Parlamentskorrespondenz Nr. 672 vom 15.06.2023

Neu im Verfassungsausschuss

Regierung legt Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz vor

Wien (PK) – Zur Bekämpfung von Terrorpropaganda und anderen Terror-Inhalten im Internet hat die EU im April 2021 eine Verordnung beschlossen, die seit rund einem Jahr – seit 7. Juni 2022 – in allen Mitgliedstaaten gilt. Demnach sind Hostingdienste verpflichtet, terroristische Inhalte auf Basis von Behörden-Anordnungen innerhalb einer Stunde zu löschen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung derartiger Inhalte zu unterbinden. Dazu können etwa geeignete technische und operative Maßnahmen zur Ermittlung terroristischer Inhalte oder Meldemechanismen für Nutzer zählen. Gleichzeitig ist ein Beschwerdemanagement einzurichten. Zudem müssen sowohl Hostinganbieter als auch Inhalteanbieter die Möglichkeit haben, Behörden-Entscheidungen anzufechten.

Die sich aus dieser Verordnung für Österreich ergebenden Verpflichtungen sollen nun in einem eigenen "Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz" geregelt werden, das die Regierung dem Nationalrat vorgelegt hat (2083 d.B.). Demnach soll die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die zuständige Behörde zur Erlassung von Entfernungsanordnungen sein, wobei eine Zusammenarbeit mit der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) vorgesehen ist. So wird der Verfassungsschutz etwa dazu verpflichtet, die KommAustria unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis über terroristische Online-Inhalte erlangt. Auf der anderen Seite kann die KommAustria den DSN auch um eine Einschätzung einschlägiger Inhalte ersuchen, von denen sie auf anderem Weg Kenntnis erlangt hat.

Hostingdiensteanbieter werden mit dem Gesetz unter anderem dazu verpflichtet, sich unverzüglich für einen Zustelldienst anzumelden, um eine rasche und sichere Bearbeitung von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten. Zudem haben sie der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres einen Transparenzbericht zu übermitteln, aus dem auch hervorgehen soll, wie viele Beschwerden gegen Entfernungsanordnungen eingelangt sind und was getan wird, um eine erneute Verbreitung zuvor entfernter oder gesperrter Inhalte zu unterbinden. Diese Transparenzberichte dienen auch als Basis für den jährlichen Bericht Österreichs an die EU-Kommission.

Hostinganbieter, die einer Entfernungsanordnung nicht innerhalb einer Stunde nachkommen, droht eine Geldstrafe von bis zu 1 Mio. €. Auch wer über unmittelbare Terrordrohungen nicht die zuständige Strafverfolgungsbehörde informiert, keinerlei Maßnahmen zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung terroristischer Inhalte über seinen Dienst ergreift oder keinen wirksamen und zugänglichen Beschwerdemechanismus  bereitstellt, muss mit hohen Strafen – bis zu 500.000 € – rechnen. In Bezug auf den von der EU vorgeschriebenen "wirksamen Rechtsbehelf" ist laut Erläuterungen kein gesonderter Handlungsbedarf gegeben, da alle Entscheidungen der KommAustria beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.

Inkrafttreten soll das Gesetz bereits am 1. Juli 2023 bzw. – was die Straftatbestände betrifft – unmittelbar nach dessen Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Um eine Beschlussfassung noch vor dem Sommer sicherzustellen, haben ÖVP und Grüne bei der letzten Nationalratssitzung eine entsprechende Fristsetzung beschlossen. (Schluss) gs