Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 149

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15. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 betreffend Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) samt Anlagen und Erklärung (4 und 305/NR sowie 5238/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 12 bis 15 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies

ein Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen; Anlage D und Änderung,

ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird,

der Briefwechsel betreffend die Auflösung der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbrennung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung und

ein Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau samt Anlagen und Erklärung.

Die Berichterstattung über die Punkte 12 bis 15 hat Frau Bundesrätin Rösler übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatterin Michaela Rösler: Frau Präsidentin! Herr Minister! Zu Punkt 12: Österreich ist Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht ebenso wie des diesbezüglichen Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.

Vom 19. bis 21. Juni 1991 fand in Nairobi die dritte Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, statt. Auf dieser Tagung wurde die Anlage D zum Montrealer Protokoll nach dessen Artikel 4 Abs. 3 angenommen.

Vom 23. bis 25. November 1992 fand in Kopenhagen die vierte Tagung der Vertragsstaaten des gegenständlichen Protokolls statt. Anläßlich dieser Konferenz wurde die Änderung (inklusive Anlage C und E) mit Konsens angenommen. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen zur Verminderung der Produktion und des Verbrauchs vor allem von bestimmten, die stratosphärische Ozonschicht zerstörenden voll- und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Ausschuß für Familie und Umwelt stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Nun mein Bericht über den Beschluß des Nationalrates vom 12. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird:

Durch den österreichischen Beitritt zur EU besteht ein Anpassungsbedarf an das Abfallrecht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere betreffend Gefährlichkeitskriterien, die Anpassung von bestehenden Abfallbehandlungsanlagen und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften.


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