Parlamentskorrespondenz Nr. 667 vom 15.06.2023

Neu im Verfassungsausschuss

Einsatz von Videotechnologie in Verwaltungsverfahren und bei Verwaltungsgerichten, Erweiterung des "Postlaufprivilegs"

Wien (PK) – Im Zuge der Corona-Pandemie erhielten Behörden und Verwaltungsgerichte die Möglichkeit, Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsstrafverfahren unter bestimmten Umständen auch unter Einsatz von Videotechnologie durchzuführen, etwa wenn Zusammenkünfte vor Ort pandemiebedingt nicht möglich oder nicht geboten waren. Diese Bestimmungen sollen nun, in etwas abgewandelter Form, ins Dauerrecht übernommen werden (2081 d.B.). Sie hätten sich in der Praxis bewährt, wird eine in die Zuständigkeit von Verfassungsministerin Karoline Edtstadler fallende Regierungsvorlage begründet. Zudem wird mit dem Gesetzentwurf der langjährigen Forderung Rechnung getragen, Anbringen wie etwa Einsprüche gegen Bescheide, die im elektronischen Verkehr eingebracht wurden, hinsichtlich des Fristenlaufs mit Postsendungen gleichzustellen.

Mit dem Einsatz von Videotechnologie soll insbesondere die Verfahrenseffizienz gefördert werden, wie in den Erläuterungen hervorgehoben wird. In diesem Sinn sollen Behörden auch nur einzelne Personen per Video zu Verhandlungen zuschalten können, dürfen diese also auch "hybrid" abhalten. Betroffenen muss grundsätzlich jedoch die Möglichkeit geboten werden, persönlich zu erscheinen, etwa wenn sie keine entsprechende technische Ausrüstung haben. Außerdem ist in Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls das Grundrecht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten und das Erfordernis der Öffentlichkeit zu beachten. So sollen beispielsweise auch Zeug:innen und Beteiligte möglichst persönlich vorgeladen werden, es sei denn, der Beschuldigte hat darauf verzichtet.

Was elektronische Anbringen betrifft, gelten diese künftig auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist versendet wurden. Derzeit müssen sie am Tag des Fristablaufs vor Ende der Amtsstunden bei der Behörde bzw. beim Gericht eingetroffen sein, während bei Inanspruchnahme der Post oder anderer Zustelldienste das "Postlaufprivileg" zum Tragen kommt, also die Tage zwischen der Übergabe von Schriftstücken und dem Einlangen bei Behörden nicht in die Frist einzurechnen sind. Versender:innen bleiben aber nach wie vor dafür verantwortlich, dass das Anbringen bei der Behörde ankommt und nicht im Übermittlungsweg "verloren" geht. Außerdem steht es Behörden weiterhin frei, E-Mails als zulässige Übermittlungsform auszuschließen, sofern sie Bedenken hinsichtlich der Manipulierbarkeit des Versendungszeitpunkts haben. (Schluss) gs