Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 68

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3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997) (734 und 813/NR sowie 5492 und 5507/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 3. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen geschaffen wird.

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Hedda Kainz übernommen. Ich darf sie um den Bericht bitten.

Berichterstatterin Hedda Kainz: Meine Damen und Herren! Der angesprochene Beschluß liegt Ihnen schriftlich vor. Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Harring. – Bitte.

13.07

Bundesrat Dr. Peter Harring (Freiheitliche, Kärnten): Frau Vizepräsidentin! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sie, meine Damen und Herren, werden heute einer Reihe von Gesetzesnovellen zustimmen beziehungsweise keinen Einspruch dagegen erheben, mit denen die österreichischen Unternehmen in Zukunft angehalten sein werden, rechtzeitig auf Unternehmenskrisen zu reagieren. Dabei bedeutet "rechtzeitig", daß nicht erst bei drohender Insolvenz zu reagieren ist, sondern schon vorher Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind.

Eine Sanierung ist eine nachhaltige, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Verbesserung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage eines Unternehmens. So steht es in § 1 Abs. 2 des Unternehmensreorganisationsgesetzes. Das heißt, daß unter einer Sanierung nicht nur ein Forderungsnachlaß seitens der Gläubiger zu verstehen ist, sondern daß die Sanierung auch eine Neuorganisation sowie ab und zu eine Redimensionierung der einzelnen Unternehmen umfassen kann. Das Gesetz enthält Frühwarnindikatoren – darauf werde ich später genauer zu sprechen kommen –, bei deren Über- oder Unterschreitung in bestimmtem Ausmaß Handlungsbedarf für die Unternehmen gegeben ist.

Meine Damen und Herren! Das Ziel, dem diese verschiedenen Gesetze dienen, und auch die zugrundeliegende Absicht sind in Ordnung und positiv zu bewerten. Aber daran, wie danach vorgegangen worden und wie es zu dem vorliegenden Paket gekommen ist, zeigt sich deutlich, wie es um die Handlungs- und Aktionsfähigkeit der Bundesregierung derzeit tatsächlich bestellt ist. Denn was letztendlich herausgekommen ist, meine Damen und Herren, ist ein eher untauglicher Versuch, wirtschaftlich gefährdete Unternehmen wieder auf Erfolgskurs zu bringen.


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