Neu im Bildungsausschuss
Regierungsvorlage zur Schaffung einer Teilrechtsfähigkeit für Bildungsdirektionen im Rahmen von EU-Förderprogrammen
Wien (PK) – Bildungsdirektionen sollen künftig im Rahmen des Erasmus+-Programms eine aktivere Rolle spielen, indem sie mit Schulen kooperieren und entsprechende Konsortial- und Kooperationsverträge abschließen sowie Fördermittel verwalten können. Um dies zu ermöglichen, muss für die Bildungsdirektionen im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union eine Teilrechtsfähigkeit geschaffen werden. Denn die geltende Erasmus+-Verordnung verlangt zur Teilnahme an EU-Förderprogrammen die Einrichtung eines Rechtsträgers mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bildungsminister Christoph Wiederkehr hat dem Nationalrat daher eine Regierungsvorlage mit entsprechenden Änderungen im Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz und dem Schulorganisationsgesetz vorgelegt (649 d.B.). Diese sollen mit 1. September 2027 in Kraft treten.
Die Bildungsdirektionen sollen demnach in diesem definierten Bereich der Teilrechtsfähigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wie ein Unternehmen rechtsgeschäftlich tätig werden. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie des ordentlichen Unternehmers zu beachten. Der Bund haftet nicht für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen. Auch können durch Dienst- oder Werkverträge keine Dienstverhältnisse zum Bund begründet werden, heißt es in den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle. Vorgesehen ist außerdem, dass genehmigte und durchgeführte Erasmus+-Aktivitäten auf der Webseite der Bildungsdirektion veröffentlicht werden müssen. (Schluss) bea