Parlamentskorrespondenz Nr. 968 vom 19.10.2026

Neu im Kulturausschuss

Österreich will Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas ratifizieren

Wien (PK) – Dem Kulturausschuss liegt eine Regierungsvorlage zur Ratifikation eines Übereinkommens des Europarats vor. Es betrifft den gemeinsamen Schutz des architektonischen Erbes Europas (656 d.B.). Das Übereinkommen solle zu europäischer Solidarität im Bereich der Denkmalpflege beitragen und die praktische Zusammenarbeit der Vertragsstaaten unterstützen, heißt es dazu in den Erläuterungen. Der Text des Übereinkommens verpflichtet die teilnehmenden Staaten auf eine gemeinsame Definition des architektonischen Erbes, zur Erfassung der zu schützenden Güter sowie zur Schaffung einheitlicher Schutzverfahren.

Wie den Erläuterungen zu entnehmen ist, wurde das Übereinkommen am 3. Oktober 1985 in Granada von 16 Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch Österreich, unterzeichnet und trat am 1. Dezember 1987 in Kraft. 42 Staaten habe es unterdessen ratifiziert. Österreich sei aber der einzige Staat geblieben, der die Konvention zwar unterschrieben, bisher aber noch nicht ratifiziert habe, wird dazu festgestellt. Der Grund seien zwei Vorbehalte, die Österreich bei der Unterzeichnung zu zwei Punkten der gesetzlichen Schutzverfahren angemeldet habe. Diese betrafen die gesetzliche Einführung von Erhaltungspflichten sowie die Möglichkeit zu Eigentumseingriffen bei geschützten Gütern.

Grundsätzliche sehe Österreich die Zielsetzung des Übereinkommens in Österreich durch das Denkmalschutzgesetz, das Bundesdenkmalamt, diverse Bauordnungen, Altstadt- und Ortsbildgesetze sowie die Förderungen des Bundes und der Länder für den Denkmalschutz bereits als erfüllt an, merkt das Kulturministerium an. Einer der beiden vorgebrachten Vorbehalte könne nun entfallen und werde zurückgezogen, da mit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes 2024 die Vorgabe einer gesetzlichen Erhaltungspflicht erfüllt worden sei.

Aufrecht bleibe jedoch der zweite Vorbehalt, der Artikel 4 Ziffer 2 lit. d) des Übereinkommens betreffe. Darin wird von den Vertragsparteien verlangt, für die Einführung von Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, die auch eine Enteignung geschützter Güter erlauben. Die Republik Österreich erkläre in dem Vorbehalt, sich diesem Punkt des Übereinkommens zur Gänze nicht zu unterwerfen. Das bedeute auch, dass nach der Ratifizierung des Abkommens keine weiteren legistischen Maßnahmen erforderlich seien, führt das Kulturressort aus. (Schluss) sox


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