Neu im Finanzausschuss
Umsetzung von EU-Vorgaben für Register der wirtschaftlichen Eigentümer und zur Stärkung der Unabhängigkeit der FMA
Wien (PK) – Mit zwei von Finanzminister Markus Marterbauer vorgelegten Regierungsvorlagen zur nationalen Umsetzung von EU-Vorgaben soll einerseits der Rechtsrahmen für die Register der wirtschaftlichen Eigentümer verbessert und harmonisiert, andererseits die Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gestärkt werden.
Neue europäische Standards für Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Mit der nationalen Umsetzung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie sowie der EU-Geldwäscheverordnung soll es zu Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, dem Gebührengesetz 1957 sowie dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz kommen (622 d.B.). Zudem soll ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen werden. Ziel sei es, die Harmonisierung im Bereich des wirtschaftlichen Eigentums voranzutreiben und den Rechtsrahmen für die Register der wirtschaftlichen Eigentümer insgesamt zu verbessern, heißt es in den Erläuterungen. Konkret soll es durch neue europäische Standards zur Verbesserung der Einsicht mit berechtigtem Interesse kommen. Zudem sollen die Verfahrensdauer durch verbindliche Vorgaben verringert werden und Entscheidungen über die Gewährung der Einsicht mit berechtigtem Interesse europaweite Gültigkeit erlangen. Durch eine Verbesserung der Verfahrensabläufe soll es der Registerbehörde ermöglicht werden, innerhalb der von der 6. Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Frist von zwölf Arbeitstagen entscheiden zu können.
Weitere Aspekte der Regierungsvorlage betreffen die Umsetzung der Empfehlungen 24 und 25 der Financial Action Task Force hinsichtlich der Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen. Da das österreichische Register der wirtschaftlichen Eigentümer weithin als internationales Best-Practice-Modell aufgrund von effizienten Vernetzungen, Meldebefreiungen und einer besonders effektiven risikoorientierten Beaufsichtigung anerkannt sei, sollen diese bewährten Regelungen weiter beibehalten werden.
Zudem ist die Erhöhung der Transparenz hinsichtlich von Treffern des Sanktionsabgleichs geplant. Entsprechend den EU-Vorgaben soll ein effizientes System eingeführt werden, das es der Registerbehörde ermöglicht, Sachverhalte zu identifizieren, in denen ein Rechtsträger, ein wirtschaftlicher Eigentümer, eine vertretungsbefugte Person, ein Eigentümer oder ein oberster Rechtsträger gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt. Ein weiteres Vorhaben der Regierungsvorlage betrifft die Ausweitung der Befugnisse der Registerbehörde. So soll diese Inspektionen vor Ort durchführen können. Zwecks Gewährleistung eines effizienten Verfahrensablaufs soll zu diesem Zweck auf die Erfahrungen des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) zurückgegriffen werden können.
Des Weiteren beinhaltet der vorliegende Gesetzesentwurf erforderliche Ergänzungen und Korrekturen im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG). Damit soll eine unterschiedliche Behandlung von im Inland ansässigen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und jenen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsland oder Drittland vermieden werden.
EU-Vorgaben zur Stärkung der Unabhängigkeit der FMA
Mit einem weiteren Gesetzesentwurf (621 d.B.) soll EU-Vorhaben im Bereich des Bankenaufsichtsrechts und der Finanzmarktregulierung nachgekommen werden. Zur Vermeidung möglicher Interessenskonflikte soll es künftig spezielle "Abkühlungsphasen" für Mitglieder des Vorstands sowie Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bei Wechsel in ein beaufsichtigtes Unternehmen geben. Darüber hinaus sollen sie jährlich eine Interessenerklärung mit Informationen über von ihnen gehaltene Finanzinstrumente vorlegen. Der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten in ihrem Zuständigkeitsbereich soll untersagt werden.
Vorgesehen sind künftig außerdem detailliert geregelte prozesstechnische Vorgaben für die aufsichtsbehördliche Überprüfung der fachlichen Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats. Die aufsichtsbehördlichen Befugnisse der FMA werden für Fälle unzureichender fachlicher Eignung konkretisiert.
Gemäß der EU-Vorgaben, die unter anderem das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz novellieren, soll die maximale Funktionsdauer in der Funktion als Mitglied des Vorstands der FMA mit 14 Jahren festgelegt werden.
Neue Anzeigepflichten und Verwaltungsmaßnahmen
Kreditinstitute sollen künftig bestimmte Transaktionen, die als "prudenziell relevant" eingestuft werden, vor deren Durchführung der FMA anzeigen. Die Behörde habe sodann ein Beurteilungsverfahren hinsichtlich Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung durchzuführen. Ergänzend zu den bereits bisher bestehenden umfangreichen Maßnahmenbefugnissen soll die FMA bei Gesetzesverstößen periodische Zwangsgelder und in Ausnahmefällen auch Verwaltungsstrafen verhängen können.
Strategien im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und Kryptowerten
Um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken ("ESG-Risiken") zu verbessern, sollen Kreditinstitute in der Lage sein, diese systematisch zu ermitteln, zu steuern und spezifische Pläne aufzustellen, um die finanziellen Risiken zu adressieren, die sich kurz-, mittel- und langfristig daraus ergeben.
Kreditinstitute mit direkten oder indirekten Risikopositionen in Kryptowerten oder Kreditinstitute, die damit verbundene Dienstleistungen für jegliche Form von Kryptowerten erbringen, sollen dazu verpflichtet werden, über Risikomanagementstrategien, -prozesse und -praktiken zu verfügen, um die dadurch entstehenden Risiken angemessen zu steuern. Die FMA soll Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, wenn sie diese Risikomanagementpraktiken als unzureichend erachtet.
Unabhängig von den EU-Vorhaben sind punktuelle Anpassungen im Sparkassengesetz und im Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz vorgesehen. (Schluss) med/fan