Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 81

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willige Leistung. Diese Umwandlungen sollen gemäß den Erläuterungen Einsparungen in der Höhe von 200 Millionen Schilling bringen. (Bundesrat Rodek: Nicht bei den Transporten!) Auf das werde ich noch zu sprechen kommen. Ich höre es wohl, ich glaube es nur nicht ganz.

Ich möchte jetzt ein Schreiben zur Kenntnis bringen, das Sie möglicherweise auch erhalten haben. Es stammt vom Präsidenten des Niederösterreichischen Landesverbandes des Österreichischen Roten Kreuzes. Und er führt darin aus – ich zitiere –: Dies bedeutet jedoch, daß nach dieser vom Nationalrat beschlossenen Novelle künftig sämtliche Kostenersatzleistungen für Rettungs- und Krankentransporte gemäß ASVG für die Sozialversicherungsträger freiwillig sind. Die Folge einer solchen Änderung ist, daß die Sozialversicherungsträger in Hinkunft nicht bloß einen schon bislang möglichen Selbstbehalt einführen, sondern jederzeit beschließen können, überhaupt keinen Kostenersatz mehr für Rettungs- und Krankentransporte zu leisten. Das derzeit laufende System der Direktverrechnung zwischen den Rettungsorganisationen und den Sozialversicherungen wäre damit hinfällig, und jeder Transport müßte dem Patienten verrechnet werden. (Bundesrätin Kainz: Aber die Aufklärung nehmen Sie nicht zur Kenntnis!) – Ich werde darauf noch zurückkommen, Frau Kollegin! Nachher sagen Sie mir noch, daß das genügt. – Uns genügt es jedenfalls nicht.

Diese Maßnahme, so führt Herr Präsident Ing. Kellner weiter aus, würde auch zu einer weiteren Belastung der für den Rettungsdienst verantwortlichen Länder und Gemeinden führen.

Die Feststellung, die wir heute im Zuge der Berichterstattung des Ausschusses vernommen haben, hat in diesem Zusammenhang keine konstitutive Wirkung. Das mußten wir uns im Ausschuß selbst eingestehen. Sie hat keine konstitutive Wirkung, und die Erklärung zur Pflichtleistung ist letztlich eine freiwillige Erklärung der Sozialversicherungsträger. Auch die Zusicherung aus dem Kreis der Sozialversicherungsträger bringt für die Zukunft keine Rechtssicherheit. Auch das muß man eindeutig und klar feststellen, da diese freiwillige Satzungserklärung auch jederzeit geändert werden kann.

Wenn sich der Gesetzgeber etwas dabei gedacht hat, daß er die Transportkosten dort mit hineinnimmt – auch im Hinblick auf die 200 Millionen Schilling, die er sich erspart –, dann wird es wohl schon so sein, daß damit der Spielraum für die Kassen geöffnet werden soll. Denn mit dieser Bestimmung im Hintergrund kann man jederzeit Druck ausüben – Druck ausüben in Hinsicht auf Selbstbehalte oder Kürzung von Vergütungen; das ist jedenfalls immer eine Rute im Fenster und führt leider dann zu Belastungen entweder der Versicherten oder der Länder oder der Gemeinden.

Sehr geehrte Damen und Herren! Alle Schalmeientöne in diese Richtung können nicht darüber hinwegtäuschen, daß das, was als gesetzliche Änderung vorhanden ist, auch als gesetzliche Änderung bestehen bleibt. Ändern Sie das Gesetz! Sie hätten die Möglichkeiten dazu gehabt. Ändern Sie es, dann glauben wir es Ihnen!

Ich stelle daher mit meinen Fraktionskollegen folgenden Antrag:

Antrag,

gegen den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli betreffend Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 (214 und 286 der Beilagen zum Nationalrat) gemäß Artikel 42 B-VG Einspruch zu erheben.

Die Ablehnung sämtlicher hier vorliegenden unsozialen Gesetze ist für uns Freiheitliche weiters eine Selbstverständlichkeit. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

14.19

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Der Antrag der Bundesräte Dr. Tremmel, Mag. Langer und Kollegen ist ausreichend unterstützt.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Aloisia Fischer. Ich erteile es ihr.


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