Parlamentskorrespondenz Nr. 1310 vom 30.11.2023

Neu im Finanzausschuss

Regierung legt Gesetzesentwurf für abgabenrechtliche Begünstigung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen vor

Wien (PK) – Mit einem von der Regierung vorgeschlagenen "Start-Up-Förderungsgesetz" soll eine eigene abgabenrechtlichen Begünstigung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen werden (2321 d. B.).

Beseitigung der "dry income-Problematik"

Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in der Höhe von 3.000 € für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw. 4.500 € bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen. Start-Ups und junge KMU sind aufgrund mangelnder Liquidität häufig nicht in der Lage, entsprechende Vergütungen für hochqualifizierte Arbeitnehmer:innen in Geld zu leisten. Soll dies durch die Abgabe von Kapitalanteilen ausgeglichen werden, würde die sofortige Besteuerung zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Empfänger führen, es kommt damit also zur sogenannten "dry income-Problematik". Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz soll daher ein eigenes steuerliches Modell für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen und damit die Bindung von Mitarbeiter:innen an das Unternehmen gefördert werden.

Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung durch eine Pauschalregelung vermindert wird. Die Neuregelung erscheint den Erläuterungen zufolge dadurch gerechtfertigt, dass die Anteile bis zur tatsächlichen Veräußerung einer Verfügung durch die Arbeitnehmer:innen entzogen werden (Vinkulierung).

Im Körperschaftssteuergesetz soll aufgrund der Herabsetzung des gesetzlichen Mindeststammkapitals von GmbHs von 35.000 auf 10.000 € das steuerliche Privileg der ermäßigten Mindeststeuer entfallen. Im Umgründungssteuergesetz und der Bundesabgabenordnung ist vorgesehen, Verweisanpassungen aufgrund der Schaffung einer neuen Rechtsform ("Flexible Kapitalgesellschaft") aufzunehmen. Die Änderung sollen zudem auch im Beitragsrecht des ASVG umgesetzt werden. In Übereinstimmung mit der Systematik der steuerlichen Behandlung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen im Einkommensteuergesetz sollen nur jene geldwerten Vorteile kommunalsteuerpflichtig und dienstgeberbeitragspflichtig sein, die nach dem Tarif zu besteuern sind, nicht jedoch jener Teil des Zuflusses, der dem festen Satz von 27,5 % unterliegt.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfs werden in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung ab 2024 mit Mindereinnahmen von 6 Mio. € jährlich für die Gebietskörperschaften bzw. Entlastungswirkung für die betroffenen Unternehmen angegeben. (Schluss) bea