Parlamentskorrespondenz Nr. 134 vom 13.02.2023

Neu im Umweltausschuss

Reform der UVP-Verfahren soll Energiewende beschleunigen

Wien (PK) – Um die Klimaziele schneller zu erreichen, sollen UVP-Verfahren für Vorhaben der Energiewende künftig schneller durchgeführt werden. Dies soll durch eine Novelle des Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetzes erreicht werden (1901 d.B.). Darin sind Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vorgesehen, insbesondere Möglichkeiten zur besseren Strukturierung der Verfahren. Zudem wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Bürgerinitiativen in Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

Ebenso erfolgen Anpassungen bei der Verfahrensführung beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei Beschwerdevorbringen. Auch soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowie der Reduzierung des Bodenverbrauchs durch detaillierter formulierte Bestimmungen Rechnung getragen werden. Ziel der überarbeiteten Tatbestände ist, den Vollzug mit besseren Kriterien zu unterstützen, ob für ein Vorhaben ein UVP-Verfahren notwendig ist. So werden neue Tatbestände etwa für große Parkplatzvorhaben, für großflächige Neuversiegelungen, für Bauvorhaben innerhalb von UNESCO-Welterbestätten oder für die Lagerung von Abfällen eingeführt.

Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien

Mit der Novelle sollen Vorhaben der Energiewende – konkret für erneuerbare Energien und den Eisenbahnausbau – künftig schneller realisiert werden. Dies steht vor dem Hintergrund des Ziels der Bundesregierung, dass die Stromversorgung bis 2030 zu 100 % aus erneuerbaren Quellen erfolgen soll.

Der Ausbau der Windkraft werde jedoch in mehreren Bundesländern durch fehlende planungsrechtliche Festlegungen gehemmt, wird in den Erläuterungen angeführt. Windkraftanlagen sollen vorrangig an den dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen errichtet werden. Es werden in der Novelle aber auch Vorkehrungen getroffen, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist. So soll etwa bei einer fehlenden Energieraumplanung die Errichtung bei Zustimmung der betroffenen Standortgemeinde zulässig sein. Die von den Bundesländern vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie Abstandsregeln zu Gebäuden, sollen jedenfalls weiter eingehalten werden müssen.

Verfahren sollen schneller und effizienter werden

Ein Ergebnis der Arbeitsgruppe UVP-Verfahrenseffizienz war, den Umfang der Unterlagen und die Prüftiefe auf das Wesentliche zu reduzieren sowie stärker zu fokussieren. Dazu soll eine noch sichtbarere Schwerpunktsetzung im Verfahren auf die erheblichen Umweltauswirkungen erfolgen. In der Umweltverträglichkeits-Erklärung sind die Angaben zum Untersuchungsrahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen nun verpflichtend in prioritär und nicht prioritär zu gliedern. Die Stärkung der strategischen Planung soll durch die ausdrückliche Berücksichtigung der Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung in der Umweltverträglichkeits-Erklärung sowie bei der Erstellung des Umweltverträglichkeits-Gutachtens verdeutlicht werden.

Fristen sollen Verfahren beschleunigen

Die Vollzugspraxis zeigt, dass Vorbringen und Stellungnahmen oft erst sehr spät im Verfahren eingebracht werden und dadurch Verzögerungen entstehen. Künftig können Parteien Einwendungen – so wie derzeit nur bei Großverfahren – innerhalb der gesetzlichen Auflagefrist schriftlich erstatten. Nach dieser Frist tritt der Verlust der Parteistellung ein. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, kann aber unter Fristen weiter Einwendungen bei der Behörde erheben. Zudem soll die Behörde künftig nach der öffentlichen Auflage, angemessene Fristen für weitere Vorbringen setzen können, damit zur mündlichen Verhandlung alle Argumente schriftlich vorliegen und die Verhandlung strukturiert geplant und durchgeführt werden kann. Ebenso wird bei Vorhaben der Energiewende nun geregelt, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung für nicht hinreichend substanziierte Beschwerden auszuschließen hat.

Anpassungen für Bürgerinitiativen und Verfahrensparteien

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit einer Entscheidung erkannt, dass der derzeit vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Nach der Judikatur des EuGH müsse ihnen daher in Verfahren ein Recht auf Beteiligung als Partei zukommen. In der Novelle ist daher vorgesehen, dass Bürgerinitiativen nicht mehr nur Beteiligten- sondern Parteistellung erhalten.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und einem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gibt es Änderungsbedarf für den Zugang zu Gericht. Dies erfolgt durch eine Missbrauchsregel. Werden im Rechtsmittelverfahren Einwendungen erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn dies nicht missbräuchlich oder unredlich erfolgt. Dies wäre nicht der Fall, wenn es den Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre, diese innerhalb der Fristen im Verwaltungsverfahren zu erstatten und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht.

Zudem wird klargestellt, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur erhoben werden kann, wenn eine anerkannte Umweltorganisation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte.

Novelle fördert klimafreundliche Technologien und Bodenschutz

Zum Erreichen der Klimaschutz-Ziele fördert die Novelle die Anwendung klimafreundlicher Technologien. Dabei wird nunmehr explizit auch auf die Emission von Treibhausgasen Bezug genommen. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung müssen in einem Klima- und Energiekonzept Treibhausgasemissionen und Reduktionsmaßnahmen, wie die Nutzung von Prozesswärme oder die Erfassung von Deponiegas, dargestellt werden.

Das Regierungsprogramm sieht vor, dass der Flächenverbrauch und die Bodenversiegelung reduziert werden sollen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung soll zu diesem Ziel beitragen und ein verstärktes Bewusstsein für Bodenschutz schaffen. Projektwerber:innen müssen darin Angaben zur Inanspruchnahme von Flächen und Böden darlegen und aufzeigen, mit welchen Maßnahmen diese möglichst gering gehalten wird.

Weitere Anpassungen bei Digitalisierung, ökologischen Kompensationsmaßnahmen und Monitoring

Nach den guten Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie soll es weiter die Möglichkeit geben, mündliche Verhandlungen online oder hybrid abzuhalten. Insbesondere die Zuschaltung von Sachverständigen habe sich bewährt, wird in den Erläuterungen angeführt.

Mehr Flexibilität soll es bei der Fixierung ökologischer Kompensationsmaßnahmen geben. Primär bleibt es das Ziel, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Genehmigungsbescheid festzulegen. Ist dies dabei jedoch noch nicht möglich, so kann zunächst ein Maßnahmenkonzept genehmigt werden, das in einem anschließenden Verfahren konkretisiert wird.

Künftig wird es auch wieder ein jährliches Monitoring der jährlich durchgeführten Verfahren nach Art, Zahl und Dauer geben. (Schluss) pst