Parlamentskorrespondenz Nr. 305 vom 17.03.2023

Neu im Forschungsausschuss

Geplante Änderungen im Patentwesen in Hinblick auf bevorstehende Einführung des EU-Einheitspatents

Wien (PK) – Die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung oder "Einheitspatents", die auf zwei EU-Verordnungen sowie dem EU-Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht basiert, erfordert begleitende Änderungen im österreichischen Patentrecht. Dem Forschungsausschuss liegt nun eine entsprechende Regierungsvorlage zur Adaptierung der davon betroffenen Gesetzesmaterien vor (1955 d.B.). Geändert werden sollen Bestimmungen im Patentverträge-Einführungsgesetz, im Patentgesetz, im Gebrauchsmustergesetz, im Markenschutzgesetz, im Musterschutzgesetz sowie im Patentamtsgebührengesetz. Die Änderungen sollen in Kraft treten, sobald mit 1. Juni 2023 das Übereinkommen zum Patentgericht in Kraft tritt, womit auch das Einheitspatent Wirklichkeit werden kann.

Im Wesentlichen zielt die Novelle auf Präzisierungen und auf Klarstellungen zum bestehenden Patentrecht ab, etwa was die Nutzung von genetischen Ressourcen betrifft. Weiters soll es Verfahrensänderungen zur Beschleunigung bzw. Vereinfachung von patentamtlichen Verfahren geben und eine Anpassung des Markenschutzgesetzes an die geänderten Bestimmungen der EU-Verordnung erfolgen.

Verhinderung der Umgehung des Patentverbots für Tier- und Pflanzenzüchtungen

Mit einer Klarstellung im Patentgesetz soll eine Umgehung der bereits bestehenden speziellen Patentausschlussbestimmung verhindert werden. Dieses besagt, dass für Pflanzensorten oder Tierrassen, für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren sowie für ausschließlich durch solche Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere keine Patente erteilt werden. Die Regelung soll daher auf Teile von Pflanzen oder Tieren (also etwa Zellen), die einem im Wesentlichen biologischen Verfahren entstammen, ausgedehnt werden, sofern diese Teile wieder zu solchen Pflanzen oder regeneriert werden könnten. In Zusammenhang damit ist eine Ergänzung der Definition, was unter "im Wesentlichen biologischen Verfahren" zu verstehen ist, vorgesehen. Demnach wird die Nutzung von in der Natur stattfindenden, zufälligen Genveränderungen auch dann als im Wesentlichen biologisch angesehen, wenn ein technischer Verfahrensschritt die geschlechtliche Kreuzung oder anschließende Selektion ermöglicht oder unterstützt.

Weiters soll geklärt werden, dass die Wirkungen eines Patents sich nicht auf im Wesentlichen biologischen Verfahren hergestellte Pflanzen und Tiere erstreckt, wenn sie für andere als landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Zwecke gezüchtet werden. Vorgesehen ist auch ein Forschungsprivileg zur Nutzung von biologischem Material zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte.

Transparenz bei Nutzung genetischer Ressourcen

Laut der Problemanalyse zur Regierungsvorlage soll bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile ergeben, in Zukunft mehr Sorgfalt sichergestellt werden. Bei in Patentanmeldungen verwendeten genetischen Ressourcen soll künftig deren örtliche Herkunft oder deren Bezugsquelle (bei der Anwendung traditionellen Wissens, dessen Quelle) angegeben werden. Nach Patenterteilung soll eine diesbezügliche Meldung des Patentamts an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen.

Ergänzende Bestimmungen zu internationalen Verträgen im Patentwesen

Vorgesehen sind auch Ergänzungen der innerstaatlichen Regeln in Bezug auf internationale Patentverträge um Bestimmungen zum Einheitspatent. Damit sollen beispielsweise Kollisionen des klassischen europäischen Patents mit dem vorrangigen Einheitspatent verhindert werden. So soll laut den Erklärungen zur Regierungsvorlage ein Sicherheitsnetz für jene Fälle geschaffen werden, in denen ein Antrag auf Zuerkennung einheitlicher Wirkung zurückgewiesen und ein klassisches europäisches Patent aufrechterhalten wird. Vorgesehen sind auch Bestimmungen über die unmittelbare Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts und eine Klarstellung über die Zuständigkeit des Österreichischen Patentamts im Zusammenhang mit Einheitspatenten für Schutzzertifikate und Zwangslizenzen. (Schluss) sox