Parlamentskorrespondenz Nr. 174 vom 17.02.2023

Neu im Bautenausschuss

Klarstellungen im Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz; FPÖ-Forderung zu Anlegerwohnungen im sozialen Wohnbau

Wien (PK) – Eine Normierung der Informationsverpflichtung bei der Ermittlungs- und Berechnungsmethodik der Verbrauchsanteile von Heiz- und Kühlkosten sieht ein Antrag von ÖVP und Grünen vor. Klarstellungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz fordern hingegen die Freiheitlichen, um Anlegerwohnungen im sozialen Wohnbau zu verhindern.

ÖVP und Grüne: Klarstellungen im Heiz- und Kältekosten-Abrechnungsgesetz

Ein Antrag der Regierungsfraktionen ÖVP und Grüne sieht Klarstellungen im Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz vor  (3095/A). Damit soll die Informationsverpflichtung bei der Ermittlungs- und Berechnungsmethodik der Verbrauchsanteile normiert werden. Auf Wunsch der Abnehmer:innen müssen die Abgeber:innen künftig die Abrechnungsinformationen (samt der darin enthaltenen historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte) auch an Dritte übermitteln.

Bereits jetzt müssen die Abnehmer:innen über das Zustandekommen der Verbrauchsanteile eines Nutzungsobjekts informiert werden. Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Ermittlung der Verbrauchsanteile transparent und übersichtlich bei der Abrechnungsinformation dargelegt werden muss. Es soll klar und verständlich erklärt werden, wie die Abrechnung berechnet wurde. Abnehmer:innen sollen künftig die Abgeber:innen anweisen können, die Abrechnungsinformation sowie die bisherigen Verbrauchswerte an Dritte wie Energiedienstleister:innen zu übersenden.

FPÖ: Keine Anlegerwohnungen im sozialen Wohnbau

Gegen eine Aufweichung der Wohnungsgemeinnützigkeit im Interesse von Investor:innen stemmt sich FPÖ-Bautensprecher Philipp Schrangl mittels Entschließungsantrag (3097/A(E)). Aufgrund legistischer Mängel in der Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 2022 gebe es Rechtsinterpretationen, wonach damit die Veräußerung von bis zu drei Wohnungen und/oder Geschäftsräumlichkeiten in Neubauten einer Baulichkeit an eine natürliche oder juristische Person – und damit an Investor:innen – sondergenehmigungsfrei als Hauptgeschäft zulässig sei. Diese "verheerende" Interpretation würde dem "schleichenden Ausverkauf" des gemeinnützigen Wohnbaus an Investor:innen Tür und Tor öffnen. Schrangl fordert daher eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich eines Ausschlusses von Anlegerwohnungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. (Schluss) pst