – inklusive Länder und Gemeinden – summieren könnten.

Im Detail sind beim Kinderbetreuungsgeld etwa der Tagesbetrag von derzeit 33,88 € in der Kontovariante und der Höchstbetrag von 66 € pro Tag in der einkommensabhängigen Variante von der Valorisierung umfasst. Auch die individuelle Zuverdienstgrenze und der für die Zeit des "Papamonats" gewährte Familienzeitbonus sollen sukzessive steigen. Jene Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht oder nur in geringerem Maß gearbeitet haben, dürfen laut Entwurf künftig 18.000 € – statt derzeit 16.200 € – jährlich zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen. Die Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld wird für Geburten ab 2023 gelten. Geplant ist darüber hinaus, das mit der Familienbeihilfe ausgezahlte Schulstartgeld von 100 € in Hinkunft bereits im August – statt wie bisher im September – zu überweisen und es, analog zur Familienbeihilfe, ebenfalls an die Inflation anzupassen.

Auch bezüglich der Valorisierung der Studienbeihilfe sind begleitende Änderungen vorgesehen. So wird das für ein Selbsterhalter-Stipendium erforderliche Jahreseinkommen auf 11.000 € angehoben und der zuletzt bereits gesenkte "Erhöhungsfaktor" für bestimmte Beihilfen bis zum Jahr 2026 schrittweise abgeschafft. An die Inflation angepasst wird die Studienbeihilfe jeweils erst zu Beginn eines Studienjahres, das ist laut Erläuterungen aus verwaltungstechnischen Gründen unumgänglich. Zudem seien die Beihilfensätze ohnehin erst mit 1. September 2022 deutlich erhöht worden, argumentiert die Regierung.

Im Bereich der Sozialversicherung sieht der Gesetzentwurf vor, nicht das Rehabilitationsgeld, das Wiedereingliederungsgeld und das Krankengeld selbst an die Inflation anzupassen, sondern die jeweilige Bemessungsgrundlage. Zudem bleibt es beim Krankengeld den betroffenen Sozialversicherungsträgern vorbehalten, ob und in welchem Ausmaß sie per Satzung eine Valorisierung vornehmen. Dezidiert ausgenommen von einer Valorisierung ist das Krankengeld für arbeitslose Personen, da auch das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe nicht an die Inflation angepasst werden. Anderenfalls wäre es eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung für Krankengeld beziehende Arbeitslose gegenüber anderen Arbeitslosen, wird argumentiert. Sehr wohl erhöht werden soll dagegen das Umschulungsgeld: Es wird arbeitslosen Personen gewährt, die sich krankheitsbedingt umschulen lassen. Ein automatischer Deckel bei der Valorisierung der Versicherungsleistungen ergibt sich durch die Höchstbemessungsgrundlage. (Schluss) gs