Parlamentskorrespondenz Nr. 195 vom 01.03.2024

Neu im Kulturausschuss

Denkmalschutznovelle soll Rolle des Bundesdenkmalamts stärken

Wien – Eine umfassende Novelle des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) liegt dem Nationalrat vor (2463 d.B.). Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit einer Neuregelung im Bereich des Denkmalschutzes damit, dass das DMSG durch eine Reihe von Novellen in der Vergangenheit an vielen Stellen überfrachtet und schwer lesbar geworden sei. Zudem seien internationale fachliche Entwicklungen in den Instrumenten des Bundesdenkmalamts (BDA) im Gesetz nicht abgebildet. Nun soll die Rolle des BDA gestärkt werden, um unter anderem Unterschutzstellungen zu erleichtern und gegen die Spekulation mit denkmalgeschützten Bauten vorgehen zu können. Auch der UNESCO-Welterbekonvention soll Rechnung getragen werden. Eine interne Evaluierung des Gesetzes ist laut der Regierungsvorlage für 2029 vorgesehen.

Stärkung der Rolle des Bundesdenkmalamts bei Unterschutzstellungen

Ein Schwerpunkt der Novelle liegt auf den derzeit für das Bundesdenkmalamt sehr aufwändig zu führenden Unterschutzstellungen von unbeweglichen Objekten und Ensembles. Das neue DMSG soll von einem positiven Begriff des "öffentlichen Interesses" an der Erhaltung eines Denkmals ausgehen. Unterschutzstellungen sollen nun bei Wahrung des Rechtswegs für Betroffene durch eine Verordnungsermächtigung für das BDA einfacher gestaltet werden. Gleichzeitig soll die Rechtssicherheit für Eigentümer:innen durch die Einführung eines Abwägungskatalogs für Verfahren gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz sowie eine haftungsrechtliche Klarstellung erhöht werden.

Die Erfahrungen mit den bisherigen Verordnungen des BDA habe gezeigt, dass es sich um ein effizientes, die Rechte der Eigentümer:innen wahrendes Mittel handle, um das öffentliche Interesse an der Erhaltung festzustellen, heißt es in den Erläuterungen. Die Verordnungsermächtigung soll daher auch auf Denkmale ausgeweitet werden, die ein Ensemble bilden oder in einer österreichischen UNESCO-Welterbestätte liegen. Nach dem Vorbild der bisherigen Regelung ist ein umfassendes Begutachtungsverfahren vorgesehen, das den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern, der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann und der Gemeinde die Möglichkeit gibt, Stellung zu nehmen.

Umfassend geregelt werden soll auch der Zugang des BDA zu Daten bzw. Datenbanken sowie die Datenverarbeitung im Interesse des Denkmalschutzes unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Mit der Novelle ist auch geplant, Maßnahmen im Zusammenhang mit der UNESCO Welterbekonvention zu verankern, für die sich auch der Nationalrat in einem Entschließungsantrag ausgesprochen hat, heißt es in den Erläuterungen zur Novelle. Daher ist daher vorgesehen, dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) und dem BDA gesetzliche Aufgaben in der Koordination der gesamtstaatlichen Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention zu übertragen. Dabei soll insbesondere die Rolle des BDA gestärkt werden.

Erhaltungspflicht für Denkmäler soll spekulatives Verfallenlassen verhindern

Neu im Gesetz ist die Aufnahme einer "besonderen Erhaltungspflicht", ist den Erläuterungen zu entnehmen. Das Denkmalschutzgesetz sieht bisher nur eine äußerst beschränkte, ausdrücklich auf Arbeiten, die keine oder nur sehr geringe Geldmittel erfordern, ausgelegte Erhaltungspflicht vor. Nun soll eine Verpflichtung, geschützte Denkmale in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, festgeschrieben werden. Da sich in Einzelfällen gezeigt habe, dass Eigentümer:innen die Möglichkeit haben, Denkmale über lange Zeiträume verfallen zu lassen, um dann etwa durch baubehördliche Abbruchaufträge, eine Zerstörung durchsetzen zu können. Durch die neue Bestimmung soll das Bundesdenkmalamt gestärkt werden, ein derartiges spekulatives Verfallenlassen zu unterbinden. Die Bestimmung sei als denkmalspezifische Ergänzung zu der bereits gegebenen baupolizeilichen Erhaltungspflicht zu verstehen, heißt es in den Erläuterungen.

Schutz von archäologischen Funden und von Sammlungen

Weiteren Regelungsbedarf, auf den die Novelle reagieren soll, sieht die Bundesregierung im Bereich der Archäologie, etwa bei den Bestimmungen über die Verwahrung der bei archäologischen Grabungen gemachten Funde oder beim Umgang mit Zufallsfunden. Zusätzlich sollen Vereinfachungen von Verfahren und Fristenläufen erfolgen.

Im Bereich des Schutzes des beweglichen Kulturgutes bzw. von Sammlungen soll nach der Novelle das Bundesdenkmalamt in Zukunft eine aktivere Rolle einnehmen, während gleichzeitig die Regeln für den internationalen Austausch von Kulturgütern transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden sollen. Dabei wird im Gesetz umfassend auf die Ausfuhrbestimmungen von Kulturgütern eingegangen. Die Rückgabe von unrechtmäßig entzogenen Kulturgütern oder unter fragwürdigen, etwa kolonialen Kontexten, erworbenen Sammlungsobjekten soll im DMSG ausdrücklich berücksichtigt werden. (Schluss) sox


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