Parlamentskorrespondenz Nr. 867 vom 25.09.2026

Neu im Justizausschuss

FPÖ für Nachbesserungen bei der Sterbeverfügung

Wien (PK) – Wer Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen will, kann seit 2022 unter bestimmten Umständen eine Sterbeverfügung errichten. Das entsprechende Sterbeverfügungsgesetz berühre höchstsensible Fragen des Lebensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verantwortung des Staates gegenüber allen unmittelbar und mittelbar Betroffenen, wirft die FPÖ dazu auf. Die jüngst dazu beschlossene Novelle enthalte zwar eine praxistaugliche Anpassung bei der Verlängerung der Sterbeverfügung, lasse aber wesentliche Schutzfragen weiterhin ungelöst. Die Freiheitlichen fordern daher mit einem Antrag eine Verbesserung der Sterbeverfügung (1026/A(E)). Konkret müssten aus ihrer Sicht für letale Präparate, die im Zusammenhang mit einer Sterbeverfügung abgegeben werden, verbindliche Regelungen über deren sichere Verwahrung, eine dokumentierte Aufbewahrung und nachvollziehbare Kontrolle des Verbleibs geschaffen werden. Außerdem brauche es eine verpflichtende Rückgabe oder sichere Vernichtung im Fall der Nichtverwendung oder des Ablaufs der Wirksamkeit der Sterbeverfügung. Wenn tödliche Präparate über lange Zeit unbeaufsichtigt in Wohnungen verbleiben, bedeute das eine konkrete Gefahr für Dritte, insbesondere für Kinder.

Darüber hinaus müsse die Möglichkeit gewährleistet werden, dass jene Personen, die Sterbewillige im Zusammenhang mit der Errichtung oder Umsetzung einer Sterbeverfügung begleiten oder unterstützen, im Einzelfall eine geeignete psychologische Vorbereitung, Beratung und Nachbetreuung in Anspruch nehmen können. Wer in einer derart belastenden Ausnahmesituation unterstützend tätig wird, dürfe vom Staat nicht sich selbst überlassen werden, so der Antrag. (Schluss) mbu


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