Bundesrat Stenographisches Protokoll 611. Sitzung / Seite 98

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Die Änderung im Patentverträge-Einführungsgesetz betreffen lediglich Anpassungen an die geänderte Jahresgebührenregelung des Patentgesetzes.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 26. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Herbert Platzer. Ich erteile es ihm.

20.09

Bundesrat Herbert Platzer (SPÖ, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! In Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit werde ich mich sehr kurz halten.

Erst vor einer Woche durfte ich hier zum Urheberrechtsgesetz sprechen. Es ging um den Schutz des geistigen Eigentums. Auch das Patentgesetz befaßt sich mit dem geistigen Eigentum, mit den Erfindungen und den daraus resultierenden Erzeugnissen. Eine Neuregelung des Patentgesetzes wurde notwendig, weil mit 1. Jänner 1995 das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, kurz WTO, auch für Österreich in Kraft getreten ist.

Ein Bestandteil dieses WTO-Abkommens sind die sogenannten "Multilateralen Handelsabkommen". Im Anhang 1C werden die handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums, das sogenannte TRIPS-Abkommen, genannt.

Einige Aspekte dieses Abkommens gehen mit der derzeitigen Regelung nicht konform. Mit diesem neuen Gesetz wird nun die EU-Konformität für dieses Patentgesetz geschaffen. Dem Bund erwachsen keine Kosten daraus.

Dieses Gesetz regelt die Patenthöchstdauer, es hebt nicht TRIPS-konforme Bestimmungen auf, regelt sie neu und regelt Bestimmungen betreffend den Mißbrauch patentrechtlich geschützter Befugnisse. Schließlich erfolgt auch eine Anpassung des Patentverträge-Einführungsgesetzes.

Inhaltlich sind Wirkung und Laufzeit des Patentes sowie die Zwangslizenzen der Kern des neuen Patentgesetzes. Die Wirkung von Patenten erfährt eine Erweiterung. Auch die Einführung und der Besitz des Gegenstandes einer Erfindung werden in das Ausschließungsrecht des Patentinhabers einbezogen, und zwar dann, wenn Einfuhr und Besitz dazu dienen, den patentierten Gegenstand betriebsmäßig zu erzeugen, zu gebrauchen oder in Verkehr zu bringen.

Zwangslizenzen wird es dann geben, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt. Es wird also auch die Benutzung einer Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers – allerdings nur in Ausnahmefällen – möglich sein. Die Schutzfrist für ein Patent beträgt 20 Jahre.

Dieses Patentgesetz, das TRIPS-Abkommen, war mit 1. Jänner 1996 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen sind also nun rückwirkend in Kraft zu setzen, die bisherigen Bestimmungen sind mit 31. Dezember 1995 ungültig.

Ein Wort noch zur Bedeutung des Patentgesetzes: Die öffentliche Hand muß die Rentabilität und das Marketing von Patententwicklungen im Auge behalten und fördern, denn Patente fördern die heimische Wirtschaft, und sind daher wichtig für unser Land.

Nachdem ich annehme, daß sich kein weiterer Redner zu Wort gemeldet hat, glaube ich, daß hier einhellig kein Einspruch gegen dieses Patentgesetz erhoben werden wird. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

20.12

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

 


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