Parlamentskorrespondenz Nr. 101 vom 08.02.2024

Neu im Umweltausschuss

Novelle von Altlastensanierungsgesetz soll Finanzierung von Bodenschutzmaßnahmen vereinfachen

Wien (PK) - "Adaptierungsbedarf" ortet das Umweltministerium (BMK) beim Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) und legt eine Novelle vor, durch die unter anderem die Revitalisierung von ehemaligen Industrie- und Gewerbestandorten gefördert und somit ein Beitrag zur Reduktion des Flächenverbrauchs in Österreich geleistet werden soll (2432 d.B.).

Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten werden nach derzeitiger Rechtslage gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Abfallwirtschaftsfgesetzes beauftragt bzw. bewilligt. Diesen Gesetzen liege das Vorsorgeprinzip zu Grunde, das bei Altlasten oft zu nicht praktikablen und kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen führe, da die Kontamination bereits im Boden vorhandenen sei, wie aus den Erläuterungen hervorgeht. Daher soll nun der bestehende Verweis auf diese Materiengesetze im ALSAG durch eigenständige materien- sowie verfahrensrechtliche Bestimmungen ersetzt werden, die unter Beibehaltung hoher Gesundheits- und Umweltschutzstandards eine rasche und kostengünstige Altlastensanierung ermöglichen sollen. Im Sinne eines Reparaturprinzips ist insbesondere vorgesehen, dass sowohl bei der Risikoabschätzung einer Altablagerung oder eines Altstandorts als auch bei der Festlegung der Sanierungsziele standort- und nutzungsspezifische Faktoren berücksichtigt werden.

Zudem enthält die Novelle ein geändertes Haftungssystem für Altlasten. Die Verursacherverpflichtung soll durch eine Regelung verstärkt werden, die die Haftung auf die Rechtsnachfolger:innen der Verursacher:innen ausdehnt. Die "subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung" entfalle dafür. Im Falle der Durchführung von Altlastenmaßnahmen durch den Bund soll jedoch unter bestimmten Bedingungen ein Wertausgleich durch den/die Liegenschaftseigentümer:in zu leisten sein - etwa wenn der Verkehrswert einer Liegenschaft durch vom Bund finanzierte Sanierungsmaßnahmen erhöht wird.

Neben den rechtlichen Vorgaben ist auch die Regelung der technischen Rahmenbedingungen für die Beurteilung und Ausweisung von Altlasten vorgesehen. In einer neu zu erlassenden Verordnung sollen Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder Risiken, Kriterien für die Risikoabschätzung sowie Sanierungszielwerte festgelegt werden. Wesentliche Änderung zur bestehenden Rechtslage ist, dass sowohl bei der Ausweisung eines Altstandortes oder einer Altablagerung als Altlast, als auch bei der Festlegung von Zielwerten für die Altlastenmaßnahmen der jeweilige Standort sowie die jeweilige Nutzung berücksichtigt werden sollen.

Außerdem sieht die Novelle die Möglichkeit vor, bei Altlasten mit geringem Gefährdungsgrad in Abhängigkeit der Standort- und Nutzungsverhältnisse reine Beobachtungsmaßnahmen durchführen zu können.

Durch den Umstieg vom Vorsorge- auf das Reparaturprinzip erwartet das BMK eine Reduktion der zur Bewältigung von Altlastenmaßnahmen bis 2050 geschätzten Kosten von 10 bis 12 Mrd. € auf rund 5 bis 6 Mrd. €

Finanzielle Anreize für Flächenrecycling

Ziel der ALSAG-Novelle ist auch eine stärkere Verknüpfung von Altlastensanierung und Flächenrecycling, um den Flächenverbrauch zu reduzieren. Grundsätzlich bestünden Anreize, gebrauchte Flächen wieder einer Nutzung zuzuführen, so die Erläuterungen. Andererseits seien mit der Reaktivierung derartiger Flächen auch Risiken und Hemmnisse verbunden. Um die Unsicherheiten beim Flächenrecycling zu reduzieren und eine Revitalisierung solcher Flächen zu erleichtern, sollen für belastete Liegenschaften Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen aus Altlastenbeiträgen gefördert werden, auch wenn diese keine Altlasten darstellen. Geplant ist dazu, 5 % der Einnahmen an Altlastenbeiträgen bereitzustellen und auch Wettbewerbsteilnehmer:innen in die Förderung miteinzubeziehen. Davon verspricht sich das BMK die Minimierung von kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen von Standorten und letztlich deren Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf, um einen maßgeblichen Beitrag zur Reduktion des Flächenneuverbrauches in Österreich zu leisten.

Vor dem Hintergrund der ALSAG-Novelle sollen auch Adaptierungen im Umweltförderungsgesetz und im Umweltkontrollgesetz vorgenommen werden. Insbesondere werden die notwendigen Rahmenbedingungen für die Förderung der Wiedernutzung industrieller und gewerblicher Brachflächen geschaffen, welche die Schwelle einer Altlast gemäß dem ALSAG nicht erreichen.

Förderung von Digitalisierung und Transparenz bei der Altlastensanierung

Um die Digitalisierung im Bereich der Altlastenausweisung zu fördern und die Transparenz für die Öffentlichkeit zu steigern, sollen Informationen zu Altablagerungen und Altstandorten sowie Altlasten in Österreich über das Altlastenportal zentral abrufbar sein. Aufgrund der dadurch geschaffenen Transparenz betreffend den Umweltzustand von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten soll ihre nutzungsbezogene Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf unterstützt werden. Die lagemäßige Darstellung von Altlasten soll außerdem anstelle von Grundstücksnummern in einem geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, erfolgen. (Schluss) wit